Solarspitzen-Gesetz vom Bundestag angenommen

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Der Bundestag hat sich am Freitag in seiner letzten Sitzung vor den vorgezogenen Neuwahlen mit mehreren energiepolitischen Initiativen befasst, darunter dem sogenannten Solarspitzen-Gesetz. Es war von SPD und Grünen kurz vor Weihnachten in den Bundestag eingebracht worden und letztlich mit den Stimmen der verbliebenen Regierungsfraktionen sowie der Abgeordneten von CDU und CSU nun auch verabschiedet worden. FDP, AfD, BSW und Die Linke stimmten gegen das Gesetz, das vor allem darauf abzielt, den temporären Überschüssen in der Stromerzeugung entgegenzuwirken.

Zentrale Punkte in dem Gesetz sind dabei Änderungen im EEG. So sollen EEG-Anlagen in Zeiten negativer Börsenstrompreise keine Förderung mehr erhalten, wobei die Stunden nach dem Ende der 20-jährigen Förderdauer angehängt werden sollen. Zudem ist eine Entbürokratisierung und Ausweitung der Direktvermarktung vorgesehen. Dabei soll durch die Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen gewährleistet werden, dass die Erneuerbaren zukünftig mehr Aufgaben für die Systemsicherheit übernehmen. In diesem Zuge geht es auch um eine Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts.

Ferner sind in dem Entwurf noch Regelungen zum Netzanschluss enthalten sowie die Umstellung der an den Strombörsen in den vortägigen Auktionen am Day-Ahead-Markt gehandelten und für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung maßgeblichen Stromprodukte auf Viertelstunden-Kontrakte. Diese Einführung war für 2025 geplant, bislang werden Stunden-Kontrakte gehandelt.

„Wir hätten uns mehr gewünscht und es lag mehr auf dem Tisch, dennoch sichert das Paket wichtige Errungenschaften dieser Legislatur im Bereich der erneuerbaren Energien ab“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) nach der Annahme des Gesetzespakets im Bundestag. Die Beschlüsse seien „wichtig für die Energiewende und die bessere Integration der Erneuerbaren ins Netz – die Erneuerbaren werden jetzt erwachsen“.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hatte im Vorfeld die Annahme der Energierechtsnovelle empfohlen. Er erklärte noch einmal im Detail, was sie für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern bedeutet. So entfalle für Neuanlagen in Zeiten negativer Börsenstrompreise die EEG-Vergütung. Aus Sicht des Verbands wird dadurch die Rentabilität neuer Photovoltaik-Anlagen „nicht nennenswert beeinträchtigt“. Dies liege am Kompensationsmechanismus, mit dem die Förderung nachgeholt werde. Der Nachteil könne sogar in einen wirtschaftlichen Vorteil umgemünzt werden, nämlich durch intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung des Solarstroms in Zeiten negativer Börsenstrompreise.

Der BSW-Solar weist darauf hin, dass Betreiber bestehender Photovoltaik-Anlagen auf freiwilliger Basis in die neue Regelung wechseln können. Als Anreiz für einen Wechsel erhalten sie eine Erhöhung der EEG-Vergütung von 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Im Wesentlichen blieben für Bestandsanlagen aber die Anforderungen zum Inbetriebnahmezeitpunkt weiterhin gültig.

Mit dem Gesetzespaket soll zudem die Installation intelligenter Messsysteme und Steuerungstechnik beschleunigt werden. Die Steuerbarkeit gilt für Photovoltaik-Anlagen ab einer Leistung von sieben Kilowatt, wobei sogenannte „Nulleinspeise-Anlagen” und Stecker-Solar-Geräte ausgenommen sind. Die maximal zulässigen, jährlich zu zahlenden Entgelte für intelligente Messsysteme und Steuerungstechnik werden mit dem Gesetz angehoben. Im Gegenzug könnten die Anlagenbetreiber aber an vielen Abrechnungs- und Tarifprodukten teilhaben, so der BSW-Solar. Die maximal zulässigen Entgelte steigen für Photovoltaik-Anlagen von 2 bis 15 Kilowatt um 30 Euro pro Jahr. Für Anlagen von 15 bis 25 Kilowatt steigen die Kosten demnach um 40 Euro, und für Anlagen von 25 bis 100 Kilowatt um 20 Euro pro Jahr an. Dazu kommen dann noch Kosten für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Höhe von jährlich 50 Euro.

