Ehepaar R. lebt in einer beschaulichen Gemeinde im niedersächsischen Landkreis Osterholz. Es wohnt in einem mit Reet gedeckten Haus, von denen es viele in der Region gibt. Zum Problem wird dies, als sich das Ehepaar entscheidet, in eine Photovoltaik-Anlage zu investieren. Die zuständige Behörde genehmigt keine Dachanlage auf dem Reetdachhaus. Gleichwohl erhält das Ehepaar eine Genehmigung, auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Freiflächenanlage installieren zu lassen.
Dies macht die Familie dann auch. Sie entscheidet sich für eine Photovoltaik-Anlage mit zehn Kilowatt Leistung und einen Speicher mit zehn Kilowattstunden Kapazität. Einen großen Teil des Solarstroms nutzt die Familie direkt im Haushalt. Für die Vergütung des überschüssigen Solarstroms wenden sich die R.s an ihren zuständigen Verteilnetzbetreiber EWE.
Dabei kommt das böse Erwachen. Der Netzbetreiber lehnt sein Ansinnen auf Zahlung einer Einspeisevergütung ab. Er argumentiert dabei, dass die Photovoltaik-Anlage in R.s Garten nicht im Bebauungsplan stehe. Das Ehepaar wendet sich daraufhin an das zuständige Bauamt, was ihnen mitteilt, dass es für Privatgrundstücke keine Bebauungspläne gebe. Doch dieses Argument überzeugt EWE nicht, und lehnt die Zahlung der Einspeisevergütung weiterhin ab.
Das Ehepaar wandte sich daraufhin an pv magazine und verweist auf die Tragweite eines solchen Vorgehens. So seien auch Besitzer von Häusern mit Papp- und Blech- oder Flachdächern, die wegen mangelnder Statik nicht für Photovoltaik-Anlagen geeignet seien oder bei vorliegenden starken Verschattungen der Dächer davon betroffen. Viele dieser Menschen hätten jedoch genügend Platz auf ihren Grundstücken, um eine kleine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten, drohten dann aber eben mit der Begründung des fehlenden Bebauungsplans keine Einspeisevergütung nach EEG zu erhalten.
Familie R. schreibt auch an die Clearingstelle EEG | KWKG. Doch dort sind die Bearbeitungsfristen länger, schnelle Hilfe ist nicht in Sicht. In der Zwischenzeit wird die Familie jedoch auf ein Votum der Clearingstelle aufmerksam, in dem es um die Vergütungsfähigkeit von sogenannten Solarzäunen geht. Diese müssen nach dem Votum der Clearingstelle mit dem Einspeisetarif für sonstige Anlagen nach dem EEG vergütet werden. Aktuell liegt dieser bei 6,93 Cent pro Kilowattstunde.
Ein entsprechender Hinweis an EWE bringt jedoch auch nicht den erwünschten Erfolg. In einem pv magazine vorliegenden Schreiben heißt es dazu vom Netzbetreiber: „Mitnichten hat die Clearingstelle EEG | KWKG entschieden, dass jede auf einem Privatgrundstück aufgestellte Photovoltaikanlage Anspruch auf Einspeisevergütung habe. Insofern fehlt in Ihrem Fall ersichtlich, die von der Clearingstelle EEG | KWKG bei dieser Gelegenheit noch einmal hervorgehobene, vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtete bauliche Anlage.“ Und weiter schreibt EWE an R.: „Oder anders gewendet: Gerade das v.g. Votum bestätigt noch einmal, dass die geltenden Subventionsvorschriften eine Förderung Ihrer Anlage nicht hergeben.“
Auch pv magazine fragte wegen des Falls direkt bei EWE an. „Für derartige Anlagen außerhalb einer geschlossenen Siedlungsstruktur sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leider keine Fördermöglichkeit vor. Das Vorliegen einer Baugenehmigung allein sagt noch nichts über die Förderfähigkeit einer Anlage aus“, erklärte ein Sprecher des Netzbetreibers die Ablehnung. Dies sei auch R. telefonisch und schriftlich mitgeteilt worden.
„Grundsätzlich empfehlen wir, sich vor der Investition in eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien über gesetzliche Fördermöglichkeiten zu informieren und sich von seiner Anlagenplanerin, seinem Anlagenplaner ausführlich dazu beraten zu lassen“, so der EWE-Sprecher weiter.
