Die deutsche Erneuerbare-Energien-Branche läuft auf Hochtouren und speist in einem noch nie dagewesenen Ausmaß Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen in das Stromnetz ein. Mit einer insgesamt installierten Leistung von 90 Gigawatt zur Mitte des Jahres 2024, mit einem Zubau von allein 7,5 Gigawatt im ersten Halbjahr 2024, wird der deutsche Photovoltaik-Markt im Laufe des nächsten Jahres die 100-Gigawatt-Marke an insgesamt installierter Leistung knacken. Trotz dieses rasanten Tempos wird das Ziel Deutschlands, 215 Gigawatt Photovoltaik-Leistung bis 2030 zu erreichen, eine noch schnellere Ausbaugeschwindigkeit als die derzeitigen 15 Gigawatt pro Jahr erfordern.
Gleichzeitig sehen sich die Entwickler von PV-Anlagen mit zunehmend ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert. Dies kann dazu führen, dass der Ansporn, das bisherige Tempo beizubehalten, nachlässt. Allgemein niedrigere Strompreisprognosen, relativ niedrige garantierte Preise aus (überzeichneten) EEG-Auktionen und die zunehmende Prävalenz negativer Strompreise während des Tages gelten als Hauptursachen dafür.
Der letztgenannte Punkt hat sich zu einem immer größerem Thema entwickelt, da die Zahl der negativen Stunden an dem Day-Ahead-Markt der EEX von 69 Stunden im Jahr 2022, auf zunächst über 301 Stunden im Jahr 2023 und schließlich auf 330 Stunden bis Mitte August 2024 angestiegen ist. Dies wird für die Stromerzeuger aus erneuerbaren Energien zunehmend problematisch. Sie verlieren zum Beispiel ihre Einspeiseförderung für die Zeit, in der die Strompreise negativ sind, sofern die Preise mindestens drei Stunden in Folge negativ bleiben. Diese „3-Stunden-Regelung“ sollte in den kommenden Jahren auf eine Stunde abgesenkt werden. Allerdings hat die Bundesregierung vor einiger Zeit (damals noch in der Koalition mit der FDP) angekündigt, dass die 1-Stunden-Regelung auf 2025 vorgezogen werden könnte. Ob dies tatsächlich geschehen wird, bleibt im Hinblick auf die im Februar 2025 anstehenden Neuwahlen abzuwarten.
Da sich die Vergütungssituation für Photovoltaik-Anlagen dementsprechend verschlechtert hat, suchen Entwickler von PV-Anlagen nach Möglichkeiten, dieses Problem und die damit verbundenen negativen Folgen zu entschärfen. Ein häufig zu beobachtender Ansatz besteht darin, dass die Solarmodule neu geplanter Photovoltaik-Anlagen zunehmend in Ost-West-Richtung installiert werden, um die Energieerzeugung weg von den Spitzenproduktionszeiten während der Mittagszeit zu diversifizieren. Die andere „Wunderwaffe“ wird in der Ergänzung eines Solarparks mit Batteriespeichersystemen gesehen. Inzwischen wird davon ausgegangen, dass etwa 80 Prozent aller neuen Photovoltaik-Kraftwerke als kombinierte Standorte geplant werden, also in Kombination mit Batteriespeichersystemen.
Batteriespeicher haben den offensichtlichen Vorteil, dass sie den Energieerzeugern ermöglichen, die Einspeisung von Strom in das Stromnetz bis zu einem Zeitpunkt zu verzögern, in dem die Preise am attraktivsten sind. Dadurch verbessern sich folglich die Einspeisevergütung und die Einnahmen insgesamt. Je nach Ausgestaltung können Betreiber von Batteriespeichern auch am Regelenergiemarkt teilnehmen. Auch hierdurch können Einnahmen erhöht beziehungsweise. zusätzliche Einnahmen erzielt werden.
Entwickler, die den Bau von Batteriespeichern in Erwägung ziehen, müssen sich jedoch der folgenden rechtlichen Aspekte bewusst sein:
- Genehmigungsverfahren für Batteriespeichersysteme
Praktische Erfahrungen mit der Genehmigung von Batteriespeichern liegen in Deutschland bisher nur sehr wenig vor. Batteriespeicher sind in der Regel über eine Baugenehmigung zu realisieren, im Einzelfall ist aber auch eine Planfeststellung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) möglich. Das Planfeststellungsverfahren wäre in einem solchen Fall ein fakultatives Verfahren. Der Antragsteller kann sich also entscheiden, ob er das Planfeststellungsverfahren durchläuft oder eine Baugenehmigung – und gegebenenfalls weitere notwendige Genehmigungen – beantragt. Voraussetzung für eine Baugenehmigung ist in der Regel ein Bebauungsplan, den die Gemeinde aufstellen muss.
