Das Bundeskartellamt hat seinen neuen Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Stromerzeugung – den sogenannten Marktmachtbericht – vorgelegt. Darin kommen die Experten der Behörde zu dem Ergebnis, dass der mit Abstand führende Erzeuger RWE im untersuchten Zeitraum von Mai 2023 bis April 2024 vermutlich eine marktbeherrschende Stellung innehatte. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass der Konzern seine Marktmacht zuletzt noch ausgebaut hat und das auch weiterhin tun wird. Unternehmen mit übergroßer Marktmacht könnten ihre Position missbrauchen, um die Strompreise in die Höhe zu treiben.
Der Chef des Bundeskartellamt Andreas Mundt weist darauf hin, dass seine Behörde mit dem Marktmachtbericht keine förmliche Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung trifft. „Dies kann letztlich nur im Rahmen einer konkreten Einzelfallentscheidung erfolgen“, sagt Mundt. „Das von uns festgestellte Ausmaß der Unverzichtbarkeit und ihre systematische Vorhersehbarkeit deuten aber darauf hin, dass RWE das kartellrechtliche Missbrauchsverbot beachten muss.“
Die hinter RWE nächstgroßen Erzeuger Leag und EnBW haben der Untersuchung zufolge im Berichtszeitraum an Marktmacht verloren. Eine marktbeherrschende Stellung sieht das Bundeskartellamt bei ihnen in der untersuchten Zeitspanne nicht. Zuletzt hätten aber auch diese Unternehmen an Marktmacht gewonnen.
Marktbeherrschende Stellung nimmt Unternehmen in die Pflicht
Anders als in anderen Branchen bestimmt das Bundeskartellamt die Marktmacht von Unternehmen bei der Stromerzeugung nicht anhand von Marktanteilen, sondern ob und wenn ja inwieweit ein Anbieter für die Deckung des Strombedarfs unverzichtbar ist. Ist der Strombedarf hoch, das Angebot jedoch knapp, haben unverzichtbare Anbieter die Möglichkeit, den Strompreis gezielt zu erhöhen.
Daher hängt die Marktmacht eines Anbieters im Strombereich davon ab, in wie vielen Stunden im Jahr seine Kraftwerke zwingend benötigt werden, um die Nachfrage nach Strom zu decken. Die steuerbaren konventionellen Kraftwerke eines Anbieters sind insbesondere dann für die Deckung der Nachfrage unverzichtbar, wenn bei einer hohen Stromnachfrage die Einspeisung von Strom aus Wind und Sonne gering ist.
Für Stromerzeuger hat eine marktbeherrschende Stellung Konsequenzen für das erlaubte Verhalten im Markt. Insbesondere dürfen sie keine Erzeugungskapazitäten, deren Einsatz wirtschaftlich wäre, gezielt zurückhalten und dadurch den Preis in die Höhe treiben. Ein solches Verhalten wäre missbräuchlich und verboten, betont das Bundeskartellamt.
EnBW auch bei Regelenergie im Fokus der Behörde
In seinem neuen Marktbericht hat das Bundeskartellamt auch die Marktverhältnisse beim Angebot der verschiedenen Arten von Regelenergie analysiert. Aus der Untersuchung geht unter anderem hervor, dass Pumpspeicheranlagen sehr hohe Bedeutung für die positive Sekundärregelung haben. Hier gebe es aber nur sehr wenige Anbieter, mit EnBW als führendem Unternehmen.
Die Daten deuten hier auf eine marktbeherrschende Stellung von EnBW hin, so die Behörde. Dies sei vertieft und unter Einbeziehung weiterer Faktoren zu prüfen.
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Die Marktmacht ha man doch 2010 mit der bekannten Ermächtigungsverordnung den Konzernen selbst in die Hände gegeben, als die Erneuerbaren aus dem Versorgungssystem, sprich den Bilanzkreisen der Versorger, raus genommen wurden, und separat an der Börse verkauft werden müssen. Seit dem bestimmen bei der Preisbildung die Konzerne selbst, wie viele Stunden ihre Kraftwerke benötigt werden. Bei der Preisbildung nämlich immer, wie man an der unten folgenden Merit Order Grafik erkennen kann.So als ob es die Energiewende gar nicht gäbe.
Siehe das Zitat aus dem Artikel:
Daher hängt die Marktmacht eines Anbieters im Strombereich davon ab, in wie vielen Stunden im Jahr seine Kraftwerke zwingend benötigt werden, um die Nachfrage nach Strom zu decken.Zitat Ende.
Und wie das geschieht, habe ich schon X mal hier erklärt.
Hier noch einmal. Siehe dazu die folgende Merit Order Grafik.
https://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order
Nun müssen Sie das vierte Bild nach oben scrollen. Dann sehen Sie wie beim Day Ahead, dem Vortagshandel, die Strompreise entstehen.
Bis 2010 wurde Strom aus Erneuerbaren den Versorgern „Zwingend“ mit sogenannten Ökobändern zugeteilt“ den sie bei der Preisbildung weniger nachfragen mussten .Dadurch sank deren Nachfrage von N1 auf N2 und entsprechend der Preis von P1 auf P2. Diese „Zwangszuteilung“ ist seit 2010 nicht mehr Gesetz, und deshalb bleibt – bei der Preisbildung, – die Nachfrage auf N1 und somit der Preis bei P1.-