Keine klare Rechtsgrundlage
Doch ist das EEG an dieser Stelle wirklich so eindeutig und sieht einen Ausschluss aus der Förderung für solche Photovoltaik-Anlagen vor? Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB erklärt dazu: „Leider fehlt für solche Fälle noch eine klare Rechtsgrundlage. Nach dem EEG ist es jedoch so zu werten, dass es sich um eine Photovoltaik-Anlage im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude handelt. Von daher ist die Freiflächenanlage der Familie durchaus mit dem Solarzaun aus dem Votum der Clearingstelle vergleichbar und es muss eine Vergütung des Solarstroms für sonstige Anlagen in diesem Fall erfolgen.“ Die Ablehnung von EWE sei nicht nachvollziehbar, so Kleefisch weiter.
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Moin und wieder grüsse vom YT Kanal Weissnichs Welt.. sehr seltsamer fall.. die Anlage steht ja vermutlich in niedersachen da ist das eindeutig zulässig und gleichzeitig wäre auf dem Dach nicht möglich gewesen auch das steht eindeutig im gesetz das man dann in gleicher fläche auf dem Freiland bauen darf
ich denk am Ende hat der anwalt da leichtes spiel wenn er denn etwas ahnung von dem hat was er macht
Inwiefern ist das in Niedersachsen zulässig?
Ich habe vom Bauamt eine Absage erteilt bekommen für den Wunsch eine Freiflächenanlage zu errichten mit 20 Modulen. Ich bräuchte dafür eine Baugenehmigung die aber nicht erteilt wird.
Die genannten Personen im Artikel haben Glück, dass das Bauamt nicht den Rückbau fordert.
@ Max: Es ist ja nicht so, dass in Niedersachsen kleine Freiflächenanlagen im Garten per se unzulässig wären. Es hängt an den Einzelheiten des jeweiligen konkreten Vorhabens ab (z.B. ob die betreffende Gartenfläche planungsrechtlich und/oder baurechtlich überhaupt bebaut werden darf). Familie R. hat ja irgendeine Art von Genehmigung dafür erhalten. Falls das eine Baugenehmigung sein sollte, wird die ausstellende Behörde nicht gegen den eigenen Bescheid vorgehen (und könnte es auch gar nicht).
Nun. Im Artikel wurde erwähnt, dass es keinen B-Plan gibt der für das Grundstück gilt. Damit handelt es sich um Außenbereich. Im Außenbereich ist Photovoltaik in Niedersachsen nicht privilegiert und damit erstmal nicht genehmigungsfähig für Privatpersonen. Für Landwirte oder Gartenbauunternehmen gilt wieder anderes.
Ich mag da gar nicht viel schreiben, weil es mich einfach ankotzt.
Zum Netzbetreiber kann ich nur sagen ==> unverschämtes, renditegeiles Großkapital… !!!
„Zum Netzbetreiber kann ich nur sagen ==> unverschämtes, renditegeiles Großkapital… !!!“
Ja haben Sie denn die freundliche Mentalitätsänderung neuer Generationen bei den großen, finanzerfolgsoptimierten Energieversorgern nicht erkennen können?
Da will man eigentlich lieber zu Genossenschaftsbeteiligungen (bei den echten Ökostromanbietern) raten, als mit Aktienanteilen Teil dieser Methoden der großen Energieversorger zu werden?
Die größere, gesicherte Finanzrendite könnte jedoch bei den großen Energieanbietern zu holen sein?
Idealismus oder Pragmatismus?
Vielleicht wird die Photovoltaikanlage doch noch ein Zaun oder ein überdachter, landwirtschaftlicher Anhänger, also „E-Fahrzeug“?
@Mac:
Die Aussage „Nun. Im Artikel wurde erwähnt, dass es keinen B-Plan gibt der für das Grundstück gilt. Damit handelt es sich um Außenbereich.“
ist übrigens schlicht falsch: Innenbereiche sind im BauGB schlicht „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ und es gibt jede Menge Flächen (gerade Altbestände oder im ländlichen Raum), die zwar Innenbereich sind, aber keinen Bebauungsplan haben. Der Innenbereich ergibt sich dann aus der Realität oder anderen Plänen (z.B. Flächennutzungsplan).
