Bislang scheitert die Installation einer Balkonsolar-Anlage in einem Mehrparteienhaus oft daran, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder der Besitzer die Zustimmung verweigert. Das ist künftig praktisch nicht mehr möglich – sie müssen den Bewohnern, ob Mieter oder Eigentümer, gestatten, eine solche Anlage zu montieren. Allerdings können WEG und Hausbesitzer Vorgaben machen, wie das geschehen soll. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett jetzt beschlossen.
Das Gesetz sieht vor, dass Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetz aufgenommen werden. Damit müssen die Anlagen gestattet werden. Mit diesem Gesetz gilt für Balkonsolar künftig das gleiche Recht wie bei baulichen Veränderungen für den Einbruchsschutz, für Telekommunikationsanschlüsse oder für Installationen für Menschen mit Behinderung.
Eigentümer können Vorgaben zur Installation machen
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bewohner nun einfach loslegen können. Sie benötigen für die Installation auch künftig die Zustimmung der WEG oder des Eigentümers – die sie nun nicht mehr verweigern können, sofern die Anlagen „angemessen“ sind, also die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten oder die Eigentümer „unbillig benachteiligen“. Falls die WEG oder der Hausbesitzer das Placet verweigert, können die Haushalte diesen Beschluss mittels einer Anfechtungsklage gerichtlich angreifen und zudem zu beantragen, dass das Gericht den verweigerten Beschluss fasst.
In einer Erläuterung des Gesetzesentwurfs weist das zuständige Bundesjustizministerium darauf hin, dass die Eigentümer jedoch über das „Wie“ der Installation bestimmen können. Dabei haben sie einen Ermessensspielraum. Sie dürfen die Montage allerdings nicht durch überzogene Vorgaben verhindern.
„Mit der Anpassung des Wohnungseigentumsrechts setzen wir unser Programm der Modernisierung des Rechts fort. Und auch hier folgen wir der Devise: Mehr Flexibilität und Freiheit – weniger Bremsen und Verbote“, erklärt Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Wer auf dem Balkon einen Beitrag zur Energiewende leisten wolle, dem solle es das Recht nicht unnötig schwer machen.
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Leider ist das Gesetz auf halbem Weg steckengeblieben. So wird es nicht
viel bewirken wenn Vermieter oder WEG-Eigentümer kein BKW wollen.
Wer legt sich bei der heutigen Wohnungsnot mit seinem Vermieter an?
Eine eindeutige Rechtssicherheit ist damit nicht gegeben und die ohnehin
schon überlasteten Gerichte werden im Einzelfall Jahre brauchen bis es zu einem Urteil kommt.
Was „angemessen“ ist lässt viel Raum zur Interpretation und führt sicher oftmals
zu unterschiedlichen Auffassungen.
Vielleicht gut gemeint aber schlecht gemacht.
Ich möchte fast sagen: Es ist auch gut so, dass es nicht so einfach ist, in die Nutzungs- und Eigentumsrechte und privater Verträge anderer so einfach reinzu-rechtsprechen. Aus guten Gründen ist das nicht so einfach möglich und im Rechtsstaat bleiben uns diese Gründe hoffentlich noch Zeit meines Lebens erhalten.
CO2-Abgabe der Vermieter entsprechend „anziehen“ und wenn PV am Haus angemeldet ist, wird diese ggf. abgezogen. Wird ein Schuh draus – mal so aus dem Bauch heraus geschossen.
Aber dazu müsste man sinnvollerweise die versch. Systeme datentechnisch miteinander vernetzen, ehm, eigene Faxanschlüsse setzen für den datenschutzkonformen Datenaustausch handschriftlicher Notizen, die alsdann in einem speziell zertifizierten (extra teuer) Schredder landen und von einer speziell zertifizierten Firma entsorgt werden (wer jetzt denkt, dass ist Satire – nein, das ist Realität in Gemeinden und Ämtern). Da gibt’s zwar eine EDV-Anlage. Aber die Mitarbeiter dürfen da nicht einmal den Familienstand abfragen. Nur der gestempelte Papierwisch zählt 😀 (der dann 20 Jahre alt ist … ich höre lieber auf, das macht schlechte Laune).
Das sehe ich nicht zu problematische. Z.B. bei einer WEG muss ein Beschuss gefasst werden und der Verwalter wird die WEG beraten und klar machen was an Einschränkungen möglich ist und was nicht. Damit wären auch schon einige Hürden genommen. Die Vermieter kann ja nicht wegen eines Antrags für eine Balkonanlage kündigen, auch da wird es dann vorangehen. Vor allem auch institutionelle Vermieter wir Wohnungsbaugesellschaften haben es dann schwerer eine Anlage abzulehnen.
Was ich noch nicht ganz verstehe ist, ob es eine Abhängigkeit der beiden Gesetzt (WEG und BGB) gibt (?)
Jeder Vermieter ist ja auch ein Eigentümer. Heisst das dann nicht, dass ein Vermieter seinem Mieter einen Balkonsolaranlage erst dann genehmigen kann, wenn er sich das Ok zum „Wie“ von seiner Eigentümerversammlung abgeholt hat?
Wenn es keine Abhängigkeit zwischen den Gesetzen gibt, würde das ja bedeuten, dass alle Mieter mehr oder wenig sofort installieren dürfen, was sie wollen während Eigentümer auf die nächste Versammlung warten müssen und sich ggf. noch Vorgaben zur Umsetzung gefallen lassen müssen.