Seit dem EEG 2021 dürfen Betreiber von Solarparks die Standortkommunen finanziell an den eingespeisten Kilowattstunden beteiligen, seit dem EEG 2023 sollen sie das bei neuen und bestehenden Anlagen sogar. Wie sich diese Möglichkeit rechtssicher regeln lässt, zeigen zwei Musterverträge, die Betreiber und Kommunen unter www.sonne-sammeln.de/mustervertrag kostenlos zur Verfügung stehen. Dort gibt es einen vereinfachten Vertrag für Bestandsanlagen, einen Vertrag für neue und repowerte Anlagen, ein Beiblatt mit Erläuterungen zu den Vertragsinhalten und weitere Informationen zum rechtssicheren Vertragsschluss.
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat die Entwicklung des Mustervertrags initiiert. An der Ausarbeitung haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) mitgewirkt.
Der bne wies am Dienstag darauf hin, dass bei einer Beteiligung von bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde bei einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit 50 Megawatt Leistung schnell Beiträge von 100.000 Euro pro Jahr entstehen, die regelmäßig in den Haushalt der Gemeinde fließen. „Eine bessere Beteiligung an der Energiewende stärkt strukturschwache Regionen und sorgt für Akzeptanz“, so bne-Geschäftsführer Robert Busch. „Uns ist wichtig, dass die Menschen in den Standortkommunen, Landwirte und die Biodiversität von Photovoltaik profitieren.“
DStGB-Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg appelliert an die Betreiber, den betroffenen Gemeinden nun schnell ein Angebot unterbreiten und dazu beizutragen, dass die finanzielle Beteiligung ohne großen bürokratischen Aufwand abgewickelt werden kann. Die Zahlung sei wichtig für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort, auf die wir zur Erreichung der ambitionierten Ausbauziele im Bereich bei Photovoltaik angewiesen sind.
„Mit dem aktualisierten Mustervertrag wird sichergestellt, dass die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend berücksichtigt werden“, so Wieland Lehnert, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Mit dem ebenfalls aktualisierten Beiblatt gebe es für die Akteure außerdem Informationen zu allen (Rechts-)Fragen des Vertrages.
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