Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt, zugleich auch Ministerium für Kultur, hat in einer eigens veröffentlichten Mitteilung auf einen bereits im vergangenen Dezember ergangenen Runderlass zu Genehmigungen „für die Errichtung von Solaranlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal“ hingewiesen. Der Erlass an die Denkmalbehörden des Landes gilt für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen. Keine Anwendung findet er für Kulturdenkmale, die als Unesco-Weltkulturerbe ausgewiesen sind. Für diese soll noch im laufenden Quartal ein gesonderter Erlass folgen.
Der Staatsminister und Minister für Kultur Rainer Robra (CDU) erklärte, mit dem Runderlass werde für Inhaber von Baudenkmälern ebenso wie für die Denkmalschutzbehörden Klarheit geschaffen. „Die fortschreitende technische Entwicklung und die eingegangenen Anträge auf Errichtung von Photovoltaik-Anlagen“, so der Minister, „erforderten eine Überarbeitung der bestehenden Leitlinien.“ Der kürzlich an die Denkmalschutzbehörden im Land verschickte Erlass räume diesen „einen größeren Handlungsspielraum zugunsten von Photovoltaik-Anlagen bei den Einzelfallentscheidungen ein.“ Sachsen-Anhalt hatte eine Neuregelung in diesem Bereich bereits im Oktober 2022 angekündigt. Zuletzt hatten auch Baden-Württemberg und Brandenburg Erleichterungen auf den Weg gebracht.
Der Erlass für Sachsen-Anhalt gibt vor, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für Anlagen an oder auf Kulturdenkmalen „regelmäßig zu erteilen“ ist. Eine Ablehnung ist demnach grundsätzlich nur möglich, wenn Schäden an der Substanz des Gebäudes zu erwarten sind. Der nach Angaben von Staatskanzlei und Ministerium für Kultur bislang häufigste Grund für eine Ablehnung, nämlich Eingriffe in das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals, entfällt damit. Dem Erlass zufolge stellt nämlich ein solcher Eingriff keinen „überwiegenden Grund des Denkmalschutzes“ dar, sofern die Rückbaubarkeit der Solaranlage gewährleistet ist. Es überwiege vielmehr das im Klimaschutzgesetz definierte Ziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität. In Verbindung des Klimaschutzgesetzes mit den Zielvorgaben des EEG sind deshalb „Genehmigungen von Solaranlagen auf den Ablauf des Kalenderjahres 2045 zu befristen“.
Besonders strikt gelten die neuen Vorgaben bei Anlagen, die überwiegend zur Eigenversorgung des jeweiligen Gebäudes dienen. Dann kann laut Erlass „die Genehmigung nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann“.
Generell gilt, dass eine Kommune im Falle der geplanten Ablehnung einer Solaranlage auf einem Baudenkmal zuvor der Fachaufsicht auf Landesebene Bericht erstatten muss. Bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsamt ist das Verfahren auszusetzen. Der Erlass gilt für alle derzeit laufenden Verfahren. Für bereits abgelehnte Anlagen auf Baudenkmälern ist er ebenfalls anzuwenden, sofern ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wird. Dies gelte dem Erlass zufolge deshalb, weil sich die bisherige Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert habe.
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