Mit dem „Solarpaket 1“ sind im EEG fünf naturschutzrechtliche Mindestkriterien festgelegt worden, von denen mindestens drei beim Bau neuer Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfüllt werden müssen. Für die praktische Umsetzung hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen Leitfaden veröffentlicht. Neben allgemeinen Hinweisen, wann und wie die Einhaltung der Kriterien durch die Netzbetreiber geprüft werden soll, sind in dem Leitfaden auch Beispiele für geeignete Nachweise der Kriterien enthalten.
Das erste Kriterium betrifft die Vorgabe, dass maximal 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens von Modulen beansprucht werden dürfen. Dies können Projektierer durch den beschlossenen Bebauungsplan mit der entsprechenden Anforderung nachweisen oder aber auch durch die Baugenehmigung oder ein anderes amtliches Dokument. Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Trackern gilt als Grundlage für die Bestimmung die maximale horizontale Ausrichtung der Anlage. Für dieses Kriterium ist eine einmalige Überprüfung durch die Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend, wie es im Leitfaden heißt.
Beim zweiten Kriterium der biodiversitätsfördernden Pflegekonzepte ist dagegen eine Kontrolle durch die Netzbetreiber nach der Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre vorgesehen. Allerdings gibt es in diesem Fall auch eine Vielzahl von geeigneten Nachweisen.
Bei der Durchgängigkeit für Tierarten – dem dritten Mindestkriterium – reicht wieder die einmalige Prüfung durch den Netzbetreiber. In dem Leitfaden wird empfohlen, bei eingezäunten Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den Stacheldraht im unteren Zaunbereich zu verzichten. Außerdem sei ein Abstand zwischen Oberboden und Zaununterkante von 15 cm ausreichend, um die Durchgängigkeit von kleineren Tierarten zu gewährleisten. Die Erfüllung des Kriteriums kann unter anderem mit der Baugenehmigung oder auch der Dokumentation der Umweltbaubegleitung nachgewiesen werden. Ähnliches gilt auch für das vierte Mindestkriterium „Biotopelemente“. Auch hier reicht die einmalige Prüfung zum Inbetriebnahmezeitpunkt durch die Netzbetreiber aus.
Das fünfte Mindestkriterium sieht einen bodenschonenden Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage vor. Für den Fall reicht für die Kontrolle durch die Netzbetreiber eine Eigenerklärung des Anlagenbetreibers, die er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeben muss und dann alle fünf Jahre erneuern soll.
In dem Leitfaden wird noch darauf hingewiesen, dass ein Wechsel zwischen den Kriterien während der Betriebszeit des Solarparks jederzeit möglich ist. Allerdings müssen die Betreiber zu jeder Zeit mindestens drei der Kriterien erfüllen.
*Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Überschrift korrigiert, es handelt sich um naturschutzfachliche, nicht naturschutzrechtliche Mindestkriterien.
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Wie wird sichergestellt das keine Schwermetalle etc. aus beschädigten Modulen in den Boden bzw. Gewässer (schwimmende PV Anlagen) ausgespült werden? Ich denke das ist kaum zu kontrollieren und ein Risiko. Es sollten erst alle bereits versiegelten Flächen belegt werden, bevor hier der nächste Fehler begangen wird…
Irgendwie beschleicht mich der leise Verdacht, dass der Gesetzgeber mit dem Einbau von naturschutzfachlichen Mindestkriterien in das EEG seine Kompetenzen überschreitet. Das klingt schon in den allgemeinen Hinweisen des Leitfadens (Punkt 2) an, wenn ganz sachte darauf hingewiesen wird, dass Netzbetreiber keine ökologische Fachkunde habe. Ebenso verdächtig ist der Hinweis, dass umweltbezogene Maßnahmen häufig in Bebauungsplan und/oder der Baugenehmigung geregelt werden. Das ist nicht nur häufig so, sondern immer.
Also erlaube ich mir ein paar Fragen:
Warum verkompliziert der Gesetzgeber das EEG?
Warum greift der Gesetzgeber mittels EEG in die Planungskompetenz von Kommunen ein, die sie qua Baurecht haben?
Warum übertragt der Gesetzgeber Prüfungspflichten auf Netzbetreiber, die fachlich dafür nicht geeignet sind?
Ralf Schnitzler schreibt.
Irgendwie beschleicht mich der leise Verdacht, dass der Gesetzgeber mit dem Einbau von naturschutzfachlichen Mindestkriterien in das EEG seine Kompetenzen überschreitet.