Und dann gilt fürs Baurecht das Einfügungsgebot (ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen). In der Praxis wird das Grundstück sicher nicht von zahlreichen anderen Grundstücken umgeben sein, die schon eine „Freiflächenanlage“ haben, aber wenn die Nachbargrundstücke z.B. in den angrenzenden Flächen viele Nebengebäude haben, dann kann eine Freiflächenanlage mit ähnlichen Dimensionen baurechtlich gut möglich sein,
Also ganz ehrlich, bei nur 10kw bringen einem die 8cent nicht wirklich etwas. Dann lieber gleich den Carport mit Fußbodenheizung versehen…
Ich kann nicht nachvollziehen woher diese Aussagen immer kommen. Bei 10 kW und einem Eigenverbrauch von 2000 kWh werden jährlich 8000 kWh eingespeist. Daraus folgt 640€ Einspeisevergütung im Jahr, auf die zwanzig Jahre also 12.800€. In meinem Fall übertrifft damit die Einspeisevergütung alleine schon die Kosten für die ganze Anlage.
@JW,
man stelle sich doch mal vor, der Eigenverbrauch liegt bei 50% + …
Bernd seine Lösung ist mit der el FB Heizung ist doch genial. 😜
(wird hier übrigens in Norwegen auch so gemacht [10 kW el FB in der Garage mit 15 kW PV]) 😎
Der Hinweis von „Mac“ ist der entscheidende Punkt: Das Grundstück bzw. die Anlage liegt im bauplanerischen Außenbereich. Nach § 35 BauGB bedarf es demnach eines Bebauungsplans für die Baugenehmigung. Der Verweis unten auf „Garten-PV“ betrifft die Förderfähigkeit, die Baugenehmigung wegen Außenbereich bleibt aber weiter erforderlich.
@ Uwe Dyroff
Das klingt so als wäre es das Ziel möglichst viel Strom zu verbrauchen. Ich Versuche natürlich weiterhin meinen eigenen Verbrauch möglichst klein zu halten, denn die kWh vom Dach kostet ja trotzdem noch 8 Cent und ersetzt keinen Kohlestrom wenn ich sie verschwende.
Das erinnert mich an modernes Raubrittertum. Erst dem Kleinstromlieferanten das Entgelt prellen und dann an DC-Ladestationen für E-Autos Gelegenheitskunden für diesen Strom für mehr als 59 Cent abnehmen. Gutes Geschäftsmodell!
Auf Grundlage der Informationen aus diesem Artikel lässt sich der Fall gar nicht bewerten. Ist mit „Bebauungsplan“ wirklich ein solcher gemeint? Natürlich steht keine winzige 10 kWp-Anlage in einem Bebauungsplan (B-Plan) und es wird auch kein solcher dafür geändert oder beschlossen. B-Pläne werden für ganze Baugebiete angefertigt und sind juristisch und planungsrechtlich von hoher Relevanz. Sie müssen vom Gemeinderat beschlossen und anschließend öffentlich gemacht werden mit Frist für Einsprüche. Zumindest für größere Einzelbauvorhaben (z.B. einen Solarpark) werden so genannte vorhabenbezogene B-Pläne angefertigt, und zwar immer dann, wenn ein „Planerforderniss“ vorliegt – also das Bauvorhaben ansonsten unzulässig wäre, weil es beispielsweise im sogenannten „Außenbereich“ (§35 BauGB) liegt.
Und welche Art von Genehmigung hat Familie R. für die Errichtung der Anlage erhalten und durch wen? Fragen über Fragen… Es ist das Zusammenspiel verschiedener Rechtsgebiete (Planungsrecht, Baurecht, Fördergesetze…), das die Bewertung mancher Einzelfälle schwierig macht.
Trotzdem gut, dass hier darüber berichtet wird: In der Sache ist durch Sachverständige zu klären, ob eine Regelungslücke besteht oder ob die EWE sich unrechtmäßig verhält. Es scheint ja eine Rechtsunsicherheit zu geben – ein Fall für ein mögliches „Solarpaket II“?
Hallo A.E. ,
Laut EEG muss eine Freilandanlage ( als solche wird meine behandelt ! ) im Bebauungsplan eingetragen sein . Ich habe eine Baugenehmigung für meine PV-Anlage , das bedeutet aber nicht das ich einen Bebauungsplan habe , in dem steht das eine PV-Anlage auf meinem Grundstück stehen darf .