Darüber hinaus können Batteriespeicher, auch wenn es keinen Bebauungsplan gibt, gegebenenfalls nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt werden, wenn das Vorhaben im Innenbereich liegt, oder sogar nach § 35 BauGB, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt. Genehmigungen für Vorhaben im Außenbereich sind derzeit schwieriger zu erlangen, da Batteriespeicher nach herrschender Meinung im Außenbereich nicht privilegiert sind. Handelt es sich bei den Batteriespeichern jedoch nicht um eigenständige Projekte, sondern werden diese gemeinsam mit einem Windpark oder einem Photovoltaik-Anlage (die regelmäßig privilegiert sind) errichtet, dann könne auch die Batteriespeicher mitprivilegiert sein.
Dennoch bleibt in solchen Fällen eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Hinzu kommt, dass jede einzelne lokale Baubehörde selbst entscheidet, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Es wird somit kaum möglich sein, in naher Zukunft generelle Aussagen über die Möglichkeit einer Genehmigung in diesen Fällen zu treffen.
- Baukostenzuschuss
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es Betreibern von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich gestattet, von Anschlussnehmern einen einmaligen Baukostenzuschuss zu erheben. Dieser Baukostenzuschuss richtet sich in der Regel nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Leistungspreismodell. In Bezug auf Batteriespeicher hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass das von der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Preismodell nicht auf Batteriespeicher anwendbar ist. Allerdings hat das Gericht auch entschieden, dass die Betreiber einen Baukostenzuschuss für Batteriespeicher grundsätzlich erheben dürfen. Da die Bundesnetzagentur gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten.
- Kein vorrangiger Netzanschluss
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) müssen Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas an ihr Netz unverzüglich vorrangig an ihr Stromnetz anschließen. Dies gilt jedoch nicht für Batteriespeicher. Handelt es sich bei den Batteriespeichern jedoch nicht um Einzelprojekte, können sie denselben Netzanschluss nutzen wie etwa die nach dem EEG privilegierten Wind- oder Solarparks. In einem solchen Fall wird regelmäßig ein schneller Netzzugang bereitgestellt. Allerdings kann der Netzbetreiber auch in allen anderen Fällen den Anschluss eines Batteriespeichers jedenfalls nicht mit dem Argument verzögern, dass Anlagen nach dem EEG vorrangig zu behandeln sind. Denn es ist in § 17 Abs. 2a EnWG ausdrücklich geregelt, das der Netzanschlussvorrang für Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht gegenüber Batteriespeichern gilt.
- Teilnahme am Regelenergiemarkt
Grundsätzlich können Batteriespeicher am Regelenergiemarkt teilnehmen. Statistiken zeigen, dass dies bereits der Fall ist. Wie jede andere Anlage auch, muss ein Batteriespeicher das entsprechende Präqualifikationsverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren ist nachzuweisen, dass die jeweilige Anlage die notwendigen Voraussetzungen für die Versorgungssicherheit erfüllt. Anschließend kann ein Batteriespeicher an Ausschreibungen für den Regelenergiemarkt teilnehmen.
Die Sicherung des Netzzugangs ist für Entwickler von Batteriespeichern von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Dies zeigen auch die Erfahrungen aus dem Vereinigten Königreich, wo der Batteriespeicher-Sektor dem deutschen Markt drei bis fünf Jahre voraus ist.
Mit über 800 Batteriespeicherprojekten, die sich derzeit in verschiedenen Entwicklungsstadien befinden, ist das Vereinigte Königreich führend in Europa beim Aufbau von Speicherkapazitäten, insbesondere im Bereich der Großspeicher („Utility Scale“). Eine beträchtliche Anzahl dieser Projekte wird jedoch erst Mitte der 2030er Jahre oder sogar noch später Zugang zum Netz erhalten. Dies wiederum stellt für die Entwickler vor die große Herausforderung, ihre Projekte wirtschaftlich rentabel zu halten.
