Schleswig-Holsteins Landtag verabschiedet novelliertes Energiewendegesetz mit Solarpflicht

Tobias Goldschmidt, Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Schleswig-Holstein

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Regierungs- und Oppositionsparteien in Schleswig-Holstein haben deutlich unterschiedliche Meinungen zu der umfassenden Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes. Das ist nicht ungewöhnlich, interessant aber ist die Parteienkonstellation. Die CDU regiert im nördlichsten Bundesland gemeinsam mit den Grünen, was dazu führt, dass die Christdemokraten hier Regelungen etwa zur Umsetzung von bundesweiten Bestimmungen aus dem Gebäudeenergiegesetz verteidigen, für das sie auf nationaler Ebene kaum lobende Worte finden. Gleichzeitig attackiert die in Kiel auf der Oppositionsbank sitzende SPD den von ihrem (Noch-) Koalitionspartner im Bund, den Grünen, gestellten Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Tobias Goldschmidt.

Der wiederum ist stolz darauf, dass mit dem Gesetz aus seinem Hause nun ein Energiewendeziel gilt, dass seine Parteifreunde im Berliner Kabinett nicht durchsetzen konnten: Bereits 2040, also fünf Jahre vor dem deutschlandweit geltenden Zieljahr, will Schleswig-Holstein klimaneutral sein. Das Land hat – in der Verantwortung seines damaligen Energiewendeministers Robert Habeck – auch schon seit 2017 ein Klimaschutzgesetz, also zwei Jahre länger als der Bund. Die erste Novelle erfolgte 2021, die jetzige wurde bereits im vergangenen Juni vom Landeskabinett beschlossen und sollte eigentlich zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft treten. Das hat nicht ganz geklappt, erst am Donnerstag passierte das novellierte Gesetz den Landtag.

Solarpflicht für alle Neubauten

Es beinhaltet eine im deutschlandweiten Vergleich recht umfassende Solarpflicht, grundsätzlich gilt sie für alle Neubauten, für Dachsanierungen im Gewerbebereich sowie für größere Parkplätze.

„Beim Neubau von Gebäuden sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden“, so der Wortlaut, muss künftig „auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche“ eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. Ersatzweise kann die Anlage auch „auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung“ Platz finden, oder es wird eine Solarthermie-Anlage (oder eine Kombination aus Photovoltaik und Solarthermie) installiert. Ausnahmen gibt es im Falle von unbilligen Härten oder wenn „die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.“ Auch beim Neubau „eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes“ gilt ab 70 Stellplätzen die Solarpflicht, ebenso bei einer Erweiterung bestehender Parkplätze um mehr als 70 Stellplätze. Auch hier gibt es Ausnahmen sowie außerdem eine einjährige Übergangsfrist für neu gestellte Bauanträge.

„Klimaanpassungskonzepte“ gefordert

Die SPD im schleswig-holsteinischen Landtag kritisierte in der abschließenden Lesung des Gesetzes unter anderem, dass keine Landesregelung zur Beteiligung der jeweiligen Standortgemeinden an den Erlösen von Windkraft und Freiflächen-Photovoltaik vorgesehen ist. Die FDP sieht in den neuen Regeln ein „Bürokratiemonster“ und wütete insbesondere gegen die Solarpflicht: „Wenn man den Neubau von Wohnungen abwürgen will, muss man es genauso mache“, so ihr Fraktionsvorsitzender Christopher Vogt, der in dem Landesgesetz zudem auch eine Verschärfung des auf Bundesebene geltenden Gebäudeenergiegesetzes sieht. Energiewende-Minister Goldschmidt wehrte sich und sprach von einer „bürokratiearmen“ Umsetzung der Bundes-Vorgaben.

Im Gesamtkontext des Gesetzes ist die Solarpflicht nur ein relativ kleiner, wenn auch heftig diskutierter Bestandteil. Schleswig-Holstein will darüber hinaus auch S- und Regionalbahnen bis 2030 klimaneutral haben und ab 2040 dann den ÖPNV. Ab 2035 wird es neue Genehmigungen „für Mietwagen, Taxis und andere Formen des Sammelverkehrs“ nur noch für emissionsfreie Fahrzeuge geben. Im Wärmebereich gelten für neue oder ausgetauschte Heizungen von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, dass 15 Prozent der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien zu bestreiten sind; ab 2026 (beziehungsweise 2028) greifen dann die weitergehenden Regeln des Gebäudeenergiegesetzes. Weiterhin enthält die Gesetzesnovelle Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung. Und sie umfasst in Anerkennung der Tatsache, dass die Energiewende nirgendwo auf der Welt rechtzeitig eingeleitet wurde, auch eine Pflicht der Kommunen, bis September 2029 „Klimaanpassungskonzepte“ zu erstellen.

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