Ich bekomme auch keinen Bebauungsplan für mein Grundstück ! ( Aussage Bauordnungsamt OHZ )
Mein Grundstück wo ich Lebe befindet sich in Niedersachsen im Außenbereich ( §35 BauGB ).
Ich habe nur eine Ausnahme Baugenehmigung von meinem zuständigen Bauamt erhalten , weil wir in einem Reetdachhaus wohnen ! ( Strom und Stroh vertragen sich nicht ! )
Ich habe auch schon einen Fachanwalt für Erneuerbare Energien beauftragt meinen Fall zu Prüfen .
Ergebnis : Aufgrund der Formulierung im EEG ist die Haltung von EWE Rechtlich leider nicht zu beanstanden !
Gruß
Herr Reinken
Eine mögliche Lösung, die mir einfallen würde, wäre evtl. die Regelung für „besondere Solaranlagen“ (§48 Abs. 1 Nr. 5 EEG). Als besondere Solaranlage gilt nach Festlegung der BNEtzA auch eine Solaranlage auf einer Parkplatzfläche. Das kann auch ein nichtöffentlicher Fahrradstellplatz sein!.
Nur schade dass das Foto jetzt schon öffentlich ist, wo offensichtlich kein bestehender Parkplatz zu sehen ist…
Seite 16+18, Photovoltaik-Strategie
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__blob=publicationFile&v
Garten-PV zugelassen: Nicht alle Dächer eignen
sich für PV-Anlagen. In diesen Fällen ist es zukünftig auch möglich, Förderung für eine Anlage mit
einer Leistung bis 20 kW im Garten des Grundstücks zu erhalten.
Garten-PV vereinfachen: Eine PV-Anlage im Garten wird im Rahmen des EEG nur dann gefördert,
wenn das Dach nicht für Photovoltaik geeignet ist. Damit wird klargestellt, dass Dächer vorrangig zu nutzen sind und Photovoltaik im Garten die Ausnahme bleibt. Zur Frage, wann ein Dach nicht für PV geeignet ist, wurde die Bundesregierung ermächtigt, weitere Regelungen zu treffen. Allerdings dürfte der Anreiz ohnehin gering sein, Photovoltaikanlagen im Garten zu errichten, wenn auch das Dach geeignet ist. Vor diesem Hintergrund schlägt das BMWK vor, bis zum Inkrafttreten allgemeiner Regeln anzunehmen, dass das Dach des Hauses
nicht geeignet ist, wenn ein Anlagenbetreiber eine Anlage im Garten in Betrieb nimmt.
Bei 10kWp und 10kWh wird bei einem Reetdachhaus evtl noch 2-3000kWh übrig bleiben zum Einspeisen. Zum einen hätte der Installateur das ganze vorher klären müssen, zum anderen geht es um rund 200€ pro Jahr. Ungefähr die Summe, die über die Jahre verteilt die Installation auf dem Dach mehr gekostet hätte.
Und aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es in Niedersachsen (auf jeden Fall in unserer Gemeinde) nicht ohne Änderung des Bebauungsplans geht, sollte es sich um einen Außenbereich handeln.
Ohne Baugenehmigung geht es bis 20kWp nur innerhalb Ortschaften, wenn nachgewiesen wird das das Dach nicht geeignet ist.
Hallo Herr Iltmann, ich habe die PV-Anlage nicht gebaut um damit Geld zu verdienen , sondern um Umweltfreundlichen Strom zu erzeugen .
Die Installation einer Freilandanlage kostet Aufgrund der Massiven Aufständerung immer mehr als eine Dachanlage .
Ich möchte einfach nur Einspeisevergütung bekommen , wie alle anderen auch .
In meinem Fall steht in Deutschland leider die Bürokratie ( Bebauungsplan ) über dem Umweltschutz
( Umweltfreundliche Energie Produktion ! )
Gruß
Herr Reinken
Bei einem üblichen Verbrauch für ein Einfamilienhaus sollten mindestens 6000 kWh, eher 8000 kWh eingespeist werden. Da bezahlt die Vergütung die Anlage alleine.
Reinken schrieb:
„Ich möchte einfach nur Einspeisevergütung bekommen , wie alle anderen auch .“
Leider bist du hier aber tatsächlich mit vielen anderen im selben Boot und bekommst keine Einspeisevergütung.
