Beihilferecht: EU-Kommission genehmigt CO₂-Differenzverträge für Industrie

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Die Europäische Kommission hat die Einführung von Carbon Contracts for Difference (CCfD), also CO₂-Differenzverträgen, für das verarbeitende Gewerbe in Deutschland genehmigt. Damit sind alle beihilferechtlichen Hürden für den fünf Milliarden Euro schweren Fördertopf aus dem Weg geräumt.

Mit der Förderung soll das verarbeitende Gewerbe bei der Reduzierung von Kohlenstoffemissionen in seinen Produktionsprozessen unterstützt werden. Förderfähig sind Maßnahmen zur Elektrifizierung, der Einsatz von Wasserstofftechnologien, CO₂-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCS/CCU) sowie Energieeffizienzmaßnahmen. Zum Beispiel können auf diesem Weg grüne Brennstoffe in der Produktion von Zement, Kalk und Stahl früher zum Einsatz kommen.

Um förderfähig zu sein, müssen Projekte innerhalb von drei Jahren eine Emissionsminderung um 60 Prozent und bis zum Ende des geförderten Vorhabens eine Reduktion um 90 Prozent im Vergleich zu einem Referenzsystem auf Basis der Emissionshandels-Benchmarks erreichen.

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt über öffentliche und wettbewerbliche Ausschreibungen. Dabei werden zweiseitige CO₂-Differenzverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Bezuschlagte Unternehmen erhalten variable Zuschüsse basierend auf ihren Marktpreisen für Emissionszertifikate und Energieverbräuche im Vergleich zu konventionellen Technologien. Dieses Modell soll sicherstellen, dass nur die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Klimaschutzmaßnahmen gefördert werden.

Sollten sich die Kosten der geförderten Maßnahmen verringern, sind die Beihilfeempfänger verpflichtet, die Differenz an den deutschen Staat zurückzuzahlen. Dadurch soll eine Überförderung vermieden werden.

Die Europäische Kommission hat die Regelung anhand der EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dieser erlaube es den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Entwicklungen gezielt zu fördern. Zudem wurden die Leitlinien für staatliche Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen berücksichtigt, die Maßnahmen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen ermöglichen.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet sei. Sie besitze einen Anreizeffekt für Unternehmen und habe nur begrenzte Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Im Februar 2024 hatte die Kommission bereits eine ähnliche Regelung genehmigt.

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