Referentenentwurf zum „Solarpaket 1“: An welchen Stellen im Sinne der Photovoltaik noch nachgebessert werden muss

Aktueller Photovoltaik-Zubau nach Segmenten verglichen mit Zubauzielen 2026, Quelle: BSW-Solar

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Noch vor der Sommerpause soll der Referentenentwurf, mit dem weitere Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen aus dem „Solarpaket 1“ umgesetzt werden sollen, vom Kabinett verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Während Bundestag und Bundesrat in dieser Woche ihre letzten Sitzungen vor der Sommerpause haben, wird das Kabinett wohl nochmal zusammenkommen und könnte sich mit dem Entwurf befassen. In dieser Woche endete die Frist für Stellungnahmen durch Verbände und Organisationen zum Referentenentwurf. Im Folgenden finden Sie einige Einschätzungen von verschiedenen Photovoltaik-Vertretern.

Bundesverband Solarwirtschaft

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat ausführlich auf 47 Seiten zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig erklärte pv magazine, dass vor allem an fünf Stellschrauben noch nachjustiert werden müsse. Dies sei das Einpreisen der Zinssteigerung bei den anzulegenden EEG-Werten. Dies sei besonders wichtig, um das Segment der gewerblichen Photovoltaik-Dachanlagen endlich wieder auf Trab zu bringen. Daneben sollte die Begrenzung der Standortkulisse für Photovoltaik-Kraftwerke in den Ausschreibungen fallen, also benachteiligte Gebiete in ganz Deutschland genutzt werden dürfen. Auch spricht sich der Verband dafür aus, die Leistungsgrenze bei 100 Megawatt zu belassen und nicht wieder auf eine Förderung von Photovoltaik-Kraftwerken bis maximal 20 Megawatt in den Ausschreibungen zurückzufallen.* Drittens sollten auch die Gebotshöchstwerte flexibilisiert werden, etwa für Photovoltaik-Speicher-Hybridkraftwerke oder Agri-Photovoltaik-Anlagen. Zudem sei es notwendig, Resilienz- Auktionen und -Boni einzurichten, um die heimische Photovoltaik Wertschöpfung zu fördern. Als fünften wichtigen Punkt für Nachbesserungen sieht der BSW-Solar die Beseitigung weiterer steuerrechtlicher Hemmnisse im Bereich Erbschaftssteuer, Grundsteuer (Solarparks) und Grundsteuer (Mieterstrom).

Bundesverband Neue Energiewirtschaft

Ähnlich eingehend hat sich auch der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) mit dem Referentenentwurf befasst. Der Verband erneuerte seine Ansicht, dass das „Solarpaket 1“ vornehmlich helfe, Hindernisse für Photovoltaik-Dachanlagen aus dem Weg zu räumen. So gehe die Vereinfachung des Netzanschlussverfahrens für kleinere Photovoltaik-Anlagen in die richtige Richtung, sollte aber alle Aspekte umfassen und ein analoges Verfahren für große Dachanlagen entwickelt werden. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sieht der bne ebenfalls gute Ansätze, jedoch fehlten wichtige Hebel im Gesetzentwurf, darunter die Entfristung der maximalen Zuschlagsgröße, Korrekturen bei der Kommunalbeteiligung und eine Opt-Out-Regelung für benachteiligte Gebiete. Zudem sollte die Umsetzung der Biodiversitäts-PV angegangen werden, mahnt der Verband an. Darüber hinaus fehlen aus seiner Sicht Impulse zur Erschließung von Flexibilitätsoptionen und Batteriespeichern.

Schrag Sonnenstrom

Hermann Schrag, Geschäftsführer von Schrag Sonnenstrom, sieht vor allem beim Netzanschluss für kleinere Dachanlagen große Fortschritte, da die Netzbetreiber aktuell die Verfahren beliebig in die Länge ziehen können. Im Referentenentwurf seien verbindliche Fristen inkludiert So müsse Netzbetreiber bei Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt, die zwar privilegiert sind, die er aber noch ablehnen kann, wenn die Kosten für den Netzausbau unverhältnismäßig wären, binnen acht Woche eine verbindliche Zu- oder Absage geben. Andersfalls könne die Photovoltaik-Anlage einfach angeschlossen werden.

