Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags führt seine 88. Sitzung am 19. Februar ab 17 Uhr öffentlich durch, der einzige Tagesordnungspunkt ist eine öffentliche Anhörung zu zwei Gesetzentwürfen. Der erste stammt von der Bundesregierung und hat den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“. Den zweiten Entwurf legt die CDU/CSU-Fraktion vor, der Titel ist wesentlich kompakter: „Entwurf eines Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG)“. Die Anhörung kann auf „Bundestag.de“ live verfolgt werden.
Ratgeber Balkonsolar
Die Union hatte ihren Gesetzentwurf im vergangenen Mai erstmals dem Bundestagsplenum vorgelegt. Er beinhaltet zum einen eine Änderung von Paragraph 20 Absatz 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz, die einen Rechtsanspruch von Wohnungseigentümern gegenüber der Eigentümergemeinschaft bringen würde. Die „Nutzung von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen auf und an einem ausschließlich selbst genutzten Balkon oder einer ausschließlich selbst genutzten Terrasse“ wäre damit grundsätzlich zustimmungspflichtig. Zum anderen soll das Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches so geändert werden, dass die Nutzung von Stecker-Solar-Geräten mit Vorkehrungen gleichgestellt wäre, die Mieter zum Einbruchsschutz treffen. Vermieter hätten somit ebenfalls grundsätzlich keine Handhabe mehr, dies zu untersagen.
Der Entwurf der Bundesregierung ist deutlich umfangreicher, was an der ausführlichen Begründung liegt und daran, dass er mehrere Bereiche umfasst. Neben der Möglichkeit zu „virtuellen“ Wohnungseigentümerversammlungen geht es aber auch hier um vor allem um Photovoltaik-Anlagen: Den Einsatz von Stecker-Solar-Geräten will auch dieser Entwurf, der im September das Bundeskabinett passierte, als eine im Wohneigentums- beziehungsweise Mietrecht rechtlich privilegierte Maßnahme etablieren. Die hierfür vorgesehen Änderungen im Wohnungseigentümergesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch sind praktisch identisch mit den Plänen der Union.
Darüber hinaus soll auch Paragraf 1092 des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert werden und die so genannte „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ – das auf bestimmte Zwecke beschränkte Recht zur Nutzung eines Grundstücks durch Dritte – besser an den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen anzupassen.
Als Sachverständige hat der Rechtsausschuss Juristen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wohnungswirtschaft geladen.
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