Weiterhin ist in dem Gesetz festgeschrieben, dass die Einspeiseleistung von neuen Photovoltaik-Anlagen auf 60 Prozent beschränkt wird, solange sie nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen. Die Regelung gilt für alle Photovoltaik-Anlagen unter 100 Kilowatt Leistung, die nicht in der Direktvermarktung sind. Ausgenommen seien Stecker-Solar-Geräte.

Der BSW-Solar betont, dass sich die 60 Prozent nur auf die Einspeiseleistung, nicht auf die Einspeisemenge beziehen. In Kombination der Anlagen mit einem Photovoltaik-Speicher sieht der Verband auch hier mehrheitlich „keine nennenswerten Nachteile“ für die Betreiber. In Fällen von Volleinspeiseanlagen führe die Kappung allerdings zu Abregelungs- und damit Rentabilitätsverlusten im unteren einstelligen Prozentbereich. Der BSW-Solar kommt für Photovoltaik-Anlagen mit Ost-West-Ausrichtung auf maximal ein Prozent und bei Südausrichtung auf neun Prozent Verlust. Die Installation eines Batteriespeichers mit gesteuerter Eigenverbrauchsnutzung könne dies jedoch kompensieren, heißt es mit Verweis auf Simulationen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin weiter.

Bezüglich einer flexibleren Fahrweise der Speicher sind in dem Gesetz ebenfalls Nachbesserungen enthalten. So sei es künftig erlaubt, diese zum Zwischenspeichern von Netzstrom zu nutzen und damit netz- und systemdienlicher zu betreiben. Für Photovoltaik-Heimspeicher gebe es eine Pauschaloption und für größere Speicher eine Abgrenzungsoption. Beide dienten dazu, förderfähige Solarstrommengen im Speicher von nicht förderfähigem Graustrom aus dem Netz abzugrenzen. Voraussetzung für die praktische Anwendung ist eine noch zu formulierende Festlegung der Bundesnetzagentur. Zudem müssen die Anlagen in der Direktvermarktung betrieben werden, wie der BSW-Solar betonte.

Nicht vom Verband erwähnt, aber ebenfalls in dem Gesetz enthalten ist die Möglichkeit der Überbauung von Netzanschlüssen. Dies bedeutet, dass etwa Photovoltaik-Anlagen und Speicher künftig an einem Netzanschlusspunkt angeschlossen werden können, auch wenn die Leistung nicht auf die Einspeisung beider Anlagen ausgelegt ist. Dies begrüßte der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne), der die Umsetzung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen als positiven Punkt bewertet. „Wir gehen davon aus, dass mit flexiblen Netzanschlussverträgen die häufigen Streitereien um Netzverknüpfungspunkte weniger werden – eine sehr gute Entwicklung für Erneuerbare-Energie-Anlagen und Speicher”, sagte Geschäftsführer Robert Busch.

Der Bundesverband des Solarhandwerks (BDSH) begrüßt einige Punkte, die in dem Gesetzespaket verankert sind. So etwa, dass innerhalb der kommenden 24 Monate alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung mit einem Smart Meter ausgestattet sein sollen. „Diese Regelung ist überfällig, um PV-Systeme netzdienlich betreiben zu können“, kommentierte Torben Brodersen, Geschäftsführer des BDSH. Beim Energy-Sharing sieht er dagegen eine verpasste Chance, die bestehenden Regelungen zu konkretisieren und Rahmenbedingungen so anzupassen, um das Potenzial dieses Geschäftsmodells zu heben. Sein Fazit daher: „Die Novelle ist ein guter weiterer Schritt im Sinne einer netzdienlichen Integration von PV-Systemen. Aber es blieben noch einige zentrale Fragen in der Praxis ungeklärt.“ Der BDSH forderte daher auch von einer neuen Bundesregierung direkt nach Amtsantritt, „einen größeren Wurf“ vorzulegen.

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