Zum Beispiel sämtliche Besitzer von steckerfertigen Anlagen bekommen … ebenfalls nix. Und das bei typischen 60-80% Einspeisung.
Ich baue kleinere Anlagen mittlerweile völlig ohne Netzeinspeisung oder mit Einspeisung im Wattbereich, um den Hintergrundbedarf in Richtung 0 zu senken.
Wie schon Christian Winkler schrieb, dies ist eine interessante Version modernen Raubrittertums. Im umgedrehten Fall, wenn Du den Netzstrom nicht bezahlen würdest, würde das als Diebstahl gewertet.
Dies sind politisch gewollte Abhängigkeiten und ich hoffe, dass die wachsende Zahl an unbezahlten Solarbesitzern irgendwann einmal hoch genug aufkocht, als dass sich an dieser Stelle etwas bewegt.
Ich wünsche viel Glück und eine baldige Änderung der Situation. In der Zwischenzeit würde ich die Anlage so betreiben, dass keine Wattstunde zu viel eingespeist wird, die Gewinne daraus zahlen nämlich auch den Anwalt, der dafür sorgt, dass ihr weiterhin unbezahlt bleibt.
Zitat R.: „In meinem Fall steht in Deutschland leider die Bürokratie ( Bebauungsplan ) über dem Umweltschutz“ – dem muss ich in diesem Fall widersprechen: Ich sehe hier eine Regelungslücke im bisherigen wortlaut des EEG. Die hier geschilderte Situation ist natürlich absurd. Ob Einspeisevergütung bezahlt wird oder nicht, sollte nicht von der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage abhängen.
Das Bauordnungsamt hat hier unbürokratisch ausnahmsweise eine Baugenehmigung erteilt, obwohl das Vorhaben planungsrecht offenbar eigentlich unzuässig ist. Die Bürokraten haben also die Gesamtsituation betrachtet und nach ermessen im Sinne des Bürgers entschieden, anstatt auf Paragrafen zu pochen (was für die Behörde einfacher und unriskanter wäre). Das Bauordnungsamt wendet die Regelungen an, die andere machen (z.B. BauGB, NBauO, ggf. B-Plan). Leider sind die Ämter meist keine Kommunikationshelden, so dass der „einfache Bürger“ die Hintergründe oft nicht durchblickt.
Zitat „Ich bekomme auch keinen Bebauungsplan für mein Grundstück“. B-Pläne werden vom Stadtplanungsamt angefertigt (nicht vom Bauordnungsamt) und geben den Rahmen vor, wie und was in einem Gebiet gebaut werden darf. B-Pläne werden i.d.R. nicht für einzelne kleine Baugrundstücke erstellt.
Außerdem wohnen Sie im sogenannten Außenbereich, wo Wohnen nur eine geduldete Ausnahme ist – der Außenbereich soll ja anderen Zwecken dienen (Erholung, Landwirtschaft etc.). Wenn es in ihrem räumlichen Zusammenhang weitere Wohnbebauung gibt, könnten Sie sich zusammen mit Ihren Nachbarn ans Stadtplanungsamt oder besser an Ihren kommunalen politischen Vertreter wenden mit dem Wunsch, dieses Gebiet planungsrechtlich zu beordnen (also einen B-Plan aufzustellen). In der Folge wäre es auch kein Außenbereich mehr. Fraglich ist, ob die raumplanerischen Gegebenheiten einen B-Plan zulassen, ob ein solches Vorhaben (gemeint ist der B-Plan im Ganzen, nicht Ihre Anlage) auch im Sinne der Allgemeinheit ist und ob es von Ihrer gewählten Vertretung befürwortet wird. Solch eine Lawine tritt man aber nicht los wegen einer einzelnen 10kW-Garten-PV. Ihr eigentliches Problem liegt nicht im fehlenden B-Plan, sondern eben im Wortlaut des bisherigen EEGs. Hoffentlich wird das mit dem „Solarpaket I“ behoben.
Hallo Herr Reinken, vielleicht können Sie für den Überschuss ja eine kleine Ladetankstelle für E-Autos am Gartenzaun einrichten? 😉 Vermutlich ist das Regelungsgestrüpp da aber noch gruseliger.
Ich drücke die Daumen für Ihren Fall, vermutlich kommt EWE aber damit durch.
