BNE-Handlungsempfehlungen zum Speicherpotenzial von Elektroautos

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Wenn das von der Bundesregierung gesetzte Ziel von 15 Millionen Elektroautos im Jahr 2030 erreicht wird, hätte die Batterien dieser Fahrzeugflotte eine kumulierte Speicherkapazität in der Größenordnung von 750 Gigawattstunden und damit das 20-fache aller deutschen Pumpspeicherkraftwerke. Diese schon oft vorgetragene Rechnung nutzt der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) als zentrale Begründung für sieben energiepolitische Handlungsempfehlungen, die er in einem jetzt veröffentlichten Positionspapier zusammenfasst.

„Parallel zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren brauchen wir mehr Flexibilität. Sie ist der zentrale Mechanismus im Energiesystem der Zukunft, der die umfassende Nutzung der erneuerbaren Energien erst ermöglicht“, erklärt BNE-Geschäftsführer Robert Busch hierzu in einer Mitteilung des Verbands. Nötig seien deshalb hierfür förderliche rechtliche Rahmenbedingungen auch für Elektroautos, weil diese durch ihre Speicherkapazität genau diese Flexibilität bieten können. „Wir müssen sie nur freisetzen“, so Busch.

Die Empfehlungen umfassen Vorschläge zur Umsetzung des bidirektionalen Ladens, also zum Energieaustausch in zwei Richtungen: „Vehicle-to-Home“ (V2H), bei dem Strom aus der Fahrzeugbatterie ins Gebäude fließt und vor allem in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage den Eigenverbrauch steigern hilft, sowie „Vehicle-to-Grid“ (V2G), bei dem Strom aus der Batterie des Autos in das Verteilnetz zurückgespeist wird.

Dieser Art der Nutzung steht nach Einschätzung des BNE „vor allem die Doppelbelastung mobiler Speicher durch Abgaben, Umlagen und Steuern“ im Weg. Die von der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Modernisierung der Stromsteuer kürzlich vorgenommenen Verbesserungen gingen nicht weit genug, es würden bislang nur V2H-Anwendungen vereinfacht. Ein weiterer Schwerpunkt seien konkrete gesetzgeberische Vorgaben zum Datenaustausch zwischen Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur. Der BNE setze sich hier für einen diskriminierungsfreien Zugang ein: „Es muss ein Level-Playing-Field für möglichst viele Marktteilnehmer geben.“

In Bezug auf Vorschriften zur Messtechnik plädiert der Verband für Pragmatismus. Zwar müssten Speicher zur Vermarktung ihrer Flexibilität grundsätzlich messtechnisch abgegrenzt werden, die Politik dürfe aber „die Praxis nicht aus den Augen verlieren“. Zur Wahrung der Systemsicherheit seien hohe Standards notwendig, doch dies sei „nicht gleichbedeutend mit dem Einsatz des Smart Meter-Gateways“, erklärt Robert Busch. Die verpflichtende Datenübertragung über intelligente Messsysteme solle „auf ein praxistaugliches Minimum beschränkt werden“.

Im Einzelnen lauten die sieben Empfehlungen des BNE:

  1. Stromsteuerbefreiung und Klarstellung zum Versorgerstatus: Eine Grundlage hierfür könne das „Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“ bieten, nötig sei eine Ausweitung auf V2G-Anwendungen sowie unter anderem die Ausweitung auf bidirektionales Laden von Flotten- und Mitarbeiterfahrzeuge auf Firmenparkplätzen.
  2. Befreiung von Abgaben und Umlagen bei zwischengespeichertem Strom, unter anderem die Befreiung von Ladepunkten von der Konzessionsabgabe.
  3. Netzentgeltvariabilisierung für V2G-Anwendungen: Dies betrifft die Einbeziehung in die von Paragraph 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geforderte marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen durch die Netzbetreiber, die ab 2025 auch das Anbieten dynamischer Netzentgelte vorsieht (nicht zu verwechseln mit dynamischen Stromtarifen).
  4. Austausch und Weitergabe notwendiger Datenpunkte: die Sicherstellung und Standardisierung des Zugriffs auf die für V2H und V2G erforderlichen Daten.
  5. Messtechnische Vereinfachungen und praxistaugliche Steuerung: das Verhindern zu hoher, nicht praxistauglicher Anforderungen an die Messtechnik.
  6. Abgrenzung von Grün- und Graustrom: insbesondere die Ausweitung von Paragraph 19 EEG (flexiblere Nutzung von Speichern ohne Verlust des Grünstrom-Privilegs) auch auf mobile Speicher.
  7. Einheitliche Netzanschlussbedingungen für Ladeinfrastruktur: Die vorgesehene Einführung einer gemeinsamen Internetplattform der Netzbetreiber für Anschlussbegehren (§14e Energiewirtschaftsgesetz) sei ein „wichtiger Schritt in Richtung von Bürokratieabbau und Vereinheitlichung der Antragsverfahren“. Es seien aber gerade auch im Hinblick auf Ladepunkte „weitere Vereinfachungen und Vereinheitlichungen notwendig“.

Eine Studie zu der Frage, welche Nutzergruppen und Haushaltstypen besonders vom bidirektionalen Laden profitieren könnten, hat Anfang des Jahres das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE erstellt.

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