Der zweite Punkt, den Schrag begrüßt, dass künftig Photovoltaik-Anlagen auf Hallen im Außenbereich errichtet werden können, wenn der Entwurf so kommt. Seit dem EEG 2012 gibt es eine Regelung, dass Photovoltaik-Anlagen auf neuen Hallen im Außenbereich nicht die Vergütung für Dachanlagen, sondern für Freiflächenanlagen bekommen. Mit der Einführung wollte man damals sogenannte „Solarstadl“ verhindern, bei denen einfach Hallen – gerade im landwirtschaftlichen Bereich – errichtet werden, die keinem Zweck dienten, sondern nur zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gebaut werden. Dieser Missbrauch solle auch künftig unterbunden werden, allerdings werde der Stichtag vom 1. April 2012 auf den 1. März 2023 verlegt, erklärt Schrag. „Damit können die Hallen, die in den letzten zehn Jahren gebaut wurden, künftig wirtschaftlich mit Photovoltaik-Anlagen belegt werden. Da kann kein Missbrauch vorliegen, da diese Hallen ja bereits gebaut wurden“, sagt er weiter. Aus seiner Sicht kann mit dieser Regelung problemlos ein zusätzliches Potenzial für Dachanlagen erschlossen werden.

Einhundert Energie

Ernesto Garnier, CEO von Einhundert Energie, bewertet den Referentenentwurf zum „Solarpaket 1“ bezüglich Photovoltaik-Dachanlagen und Mieterstrom ebenfalls positiv.  Die Anlagenzusammenfassung und Direktvermarktungspflicht in §9, §10 und §24 EEG sollen auf den Netzanschluss begrenzt werden. Dies senke die Kosten im Quartier richtigerweise erheblich, sagt Garnier. Zudem werde bei Mieterstrom die Vertragsdauer analog zu sonstigen Stromverträgen gestaltet und der Ausschluss von Gewerbe aufgehoben. Daneben begrüßt er ebenfalls die Beschleunigung des Netzanschlusses und sieht diverse weitere Vereinfachungen.

Doch bezüglich Gebäude- und Mieterstrom gebe es auch noch kritische Punkte, die nachgebessert werden sollten. Garnier nennt die unterschiedliche Vergütung für Voll- und Teileinspeisung von Solarstrom. Diese strukturelle Benachteiligung der Überschusseinspeisung müsse aufgehoben werden. Wichtig sei auch eine Klarstellung, dass der Direktbezug von Solarstrom innerhalb von Kundenanlagen auch bei Weiterleitung über Dritte von der Stromsteuer befreit ist. Dies sei bisher so nicht in den Regelungen enthalten. Bezüglich der gemeinschaftlichen Eigenversorgung nach EnWG sagt Garnier, diese sei sicher gut gemeint, aber wirtschaftlich unattraktiv und prozessual derzeit gar nicht umsetzbar. Er fürchtet ein Chaos an der Schnittstelle zu Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreibern. „Wir raten von einer Einführung vor der geregelten Umsetzung der entsprechenden zwingend erforderlichen Marktkommunikations-Prozesse ab“, so seine Einschätzung.

DGS

Bei der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) erklärt man grundsätzlich die Zustimmung zum Referentenentwurf, der geeignet sei, die Photovoltaik voranzubringen. Besonders die geplanten Regelungen zu Stecker-Solar-Geräten, privaten Dachanlagen und Mieterstrom werden als Fortschritt gesehen. Einige wichtige Punkte müssten aber aus Sicht der DGS noch geändert werden. Dazu zählt die Streichung der Leistung von bis zu 2 Kilowatt für Stecker-Solar-Geräte. Die Grenze der Einspeiseleistung für Photovoltaik-Balkonanlagen sollte im Gesetz zudem mit 800 Watt und nicht Voltampere angegeben sein und sich nicht auf die Wechselrichter-Einspeiseleistung beziehen. Außerdem will die DGS den Verzicht auf die Einspeisevergütung, wie sie von Netzbetreibern bei Stecker-Solar-Geräten eingefordert wird, gestrichen werden und stattdessen ein Recht darauf für die Anlagenbetreiber mit entsprechender Messtechnik eingeführt werden. Zudem fordert die DGS,B einen Einspeisetarif von 16 Cent pro Kilowattstunde für bauwerksintegrierte Photovoltaik-Anlagen einzuführen, um deren Installation anzureizen. Bislang sei deren Marktanteil mit unter 0,5 Prozent aufgrund verschwindend gering, was auch auf die höheren Investitionskosten zurückzuführen sei.

Verbraucherzentrale Bundesverband

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bezog am Freitag noch Stellung zum vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Stecker-Solar-Geräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen. Der vzbv begrüßt dabei die vorgesehene Ausweitung der privilegierten Maßnahmen im Wohneigentumsrecht und im Mietrecht für Stecker-Solar-Geräte. Allerdings sollte dieser Anspruch auf bauliche Veränderungen im WEG auch auf Photovoltaik-Dachanlagen ausgeweitet werden, so der Verband. Die im Gesetz geplanten rein virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen ohne die Möglichkeit einer Präsenzteilnahme von Wohnungseigentümern lehne der vzbv dagegen ab.

*Anmerkung der Redaktion: Dieser Punkt ist kurz nach Erscheinen des Artikels nochmal präzisiert worden.

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