Stiftung Umweltenergierecht untersucht Hemmnisse für bidirektionales Laden

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„Bidirektionales Laden ist nach geltender Rechtslage zulässig.“ Dies ist eine zentrale Aussage der Studie, die am Donnerstag von der Stiftung Umweltenergierecht vorgestellt wurde. Es gilt aber auch, so der Co-Autor Johannes Hilpert, „dass E-Autos, die als Speicher genutzt werden, im Energierecht durchs Raster fallen, der Rechtsrahmen nicht wirklich passt“. Um das Potenzial zu heben, dass bidirektional genutzte Batterien von Elektroautos nicht nur für deren Besitzer, sondern als dringend benötigte Flexibilitäten auch für das gesamte Stromnetz bieten, seien deshalb neben technischen auch rechtliche Standards nötig.

Ein wichtiger Punkt seien hierbei die Strompreisbestandteile. Mobile Speicher würden in dieser Hinsicht derzeit schlechter gestellt als stationäre Speicher, bei denen hinsichtlich Netzentgelten und Stromsteuer „weitreichende Privilegierungstatbestände greifen“, heißt es in einer Mitteilung der Stiftung. Dabei sei es aus der Perspektive des Stromsystems einerlei, „ob Flexibilität aus einem stationären oder einem mobilen Speicher bereitgestellt wird“. Zu beachten sei jedoch, dass bei Netzentgelten die Kompetenz für Rechtsänderungen allein bei der Bundesnetzagentur liege und diese bei der Ausgestaltung an EU-Recht gebunden sei: „Gerade Privilegierungen gegenüber der Allgemeinheit der Netznutzer“, so Hilpert, „sind hier sorgsam zu begründen.“

Kompliziert werde es auch, „wenn zum Beispiel eine Photovoltaik-Anlage, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, mit einer bidirektional ladefähigen Wallbox kombiniert wird. Denn ein Elektrofahrzeug ist mobil und kann überall geladen werden. Eine Messung an der heimischen Wallbox garantiert daher nicht, dass nur förderfähiger Erneuerbaren-Strom rückgespeist wird.“ Im Rahmen der so genannten Wachstumsinitiative habe die Bundesregierung zwar einen Vorschlag mit der Stoßrichtung unterbreitet, pauschal einen bestimmten Anteil des Speicherstroms zu fördern. Angesichts der aktuellen politischen Situation sei die Entwicklung hier aber unklar. Zudem treffe der Regierungsentwurf „nur eine Regelung für die Marktprämie, nicht aber für die im privaten Bereich wichtigere Einspeisevergütung“, so Anna Papke, Co-Autorin der Studie.

Notwendig seien Messkonzepte, mit denen sich der direkt aus einer Photovoltaik-Anlage in Netz eingespeiste Strom klar von demjenigen abgrenzen lasse, der zunächst in den Batteriespeicher eines Elektroautos und von dort ins Netz gelangt. Unterm Strich hält die Studie fest, dass vergleichsweise einfache „Vehicle-to-Home“-Konstellationen schon im derzeitigen Rechtsrahmen gut umsetzbar seien. Für eine Rückspeisung ins Netz sei die Lage deutlich schwieriger, und auf diese Konzepte komme es aus Sicht des Gesamtsystems besonders an. Solche „Vehicle-to-Grid“-Lösungen dürften derzeit ohne Einbeziehung eines spezialisierten Dienstleisters vor allem für Privatleute schwer handhabbar sein. Erforderlich sei hierbei regelmäßig ein gesonderter Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber, die Zuordnung der Einspeisung zu einem Bilanzkreis und grundsätzlich die Beachtung der auch in anderen Formen der Stromvermarktung geltenden Lieferantenpflichten. Dieser Aufwand treibe dann auch die Kosten für einen Dienstleister in die Höhe. „Insofern sind auch die Energie- und die Automobilbranche gefragt, hier geeignete Modelle zu entwickeln“, so der wissenschaftliche Leiter der Stiftung Umweltenergierecht, Prof. Dr. Thorsten Müller.

Als derzeitiges Fazit gelte, dass stationäre und mobile Speicher, technisch gesehen, den gleichen Nutzen für das Elektrizitätssystem stiften. „Dass sie dann gesetzlich unterschiedlich adressiert werden, behindert die technischen Entwicklungen und zeigt zugleich, dass die gesetzlichen Regelungen zu speziell sind“, konstatiert Müller: „So verhindert das Recht letztlich die volle Nutzung des in vielen Studien belegten Potenzials des bidirektionalen Ladens.“

Die in der Reihe „Würzburger Studien zum Umweltenergierecht“ erschienene Publikation („Bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen . Rechtliche Rahmenbedingungen und Hemmnisse“) steht zum kostenfreien Download bereit.

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