Als die Strompreise an der Börse infolge des Ukraine-Krieges in die Höhe schossen, ersann die Bundesregierung eine komplexe Regelung zur Erlösabschöpfung. Hintergrund war, dass sie sogenannte Übergewinne bei Betreibern großer Kraftwerke einkassieren wollte. Da politische Mühlen eher langsam mahlen, trat die Regelung schließlich zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Da sich die Lage an den Strommärkten in dieser Zeit wieder normalisierte, lief sie dann auch Ende Juni 2023 bereits wieder aus. Die Einnahmen aus der Erlösabschöpfung bezifferte die Bundesregierung in diesem Frühjahr mit insgesamt 521 Millionen Euro.
Nun könnte die Regelung noch ein juristisches Nachspiel haben. Denn bereits im März 2023 hatte Lichtblick mit 21 weiteren Betreibern von Photovoltaik-, Windkraft- und Biomasseanlagen eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Nach einer umfassenden Anhörung der Branchenverbände sowie des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) hätten die Karlsruher Richter die Beschwerde nun zur Entscheidung angenommen, wie der Hamburger Ökostrom-Anbieter am Donnerstag mitteilte. Die mündliche Verhandlung sei auf den 24. September terminiert.
Nach Aussage von Lichtblick erreichen weniger als fünf Prozent aller Verfassungsbeschwerden dieses Stadium. Daher wertet das Unternehmen dies so, dass das Bundesverfassungsgericht die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sehr ernst nehme. „Es ist sinnvoll, dass die Bundesregierung Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiekosten entlasten wollte. Es war aber das falsche Instrument, die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen über eine Erlösabschöpfung daran zu beteiligen“, sagte Markus Adam, Chefjurist von Lichtblick. „Sie verletzt die Grundrechte der abgeschöpften Unternehmen und bremst die Energiewende. Nicht die Erneuerbaren-Energien-Anlagen haben die Preise im Jahr 2022 in die Höhe getrieben, sondern die Gas- und Kohlekraftwerke“. Die Erneuerbaren-Anlagen hätten dagegen den Preis noch gedämpft. „Die Abschöpfung ist deshalb nach unserer Auffassung nicht mit der Finanzverfassung sowie den Grundrechten vereinbar“, so Adam weiter.
Die Abschöpfung galt auch für Photovoltaik-, Windkraft- und Biomasseanlagen ab einem Megawatt Leistung. Ihre Erlöse wurden dabei nach einem komplexen Schlüssel abgeschöpft. „Dabei wurden überwiegend fiktive Erlöse angenommen. Die Regelung kann bei besonders hohen Börsenpreisen dazu führen, dass die gesamte EEG-Vergütung einer Anlage wieder abgeschöpft wird“, so Markus Adam. Gerade für Photovoltaik- und Biomasseanlagen stand dabei der wirtschaftliche Weiterbetrieb auf dem Spiel. Ein Indiz dafür war Lichtblick zufolge, dass während des Abschöpfungszeitraums der PPA-Markt eingebrochen sei.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Zitat aus dem Artikel.
Es war aber das falsche Instrument, die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen über eine Erlösabschöpfung daran zu beteiligen“, sagte Markus Adam, Chefjurist von Lichtblick. „Sie verletzt die Grundrechte der abgeschöpften Unternehmen und bremst die Energiewende. Nicht die Erneuerbaren-Energien-Anlagen haben die Preise im Jahr 2022 in die Höhe getrieben, sondern die Gas- und Kohlekraftwerke“. Die Erneuerbaren-Anlagen hätten dagegen den Preis noch gedämpft. „Die Abschöpfung ist deshalb nach unserer Auffassung nicht mit der Finanzverfassung sowie den Grundrechten vereinbar“, so Adam weiter.
Zitat Ende.
Und noch ein falsches Instrument.!!!
So könnte auch eine Klage gegen das EEG Konto begründet werden.
Nicht die Erneuerbaren verursachen die Milliarden Defizite die der Staat dort ausgleichen muss, sondern das „EEG Konto“ selbst.. Die Erneuerbaren senken sogar noch die Preise durch den Merit Order Effekt. Auf dem EEG Konto wird eine Deckungslücke kreiert, ohne das damit Kosten zu decken sind. Es sei denn es kann mir jemand erklären, wo einem Händler und Stromversorger Kosten anfallen, wenn die Börsenpreise sinken, und er an der Börse billigen Strom kaufen kann.
Möglicherweise liest der Chefjurist von Lichtblick hier. Der möchte ja auch, dass die Energiewende voran kommt.
Was den Betreibern der Anlagen offensichtlich nicht klar ist: Eigentlich gehören die Anlagen gar nicht ihnen, sondern den Stromverbrauchern. Die haben nämlich eine Garantie abgegeben, dass sie die Abschreibungskosten übernehmen, wenn die Anlage Strom liefert. Damit bezahlen die Verbraucher die Anlagen. Wer aber etwas bezahlt, hat damit mindestens ein Mitbesitzrecht.
Mindestens in den Ausschreibungen sind die Gebote manchmal so niedrig, dass die Kalkulation nur aufgeht, wenn die Betreiber dank Direktvermarktung und Merit-Order auch solche Zusatzgewinne machen. Dies berücksichtigend hat der Gesetzgeber auch nur einen Teil der Zusatzgewinne zurückgeholt. Es wird eine Sache der Abwägung sein, ob die Rückholung übertrieben war. Ich zweifle etwas, ob das BVG das passende Gericht ist, um sich mit solchem Kleinkram zu beschäftigen. Grundrechte scheinen mir eher nicht berührt zu sein. Schließlich steht im GG auch: „Eigentum verpflichtet“. Im Bewusstsein vieler Eigentümer wird das oft als Zumutung empfunden, und in der Realität unserer Rechtsprechung schlägt sich es sich selten ausdrücklich nieder, aber es kommt vor. Jedenfalls bei einem Gut der Daseinsvorsorge, wie es Strom darstellt, sollte es immer mitgedacht werden.
Langfristig sollte der Gesetzgeber die Direktvermarktung nur zulassen, wenn der Betreiber auf Garantieeinspeisung und Garantiepreis verzichtet. Ebenso sollten solche Spielchen wie Nullvergütung bei niedrigen Börsenpreisen beendet werden. Sie entwerten den Garantiepreis.