„Solarpaket 1“: EU-Kommission muss höhere Einspeisevergütung genehmigen – Wahlfreiheit beim Anlagenzertifikat

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Seit dem 16. Mai sind die meisten der Regelungen aus dem „Solarpaket 1“ in Kraft. Doch nicht alle. Unter anderem greift noch nicht die im Gesetz vorgesehene Erhöhung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Dachanlagen um 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Darauf weist das Bundeswirtschaftsministerium auch in seinen FAQs zum „Solarpaket 1“ hin.

„Sie kann erst angewandt werden, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt“, erklärte ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums auf Anfrage von pv magazine mit Blick auf die Vergütungserhöhung. Wann es soweit sein wird, kann noch nicht gesagt werden. „Wir sind hierzu in intensiven und konstruktiven Gesprächen mit der Kommission, damit dies möglichst zeitnah erfolgen kann“, so der Sprecher weiter. Es ist dann auch nicht sicher, dass die höhere Vergütung rückwirkend für die Anlagen gezahlt wird, die seit Inkrafttreten des „Solarpaket 1“ in Betrieb gegangen sind. „Ob Anlagen, die nach Inkrafttreten aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen profitieren, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab“, so das Ministerium.

Die geplante Erhöhung soll dabei für Voll- und Teileinspeiseanlagen gelten. Zum Mechanismus erklärt der Sprecher: „Erhöht wurde die Vergütung für Teileinspeiseanlagen über 40 Kilowatt nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG. Die Vergütung für Volleinspeiseanlagen errechnet sich aus dieser Vergütung nach Absatz 2 zuzüglich der unverändert gebliebenen Zuschläge nach Absatz 2a für Volleinspeiseanlagen.“ Die Vergütung der Volleinspeiseanlagen sei somit nicht automatisch mit erhöht worden. „Diese Vergütungsanhebung bedarf der beihilferechtlichen Genehmigung und steht daher nach § 101 EEG unter einem entsprechenden Genehmigungsvorbehalt.“

Wahlfreiheit beim Anlagenzertifikat

Fragen von Lesern kamen auf, wie sich die Neuregelungen zum Anlagenzertifikat bei bereits laufenden Verfahren auswirken. Mit dem „Solarpaket 1“ und den zusätzlichen Verordnungen aus dem Zertifikatspakt ist die Schwelle für das Anlagenzertifikat von 135 Kilowatt auf eine maximal installierte Leistung von 500 Kilowatt und eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt Leistung erhöht worden. Erst ab dieser Grenze muss nun ein Anlagenzertifikat vorgelegt werden. Unterhalb der neuen Schwellwerte ist ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichend, wobei gleichzeitig eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden soll.

„Anschlusspetenten, deren Anlagen in den Anwendungsbereich der neuen Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 NELEV) fallen, haben ein Wahlrecht: Sie können sich für ein Zertifizierungsverfahren nach den neuen Regeln entscheiden“, erklärte der Sprecher des Bundeswirtschaftsministerium. Die Betreiber könnten jedoch auch auf freiwilliger Basis an dem bisherigen Nachweisverfahren der Anlagenzertifizierung festhalten – soweit ihnen dies vorteilhaft erscheine, so der Sprecher weiter. Das Wahlrecht bestehe für alle Anlagen, die bereits ein Anlagenzertifizierungsverfahren begonnen haben und vielleicht auch schon erste Schritte innerhalb des Verfahrens erfolgreich abschließen konnten, betont der Sprecher.

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