Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlage kann bei Terminverzug zurückverlangt werden

Installateur Modul

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Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist eine Photovoltaik-Anlage grundsätzlich erst dann als fertiggestellt zu betrachten, wenn sie definitiv funktionstüchtig, also ans Stromnetz angeschlossen ist. Dies hielt das Amtsgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, bei dem es um die Erstattung der Umsatzsteuer ging (Aktenzeichen: 158 C 24118/23).

Der Kläger hatte im Juli 2022 für sein privates Wohnhaus eine Photovoltaik-Anlage in Auftrag gegeben; zum Auftrag gehörten einer Mitteilung des Gerichts zufolge „Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens“. Zum vereinbarten Preis von 15.900 Euro kamen 3.021 Euro Umsatzsteuer hinzu. Die Rechnung wurde am 20. September 2022 nach der Montage der Module beglichen. Am 27. Dezember 2022 erfolgte der Einbau des Wechselrichters.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für private Photovoltaik-Anlagen gemäß Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz der „Nullsteuersatz“ für die Umsatzsteuer, diese entfällt also. Erst nach diesem Stichtag wurde die fragliche Anlage vom Netzbetreiber abgenommen, hierbei wurden der Mitteilung zufolge noch Mängel der Verkabelung festgestellt. Deren Beseitigung erfolgte im März. Danach vergingen noch einmal knapp zwei Monate, bis der Netzbetreiber am 8. Mai 2023 einen Zähler eingebaut und die Anlage freigegeben hatte.

Mit seiner Auffassung, dass die Fertigstellung damit erst nach dem 1. Januar erfolgte und deshalb keine Umsatzsteuer zu zahlen war, bekam der Kläger nun Recht. Zwar sei bezüglich der Umsatzsteuer „jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten“. Es gelte aber „der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden.“ Deshalb seien die Planung, Lieferung und Montage der Anlage „grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen“. Hierbei hänge wiederum der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht sei, von der Art des Umsatzes ab. Bei der vorliegenden Montage- oder Werk-Lieferung sei dies dann der Fall, „wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält.“ Bei einer Photovoltaik-Anlage sei die „in der Regel“ erst nach Abnahme und Netzanschluss gegeben. Erst dann – also am 8. Mai 2023 – „stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.“

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