Darüber hinaus sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Batteriespeichern schwieriger geworden. Mit der Zunahme an Batteriespeicherprojekten, die an Ausschreibungen für Netzdienstleistungen teilnehmen, sind die Clearing-Preise deutlich gesunken. Dies hat zu deutlich niedrigeren Einnahmen für die Betreiber von Batteriespeichern im Vergleich zu den Blütezeiten in den Jahren 2021 und 2022 geführt. Während im Jahr 2022 noch Einnahmen von 140.000 bis 160.000 Pfund pro Megawatt erzielt wurden, sieht das Bild im Jahr 2024 ganz anders aus: hier sind die Einnahmen nunmehr um mehr als die Hälfte gesunken.
Vor diesem Hintergrund haben die im Vereinigten Königreich ansässigen Entwickler ab dem Jahr 2022 damit begonnen, bestimmten Projekten Priorität einzuräumen und andere hingegen zu veräußern, wie aus der nachstehenden Grafik ersichtlich. Bei der großen Mehrheit dieser Transaktionen handelt es sich um Batteriespeicherprojekte, die entweder den Status „Ready-to-Build“ oder ein früheres Stadium erreicht haben.
Auch wenn der Markt in beiden Länder nicht identisch ist, gibt es dennoch einige Lehren, die deutsche Projektentwickler, Investoren und Behörden aus den britischen Erfahrungen ziehen können. Wie im Vereinigten Königreich könnte sich auch in Deutschland der Zugang zum Stromnetz zum größten Hindernis für einen raschen Ausbau des Batteriespeichermarktes entwickeln. Während dies bei Anlagenkombinationen („Co-Location“) weniger ein Problem darstellt, könnte dies insbesondere für eigenständige Batteriespeicher zum Problem werden, die aufgrund ihrer hohen Rentabilität derzeit sehr begehrt sind. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Batteriespeicherprojekte zeitnahen Netzzugang verfügen und die Rechtsunsicherheiten rund um den Baukostenzuschuss so schnell wie möglich beseitigt werden. Dies dürfte nach einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2025 der Fall sein.
Trotz dieser Unsicherheiten sind Batteriespeicher in Deutschland zweifellos auf dem Vormarsch. Dergestalt hebt auch die Bundesregierung bei jeder Gelegenheit die Bedeutung von Batteriespeichern für die Energiewende hervor. Im Hinblick auf die anstehende Neuwahl dürfte sich auch mit einer neuen Bundesregierung hieran wenig ändern. Die derzeitigen Kinderkrankheiten beim rechtlichen Rahmen werden wahrscheinlich von der Regierung, den Gerichten und den Behörden alsbald gelöst werden.
Über die Autoren:
Baris Serifsoy, Partner bei GreenCap Partners
Baris Serifsoy ist Partner bei GreenCap Partners, einer in London ansässigen Corporate Finance- und M&A-Boutique, die sich auf den Sektor der erneuerbaren Energien in Deutschland und anderen europäischen Ländern konzentriert. Baris Serifsoy verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Finanzsektor und war zuvor als Managing Director bei der UBS AG tätig. Er hat an der Goethe-Universität Frankfurt im Bereich Finanzen promoviert und ist Inhaber des CFA Charter.
Kontakt: baris.serifsoy@greencap-partners.co.uk
Thomas Dörmer, Partner bei Hogan Lovells International LLP
Thomas Dörmer ist Partner bei Hogan Lovells International LLP, einer führenden internationalen Anwaltskanzlei. Er berät bei komplexen grenzüberschreitenden Transaktionen und Joint Ventures in regulierten Industrien, insbesondere in den Bereichen Energie und Infrastruktur. Dr. Thomas Dörmer hat rund 20 Jahre Erfahrung im Energie- und Infrastruktursektor. Er hat an der Freien Universität Berlin in Rechtswissenschaften promoviert und einen Master of Law Degree an der Cornell Law School erworben.
Kontakt: thomas.doermer@hoganlovells.com
Tim Heitling, Partner bei Hogan Lovells International LLP
Tim Heitling ist Partner bei Hogan Lovells International LLP, einer führenden internationalen Anwaltskanzlei. Er berät in- und ausländische Unternehmen, Sponsoren, Banken und Finanzinvestoren bei M&A Transaktionen, Joint Ventures, Projekten und damit verbundenen Finanzierungen. Dr. Tim Heitling hat rund 20 Jahre Erfahrung im Energie- und Infrastruktursektor. Er hat an der Universität Osnabrück in Rechtswissenschaften promoviert.
Kontakt: tim.heitling@hoganlovel.com
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.
Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.