Kurzstudie: Entfall der Vergütung vs. Strafzahlungen bei Einspeisung in negativen Stunden

negative Strompreise, Entwicklung 2022. 2023, 2024

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Mit der „Wachstumsinitiative“ plant die Bundesregierung massive Änderungen bei der Solarförderung. So soll bereits ab dem kommenden Jahr für Photovoltaik-Anlagen in der verpflichtenden Direktvermarktung ab der ersten Stunde mit negativen Strompreisen keine Vergütung mehr gezahlt werden. Aktuell sind es drei aufeinanderfolgende Stunden und die Ein-Stunden-Regelung sollte eigentlich erst 2027 kommen. Doch die Häufung der negativen Strompreise in diesem Jahr und damit das wachsende Defizit auf dem EEG-Konto zwingt die Bundesregierung zum Handeln.

Christof Bauer, Professor an der Technischen Universität (TU) Darmstadt, untersuchte im Auftrag des „Handelsblatts“ nun in einer Kurzstudie die Auswirkungen dieser Maßnahme sowie der geplanten Absenkung der Direktvermarktungspflicht für Photovoltaik-Anlagen von 100 auf 25 Kilowatt. „Auftragsgemäß war zu untersuchen, in welchem Umfang diese Maßnahmen voraussichtlich dazu geeignet sind, einen weiteren Kostenanstieg zu bremsen.“

Bei der Absenkung der Regelung von drei auf eine Stunde kommt Bauer zu dem Schluss, dass die Maßnahme nur eine marginale Auswirkung“ hätte, da nur ein kleiner Teil – und zwar weniger als fünf Prozent – in Phasen mit negativen Strompreisen von weniger als drei Stunden fällt. Bisher gilt der Förderstopp auch nur für Anlagen ab 400 Kilowatt Leistung. Mit einer stufenweisen Absenkung für die verpflichtende Direktvermarktung auf 25 Kilowatt und der Annahme, dass all diese Anlagen dann künftig keine Förderung mehr bei negativen Strompreisen erhalten, würde der Anteil des von dieser Maßnahme betroffenen Leistungszubaus von derzeit 47 auf 61 Prozent ansteigen. 39 Prozent der neu installierten Photovoltaik-Anlagen würden jedoch auch künftig bei negativen Preisen eine Förderung erhalten.

Marktwert Solar, Marktwert Wind vs. Börsenstrompreis

Allerdings sei es nicht klar im Maßnahmenpaket formuliert. So seien „kleinere Anlagen“ von einem Aussetzen der Förderung weiter ausgenommen. Die TU Darmstadt hat jedoch ergänzend auch das Segment der Photovoltaik-Anlagen zwischen 7 und 25 Kilowatt betrachtet. Wenn die Regelung auch auf diese Anlagen ausgeweitet würde, blieben nur noch etwa acht Prozent der Neuanlagen übrig, die eine Förderung bei negativen Strompreisen erhielten.

„Die Ausdehnung des Adressatenkreises würde das EEG-Konto zwar um einen gewissen Beitrag entlasten, aber voraussichtlich nicht zu einer Verhaltensänderung bei den Anlagenbetreibern in diesem Segment führen, das heißt sie würden mangels Anreizes auch bei negativen Strompreisen weiter einspeisen“, heißt es in der Kurzanalyse. „Um dem entgegenzuwirken, müsste die Einspeisung bei negativen Strompreisen entweder technisch unterbunden, oder den Einspeisern die durch den Abverkauf des Überschuss-Stroms entstehenden Kosten zusätzlich belastet werden. Von beiden Maßnahmen würde ein deutlicher Anreiz ausgehen, die Einspeisung in solchen Zeiten zu unterlassen und verstärkt in anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für den ‚überschüssigen‘ Strom zu investieren, beispielsweise in stationäre Batterien, strombetriebene Heißwasserspeicher oder Ladegeräte für Elektrofahrzeuge“, so das Fazit von Bauer.

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