Die größten Hürden für den Ausbau von Batteriespeichern bleiben bestehen. Mit dieser Einschätzung mahnt der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES), dass eine Gesetzesänderung zum Rechtsstatus von Speichern allein, dieses Problem nicht aus der Welt schaffen kann. Anlass für die Mahnung ist eine neue Rechtskategorie für Energiespeicher, die zum 1. Juli in Kraft tritt. Eine entsprechende Änderung von §3 Nummer 15d im Energiewirtschaftsgesetz wurde von der Ampel vorab beschlossen. Demnach sind Speicher ab dem 1. Juli weder Verbraucher noch Erzeuger und auch keine Netze, sondern Speicher. Diese juristische Einordnung war in der Vergangenheit im Unklaren.
Die Definition in der Rechtspraxis anwenden
Die Bundesregierung führte diese neue Rechtskategorie ein, um die Batteriespeicher-Projekte nicht unnötigen bürokratischen und finanziellen Hürden auszusetzen. „Um der neuen Speicherdefinition nun auch Bedeutung in der energiewirtschaftlichen Praxis zu verleihen, braucht es zwingend einige Folgeänderungen im Energierecht“, sagt Florian Valentin, Rechtsanwalt und als Sprecher der Arbeitsgruppe Energierecht im Vorstand des BVES.
Dazu gehöre auch, dass eine Doppelbelastung durch Netzentgelte verschwinde, teilt der Verband mit. Dem BVES zufolge müssen Energiespeicheranlagen vollständig von Netzentgelten befreit werden. Aktuell gelte die Befreiung der Netzentgelte nur bis 2026. Das absehbare Fristende habe bereits jetzt einen spürbaren Effekt auf das Investitionsklima für Großspeicher. Der Verband fordert, diese Fristen aufzuheben. In einer Neuformulierung des §118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetz EnWG müssten Fristen für Netzentgeltbefreiungen grundsätzlich abgeschafft werden. Das würde zunächst nur Speicher betreffen, die netzdienlich genutzt werden.
Darüber hinaus sollten auch Speicher in Muli-Use-Anwendung von dieser Regelung profitieren können, indem netzdienliche Strommengen von den Netzentgelten befreit werden. Eine entsprechende Datenerhebung stelle kein Problem dar.
Bitte keine Baukostenzuschüsse
Ein weiteres Problem bestehe in den Baukostenzuschüssen. Diese treiben die Kosten für Batteriespeicher-Projekte in die Höhe, wie es vom Verband heißt. Eine Befreiung von Baukostenzuschüssen sei für netzdienliche Speicherprojekte angesichts der Notwendigkeit des Ausbaus vertretbar. Durch einen einfachen Satz im EnWG wäre dies umzusetzen, schreibt der BVES.
Das dritte Problem bestehe im Ausschließlichkeitsprinzip. Wird ein Speicher nur im geringsten Maße mit Netzstrom beladen, gilt der gesamte erneuerbare Strom für die restliche Abrechnungsperiode des Jahres als Graustrom, bemängelt der Verband. Die Regelung entstammt dem EEG. Nach Ansicht des BVES gäbe es jedoch kein Problem damit, dass Graustrom und Grünstrom zusammen eingespeichert werden. Strommengenzähler könnten die beiden Stromsorten sauber bilanzieren. Eine Änderung des EEG §19 könnte die rechtliche Grundlage dafür schaffen.
„Es ist essenziell, Energiespeicher als vierte Säule der Energieversorgung mithilfe einer passenden Regulatorik endlich in die Praxis zu bringen“, sagt BVES-Bundesgeschäftsführer Urban Windelen.
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