Moin, da kann man nur raten, etwas aufzustocken und mit nem Speicher versehen und das ganze autark als Inselanlage zu betreiben und den EWE Anschluss abzumelden…
Das ist keine Ausnahme – bei mir genau das Selbe. Komme aus Bayern, Netzbetreiber LEW. Ich wohne mitten im Ort. Mir wurde die Einspeisevergütung für Solarpaneele im Garten verweigert, aber ich durfte dann „Gnädiger weise“ eine Nulleinspeiseanlage anschließen mit Paneelen im Garten. 11 Monate Verhandlung und Clearingstelle haben mir auch nicht weitergeholfen. In Bayern sind einfach keine Module im Garten erlaubt – der Netzbetreiber hat hier einfach den Längeren Hebel. Die „Urteile“ der Clearingstelle sind nicht verbindlich, sondern nur Empfehlungen. Klagemöglichkeit vor einem ordentlichen Gericht gibt es nicht. Wenn der Netzbetreiber sich quer stellt – so wie die LEW in Bayern – dann kann man einfach nichts machen. Ich hab dann irgendwann aufgegeben nach 11 Monaten Kampf…
Wie am Ende der konkrete Fall rein rechtlich zu bewerten ist, ist eine Sache. Hier müssen sicher die entsprechenden Fachanwälte tätig werden und die Gemengelage der Themen und Gesetze durchleuchten. Leider kann man mit normalem Menschenverstand die Haltung von EWE nicht nachvollziehen. B-Plan hin oder her – das Haus steht ja schon dort und wird bewohnt. Wieso so ein Theater machen? Die Module wären ja auf dem Dach, wenn es kein Reet wäre. So kommen wir mit der Energiewende voran…. Armutszeugnis für den Energieversorger. Statt mal kundenorientiert im Sinne der Energiewende tätig zu werden – selbst wenn der Rechtsrahmen ein wenig unklar ist – traurig traurig. Wo ein Wille ist, ist meistens auch ein Weg. Finde es super, dass darüber hier berichtet wird und das Thema durch die Presse geht. Vlt. bewegt sich dann was. Wünsche der Familie viele Glück und Erfolg !!
Hallo Herr Reinken,
https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf
Vorgabe 4.1.6: Garten-PV-Anlagen; § 100 Absatz 19 EEG
Nach der aktuellen Rechtslage ist im § 48 Absatz 1 Satz 1a EEG 2023 festgelegt, dass Garten-PV-Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn das sich auf dem Grundstück befindliche Gebäude nicht dazu geeignet ist, dass eine Solaranlage an, auf oder in diesem errichtet werden kann. Die Definition der Nicht-Eignung erfolgt über eine Verordnung nach § 95 Nummer 3. Die gesetzliche Neuregelung in § 100 Absatz 19 EEG sieht vor, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung die Prüfung, ob ein Gebäude für eine Solaranlage geeignet ist, unberücksichtigt bleibt. Diese ist notwendig, damit die Regelung aus § 48 Absatz 1 Satz 1a EEG 2023 frühzeitiger angewendet
werden kann.
In Folge der zeitlich befristeten Ausnahmeregelung wäre es somit rechtlich möglich, dass Garten-PV-Anlagen von Eigentümern errichtet werden, obwohl deren Wohngebäude für eine Solaranlage geeignet wären. Es ist aber aus verschiedenen Gründen anzunehmen, dass in diesen Fällen die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen wird. Zum einen muss der Eigentümer eine geeignete Fläche zur Errichtung einer Garten-PV-Anlage besitzen. Das heißt, es muss ein Garten vorhanden sein und dieser muss eine ausreichende Größe haben. Zum anderen ist es
unwahrscheinlich, dass eine Garten-Fläche für eine PV-Anlage genutzt wird, wenn die Möglichkeit einer Solaranlage auf oder an einem Gebäude besteht. Der Garten würde an utzungsmöglichkeiten verlieren, was vom Eigentümer nicht gewollt sein wird.
Sie haben jetzt also nicht nur bei Ungeeignetheit dees Daches wie bei Ihnen vorliegt den rechtlichen Anspruch. Sondern für eine kruze Übergangszeit sogar trotz Geeignetheit des Daches. Also wenn jetzt die EWE nicht einlenkt weiß ich auch nicht…
Sie zitieren aus der am Freitag verabschiedeten Fassung des Fördergesetzes (EEG). Das ändern aber nichts am Baugesetzbuch bzw. an den Landesbauordnungen.
