Meldepflichten für Stecker-Solar-Geräte mit und ohne Stromspeicher

Balkonsolar, Stecker-Solar-Gerät

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pv magazine: Sehen Sie einen Trend, dass immer mehr Privathaushalte ihre Balkonkraftwerke auch mit Speichern kombinieren?

Marcus Vietzke (Foto): Ja, das ist ganz klar sichtbar, wenn man sich den Markt ansieht. Ein Indikator: Die Intersolar 2024. Das zentrale Thema waren Hybrid-Stecker-Solar-Geräte. Es gibt hier ein großes Kundenbedürfnis, da der integrierte Stromspeicher die Selbstversorgung auf etwa 40 Prozent verdoppelt.

Wie hoch schätzen sie die Zahl der Speicher, die mit Photovoltaik-Balkonanlagen gekoppelt sind?

Zu Hybrid-Stecker-Solar-Geräten liegen mir keine belastbaren Daten vor. Insgesamt schätze ich aber die Zahl der Stecker-Solar-Geräte in Deutschland auf rund eine Million. Das lässt sich hochrechnen. Etwa 400.000 Geräte unter einem Kilowattpeak sind im Marktstammdatenregister gemeldet und die HTW-Berlin Studie „Nutzung von Steckersolargeräten 2022“ geht von einer Meldequote von 44 Prozent aus. Alle gegenwärtigen und die zukünftigen Betreiber werden sich überlegen, ob ein Stromspeicher für sie wirtschaftlich ist. Das ist also ein großer Markt, Tendenz steigend.

Wenn ich eine Dachanlage und einen Speicher installiere, muss ich ja beide Komponenten getrennt im Marktstammdatenregister verzeichnen. Ist das bei Speichern zu Stecker-Solar-Geräten auch so?

Richtig, das sind leider getrennte Anmeldungen. Solaranlagen und Stromspeicher, die länger als sechs Monate am gleichen Netzanschluss betrieben werden, müssen im Marktstammdatenregister gemeldet werden. Eine Ausnahme für Stromspeicher, gibt es laut Bundesnetzagentur nicht.

Muss ich die Speicher auch beim Netzbetreiber melden, für die Stecker-Solar-Geräte selbst ist das ja entfallen?

Ja, Stromspeicher müssen beim Netzbetreiber gemeldet werden. Unabhängig davon, ob sie fest installiert oder an der Steckdose angeschlossen sind. Das ist aber leider kaum bekannt.

Ist die Anmeldung beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister für den Laien gut machbar?

Da ich 2017 nur die Laienanmeldung für Stecker-Solar-Geräte ohne Stromspeicher in die VDE-AR-N-4105 verhandelt habe, gibt es derzeit keine Laienanmeldung für Stromspeicher beim Netzbetreiber. Die meisten Anlagenbetreiber werden also vermutlich einen Meldeverstoß aus Unkenntnis begehen, weil sie den Stromspeicher nicht anmelden, sondern nur das Stecker-Solar-Gerät. Und alle die ihren Stromspeicher im Marktstammdatenregister mit anmelden, werden ausprobieren müssen, wie ihr Netzbetreiber nach dem Datenabgleich mit dem Marktstammdatenregister diese Meldung handhabt. Für die Stecker-Solar-Geräte gelten aber weiterhin folgende Regelungen: Wenn sie nicht mehr als 600 Voltampere an das öffentliche Stromnetz (Bedingung 3) abgeben, können sie gemäß VDE-AR-N-4105 mit dem Formular E8 vom Laien beim Netzbetreiber angemeldet werden. Für Stecker-Solar-Geräte mit weniger als 2000 Wattpeak Modulleistung (Bedingung 1) und 800 Watt Wechselrichterleistung (Bedingung 2) entfällt die Meldung beim Netzbetreiber.

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Wie könnte die Anmeldung vereinfacht werden und wo könnte dies zeitnah beschlossen werden?

Hier gibt es zwei mögliche Hebel. Zum einen das Normungsverfahren für die vermutlich noch in diesem Jahr anstehende Novellierung der VDE-AR-N-4105. In der neuen Fassung wird voraussichtlich die Laienmeldung von Stecker-Solar-Geräten von 600 auf 800 Voltampere hochgesetzt. Dabei gibt es ein öffentliches Einspruchsverfahren. Bei dieser Gelegenheit kann jede(r) Verbesserungsvorschläge einreichen. Die DGS-Arbeitsgruppe PVplug wird einen Vorschlag bereitstellen, der die Laienanmeldung für Stromspeicher bis 800 Voltampere einfordert, sodass diese bei der Anmeldung der Stecker-Solar-Geräte einfach mitgemeldet werden können.  Zum anderen kann auch der Gesetzgeber aktiv werden und die Meldebefreiung beim Netzbetreiber für Stecker-Solar-Geräte mit weniger als 2000 Wattpeak Modulleistung und 800 Watt Wechselrichterleistung um eine Bagatellgrenze für die maximale Speicherkapazität ergänzen.

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