Also erlaube ich mir ein paar Fragen:
Warum verkompliziert der Gesetzgeber das EEG?
Warum greift der Gesetzgeber mittels EEG in die Planungskompetenz von Kommunen ein, die sie qua Baurecht haben?
Warum übertragt der Gesetzgeber Prüfungspflichten auf Netzbetreiber, die fachlich dafür nicht geeignet sind?
@ Ralf Schnitzler.
Ihre Fragen kann man dokumentarisch beantworten.
Schauen Sie mal hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Externe_Mitarbeiter_in_deutschen_Bundesministerien
Zitat:…Einer breiteren Öffentlichkeit wurden Personalaustauschprogramme und die Mitarbeit Externer in Bundesministerien durch das Fernsehmagazin Monitor am 19. Oktober 2006 bekannt. Der Beitrag wurde anmoderiert mit den Worten:„Lobbyisten versuchen, die Politik zu beeinflussen, um ihrem Arbeitgeber Vorteile zu verschaffen. Dazu sprechen sie auch in Ministerien vor. Manche Lobbyisten haben das gar nicht mehr nötig – sie sind nämlich schon da. Ja, richtig, das ist neu: Lobbyisten haben in unseren Ministerien mittlerweile eigene Büros – Tür an Tür mit Regierungsbeamten und mit eigener Durchwahl, und schreiben an Gesetzen mit. Bezahlt werden sie von ihren Unternehmen. Leihbeamte – gut für die Wirtschaft, schlecht für Bürger. Zitat Ende.
Das ist ja nicht der einzige Fall, wo Ihr „leiser“ Verdacht besteht. Wenn ich an das EEG Konto denke, ist der Verdacht schon wesentlich lauter..
Das EEG hat nix mit Planungsrecht zu tun, daher wird hier auch nicht eingegriffen. Es ist eine Förderung. Wer bezahlt darf auch Forderungen stellen. Alternative wäre PPA.
Ansonsten halte ich das schon für hilfreich, ähnlich der KNE Kriterien. Viele (kleine) Kommunen sind recht stark unter Druck von Seiten zahlreicher Investoren und haben kaum Planungskapazität und oft auch wenig Expertise. Es wird in der Regel alles an Planungsbüros abgegeben. Wenn dort die Rahmenbedingungen einfacher geklärt sind ist das am Ende eine Beschleunigung. Sonst gibt es mehrmals Ping-Pong mit allen beteiligten Stellen (Naturschutzverbände, UNB, Landwirtschaft, obere Behörden etc.). Ohne das sieht eine PV-Planung oft Ertragsmaximiert aus. Keine Durchgängigkeit, keine Biotoppflege und Ziele, dicht bebaut, kein Bodenschutz, keine Bauüberwachung, keine Abpflanzungen. Das ist bei der Fülle an Anlagen in machen Regionen einfach nicht mehr vermittelbar und auch nicht notwendig. Und bei dem was ich so miterleben durfte haben sich die Pläne dann stark verändert und der Investor hat es dennoch gemacht, scheint also wirtschaftlich abbildbar gewesen zu sein. PV geht schon recht schnell, da muss man nicht die Sorgfalt über Bord werfen. So nötig ist der aktuelle Ausbau nicht, wenn parallel die Speicher und Elektrolyseanlagen nicht hinterher kommen.
@Ein Planer: Es wird meines Erachtens mit diesen Vorgaben in die kommunale Planungshoheit eingegriffen. Wenn man Vorgaben zu Sachen macht, die bisher im Bebauungsplan/Baugenehmigungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung behandelt worden sind, kann ich das nicht anders nennen. Der Einwand, dass (kleine) Kommunen unter massivem Druck von Investoren überfordert wären, kann ich nicht gelten lassen. Die kommunale Planungshoheit ist ein hohes Gut und das Bauamt hat dafür zu sorgen, dass die Planung korrekt und fair und im Sinne der kommunalen Interessen vonstatten geht.
Vielleich sollte man grundsätzlicher an die Sache rangehen und sich nicht mehr von Investoren treiben lassen, sondern auf eine Angebotsplanung für Solarparks umsteigen. Dann könnte man die fertigen Projektrechte meistbietend versteigern und Geld verdienen.
Es ist nur mehr Bürokratie
Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden….das steht im Solarpaket.
Die UNB weigert sich.
Gesetz gegen Gesetz und nun soll man dagegen den Rechtsweg beschreiten?