Clearingstelle EEG: Ein Solarzaun ist Photovoltaik auf einer sonstigen baulichen Anlage

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Ein aktuelles Votum der Clearingstelle EEG bringt mehr Klarheit hinsichtlich der EEG-Förderung für Solarzäune. Den Leitsätzen der Entscheidung zufolge stellt ein 1,6 Meter hoher und im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EEG dar. Denn es handele sich bei diesem Zaun um eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne, und die Auslegung des Begriffs im EEG richte sich nach dem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis. Eine an einem solchen Zaun angebrachte Photovoltaik-Anlage ist demnach vergütungsfähig, wenn der Zaun vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde.

In dem konkreten Fall ging es um einen Solarzaun von Solarconsult, den der Filmproduzent und Drehbuchautor Veith von Fürstenberg 2021 auf seinem Grundstück in der Nähe des Ammersees installiert hatte. Wie Solarconsult am Montag ausführte, wird der über den Eigenbedarf hinausgehende Solarstrom der Fünf-Kilowatt-Anlage in das Netz der Lechwerke (LEW) eingespeist. Die zum Zeitpunkt der Errichtung vorgesehene Einspeisevergütung in Höhe von 5,36 Cent pro Kilowattstunde verweigerten die LEW jedoch mit der Begründung, es handele sich bei dem Solarzaun um eine Freiflächenanlage, die nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplans vergütet werden könne. Diese Einschätzung werde auch von Kollegen aus dem Mutterkonzern Eon geteilt.

Wie Solarconsult weiter mitteilte, wurde Rechtsanwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei in Potsdam mit dem Fall betraut, da es dabei um EEG-Grundsatzfragen hinsichtlich der Einordnung eines Solarzauns ging. Am Ende des Verfahrens widersprach die Clearingstelle den LEW: Sie kam zu dem Schluss, dass von Fürstenberg den Zaun um sein Grundstück zunächst unabhängig von einer möglichen Solarnutzung errichtet hatte. Als zusätzlichen Sichtschutz sowie zum Schutz vor unberechtigtem Betreten des Grundstücks habe der Bauherr zunächst erwogen, den Zaun mit Kunststofffolien oder ähnlichem zu verkleiden, sich jedoch dann entschlossen, an den Stabgitterzaun eine Zaunsolaranlage montieren zu lassen.

Damit sei die höchstrichterliche Vorgabe erfüllt, so die Clearingstelle, wonach es bei der Vorrangigkeit einer Zweckbestimmung maßgeblich darauf ankomme, ob die bauliche Anlage auch ohne die Solaranlage in vergleichbarer Form errichtet worden wäre. Das ökonomische Indiz spreche ebenfalls dafür, dass die Errichtung des Zauns nicht allein zur Stromerzeugung erfolgte. Denn die Anlage sei zwar südlich ausgerichtet, der Stromertrag jedoch durch den Schattenwurf der über den Zaun ragenden Hecke sowie durch parkende Fahrzeuge gemindert. Ferner sei eine vertikale Aufständerung nicht optimal für die Solarstromerzeugung.

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