Nach dem „Solarpaket 1“ hat das Bundeswirtschaftsministerium nach eigenen Angaben drei Verordnungen am Donnerstag (16. Mai) im Bundesgesetzblatt verkündet, mit denen die Umsetzung des sogenannten Zertifizierungspakets abgeschlossen ist. Es handelt sich dabei um zwei Verordnungen, die die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) ändern, sowie eine weitere Verordnung, die NELEV ergänzt: die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Sie sind mit dem heutigen Tag in Kraft getreten. Teil des Zertifizierungspakets waren zudem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die mit der Novelle im vergangenen Jahr verabschiedet wurden, sowie die Verabschiedung des „Solarpaket 1“.
Das Gesamtpaket soll eine Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens darstellen, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern. „Im Ergebnis wird das bisherige das Nachweisverfahren (Zertifizierungsverfahren) der technischen Mindestanforderungen an Stromerzeugungsanlagen und – speicher massentauglich modernisiert und weiterentwickelt“, wie das Ministerium erklärte. Von den Änderungen würden vor allem gewerbliche und auf privaten Immobilien installierte Photovoltaik-Dachanlagen profitieren.
Zentraler Punkt ist, dass die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht deutlich ausgeweitet wird. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und Einspeiseleistung von 270 Kilowatt gelten. Nach der bisherigen Regelung bestand eine Zertifizierungspflicht für Anlagen ab 135 Kilowatt Leistung im Niederspannungsnetz. Für Anlagen unter der neuen Schwelle reiche nun ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen durch Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden könne.
Gleichzeitig wird mit dem Zertifizierungspaket mit dem Aufbau eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen begonnen. Dies war von der Energiebranche schon lange gefordert worden. Das Register soll dabei eine online zugängliche Datenbank sein, die zur Grundlage der Digitalisierung und Marktüberwachung dient, was am Ende für Anlagen- und Netzbetreiber den Netzanschlussprozess vereinfachen soll.
Nach Ministeriumsangaben müssen die Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten die Zertifikate nach Erstellung an das Register übermitteln. Im Register werde der aktuelle Status eines jeden Zertifikates, speziell dessen Gültigkeit, aufgeführt. Der Netzbetreiber könne sich für den Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen und müsse auch keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen. Zukünftig müssen die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Der Netzbetreiber kann automatisiert alle notwendigen Daten aus dem neuen zentralen und digitalen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate beziehen, wie es weiter heißt. Auch für die Anlagenbetreiber verringere sich damit der bürokratische Aufwand erheblich. Denn bislang tauschten Anlagenbetreiber, Zertifizierungsstellen und Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise mühsam in Papierform oder als E-Mail-Anhänge aus, die in separaten Datenbanken verwaltet wurden. Die wesentlichen Regelungen zu dem neuen Register seien im „Solarpaket 1“ enthalten und würden durch die NELEV-Regelungen konkretisiert. Den Aufbau des Registers soll eine „fachlich qualifizierte Stelle“ übernehmen, so das Ministerium.
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Meines Wissens nach beziehen sich die 500 kW NICHT auf die installierte PV-Leistung in kWp, sondern auf die nominelle Maximalleistung der Wechselrichter. Und die bisherige Regelung galt nicht ab 135 kW WR-Leistung in der Niederspannung, sondern in der Mittelspannung.
….. Und die bisherige Regelung galt nicht ab 135 kW WR-Leistung in der Niederspannung, sondern in der Mittelspannung.
@Michael Vogtmann:
Sie haben absolut Recht !
Anlagen, die in der Niederspannungsebene angeschlossen wurden, benötigten, auch wenn sie eine Wechselrichterleistung von mehr als 135 kW hatten, kein Anlagenzertifikat – sondern nur die jeweiligen Einheitenzertifikate für die eingesetzten Komponenten (Wechselrichter und NA-Schutz) für die Mittelspannung nach VDE-AR-N4110.
Das ist oft falsch und missverständlich wiedergegeben worden.
Ich habe es mir daher mal zu Sicherheit von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle bestätigen lassen ……
Hallo Herr Vogtmann, nach meinem Kenntisstand ist es genau so, wie Sie es schreiben. Danke für die Klarstellung.
Hallo Herr Vogtmann,
danke für Ihren Hinweis, dass sich die installierte Gesamtleistung von 500 kW NICHT auf die installierte PV-Leistung in kWp, sondern auf die nominelle Maximalleistung der Wechselrichter beziehen. Können Sie eine offizielle Quelle dafür angeben ?
Dieser Punkt interessiert mich sehr.
Toller Beitrag! Die steuerlichen Aspekte einer Photovoltaikanlage sind oft kompliziert, aber wichtig für die Rentabilität. Besonders die Möglichkeiten zur Vorsteuerabzugs und Abschreibung können signifikante Vorteile bieten. Wer in Stralsund oder Neubrandenburg über eine Solaranlage nachdenkt, sollte sich die Unterstützung von Experten wie EnerGuys auf energuys.de nicht entgehen lassen. Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.
Vielen Dank für die Klarstellungen! Zusammengefasst verstehe ich das so:
– Entweder habe ich > 500 kW installierte Wechselrichter-Leistung, oder bin mit
– > 270 kW Einspeiseleistung automatisch in der Zertifizierungspflicht.
Korrekt?
Ich habe noch niemanden gefunden (Großraum Karlsruhe), der diese Zertifizierung durchführt. Kann jemand helfen?
Beste Grüße