Bundesrat unterstützt 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe für Heizungen ab 2024

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Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Danach stimmen die Bundesländer mehrheitlich den wichtigsten Punkten des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu. Das gilt auch für das Inkrafttreten des GEG: Nach dem mehrheitlichen Willen der Länderkammer soll es beim Starttermin Anfang 2024 bleiben. Ein Antrag auf eine Verschiebung auf Anfang 2027 fand keine Mehrheit.

Im Detail verlangen die Bundesländer aber durchaus Korrekturen. So kritisiert die Länderkammer die strikte Altersgrenze für die Befreiung von der Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung 65 Prozent Erneuerbare zu nutzen – dem Gesetzesentwurf zufolge soll das nicht gelten, wenn die Hauseigentümer älter als 80 Jahre sind und selbst im Gebäude wohnen. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme, die Altersschwelle durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt – oder aber sie auf eine andere Altersgrenze wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken.

Darüber hinaus setzen sich die Länder dafür ein, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Auch sollten die Neuregelungen des GEG besser sozial abgefedert werden.

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Gesetz.

Bei dem GEG handelt es sich um ein so genanntes Einspruchsgesetz, das ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten kann. Der Bundesrat kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt, sofern ein Vermittlungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Der Einspruch kann dann aber vom Bundestag überstimmt werden.

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