Brandenburg hat im Juni eine neue Richtlinie „Erneuerbare Energien Brandenburg“ im Amtsblatt veröffentlicht. Darin vorgesehen ist eine Förderung für Floating- und Agri-Photovoltaik-Anlagen sowie Geothermie- und fischfreundliche Wasserkraftanlagen. Die Mittel stammen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und belaufen sich auf insgesamt rund 25,3 Millionen Euro für die nächsten Jahre, wie das zuständige Wirtschaftsministerium in Potsdam am Mittwoch mitteilte. Sie richten sich vornehmlich an kleine und mittelständische Unternehmen, die gewerbliche Wirtschaft sowie in Ausnahmefällen auch an Großunternehmen wie Stadtwerke und Versorger.
Sie erhalten einen Zuschuss für bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für ihr Projekt. Für kleine Unternehmen kann sich der Prozentsatz um 20 und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöhen, wie aus der Richtlinie hervorgeht. Als Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition sind 200.000 Euro pro Vorhaben vorgesehen. Die Anträge können bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden.
In der Richtlinie ist auch festgeschrieben, dass die Amortisationszeit mindestens drei Jahre für die Anlagen betragen muss. Der Antrag auf Förderung muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden, allerdings müssen alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen und Verträge bereits vorliegen. Für die Umsetzung des Projekts bleiben dann 18 Monate Zeit. Die Förderrichtlinie läuft offiziell bis Ende Juni 2027.
Während die Vorgaben für förderfähige schwimmende Photovoltaik-Anlagen relativ simpel sind, wird es bei Agri-Photovoltaik komplexer. Die Floating-Photovoltaik-Anlagen müssen sich auf künstlichen Gewässern befinden. Sie sind auf schwimmenden Plattformen zu installieren, die fest am Boden verankert sein müssen.
Unter förderfähige Agri-Photovoltaik-Projekte fallen jene, die auch nach dem EEG Anspruch auf Förderung haben und bei denen die landwirtschaftliche Nutzung parallel zur Solarstromerzeugung erfolgt. Ausgenommen sind nach der Richtlinie Flächen unter Gewächshäusern, brachliegende und stillgelegte Flächen, Flächen, auf denen Gras- oder Grünfutterpflanzen angebaut werden, Dauergrün- und -weideland sowie Moor- und Naturschutzgebiete. Über die gesamte Förderdauer, wobei die Zweckbindungsfrist bei fünf Jahren liegt, müssen die Anforderung der Norm DIN SPEC 91434 erfüllt werden. Dazu gehöre, dass durch die landwirtschaftliche Tätigkeit im dreijährigen Mittel eine Ertragsquote von 66 Prozent des auf einer Vergleichsfläche ohne Photovoltaik-Anlagen zu erzielenden Ertrages erreicht werden muss.
In der Richtlinie wird ausgeschlossen, dass Agri- oder Floating-Photovoltaik-Anlagen gefördert werden, die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. Auch eine Kumulation mit anderen öffentlichen Mitteln des Landes, Bundes oder der EU für dasselbe Vorhaben sei nicht zulässig.
Mitte Juli weiteres Programm für „Wasserstoff-Speicher“ geplant
Zudem soll es in Brandenburg eine Förderung für grüne Wasserstoff-Speicher geben. Diese wird voraussichtlich Mitte Juli starten, wie es aus dem Ministerium hieß. Auch dieses Programm soll mit Mitteln von EFRE finanziert werden. Gegenstand der Förderung sind der Aufbau einer Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit grünem Wasserstoff oder Energieeffizienzvorhaben. Zuschüsse gibt es dabei auch für die Erzeugung und Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Transport- Verteilungs- und Speicherinfrastruktur von erneuerbarem Wasserstoff. Darüber hinaus sollen Anlagen für erneuerbaren Wasserstoff und zur Speicherung von erneuerbarem Strom bezuschusst und Umweltschutzvorhaben zur Erzeugung oder Nutzung von grünem Wasserstoff bezuschusst werden.
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