Kann das Ehepaar den Strom nicht einfach über einen Direktvermarkter verkaufen, statt die EEG-Einspeisevergütung zu nutzen?
Das müßte über den Stromanbieter Tibber https://tibber.com eigentlich möglich sein. Du kaufst (und ich glaube auch verkaufst) den Strom zu einem stündlich wechselnden Strompreis. Wenn Du einen Speicher hast, könntest Du den sogar mit billigem Strom aus dem Netz laden und in den Hochpreis-Stunden wieder einspeisen. (Das wäre natürlich illegal, weil in Deutschland niemand mit Stromhandel Geld verdienen darf.) Aber Du bist ja artig und verkaufst nur den von Dir erzeugten Strom, aber mit Hilfe Deines Speichers natürlich nur in den Hochpreisstunden !!!
Ich habe gerade von Tibber erfahren, daß sie in Deutschland noch keinen eingespeisten Strom vermarkten dürfen. Das sei in Deutschland nur den Netzbetreibern erlaubt.
Sorry, aber dann bleibt Euch nur das E-Auto, welches ihr mit Eurem eigenen Strom noch kostenlos fahren dürft, oder die Fußbodenheizung im Freien, wo ihr sonst im Winter Schnee räumen müßtet.
Ich selbst besitze einen 100KWh Speicher zusammen mit einer 7,2 KWp Zaun-Anlage und weiß, wovon ich spreche. Ich habe das ganze Jahr über mehr Strom, als ich sinnvoll verbrauchen kann. Also verbrauche ich ihn sinnlos.
Hallo Andreas , das mit der Direktvermarktung vom erzeugten Strom habe ich bei mehreren Firmen angefragt . Lohnt sich erst wegen der Komplizierten Abrechnung ab 100 KW Anlagen !
Gruß
Herr Reinken
Auf dem Foto ist gar keine PV-Freifläche sondern einen Unterstand für den Rasenmäher und Blumentöpfe abgebildet, oder irre ich mich?
Hallo Robin , das Foto ist Original von mir gemacht worden . Rasenmäher und sonstiges stelle ich nicht darunter aber dafür stellen sich Rehe bei Regen sehr gerne unter meine „Freilandanlage „.
Was uns sehr Erfreut .
Gruß
Herr Reinken
In Sachsen und wohl auch in einigen anderen Bundesländern sind solche Anlagen bis zu 9 m Länge und 3 m Höhe ausdrücklich genehmigungsfrei. Ich habe mich auch rund 2 Jahre mit dem Netzbetreiber wegen der EEG Vergütung meiner 2019 entsprechend gebauten Anlage herumgestritten. Erst als ich mit Rechnungen nachweisen konnte, dass das Ganze auf Grund der Bauhöhe begehbar war, durch zusätzliche Aufschüttungen Planie hergestellt wurde und per Pflasterweg und Stromanschluss eigentlich ein Freilager für unsere Streuobstwiese ist, wurde die EEG Verfütung genehmigt.
Inzwischen hat das Denkmalschutzamt auch seine Meinung zu einer PV Anlage auf unserem Hausdach geändert und ich konnte gerade noch einmal günstig 16 kWp nachrüsten.
Ich bin ein in Deutschland geborener Ureinwohner und es ist mir unsagbar peinlich, früher als Deutscher unseren Behörden gehorcht zu haben. Diese haben sich in den letzten 50 Jahren immer mehr Rechte herausgenommen, aber dieser Bürokratie-Wahn ist in Zeiten von Kriegsdrohung und Klimaüberhitzung nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern Verfassungsfeindlich.
Liebes Ehepaar, hört auf, den Pfeilen zu folgen, verzichtet auf jegliche Förderung, stellt Euch einen fetten Speicher auf und kappt die Stromleitung nach draußen – habe ich auch gemacht
Und was ist mit Gartenzaunanagen?
Ich sehe hier ein altes Missverständnis von Gartenbesitzern vorliegen, die da meinen, der Grund sei Privatbesitz wie z.B ein Schmuckstück. Ist es aber in D nicht, hier schlägt das alte germanische Recht durch, dass Grund immer (!) Allgemeingut ist. Was man mit dem Erwerb eines Grundstücks erhält, ist nur ein Nutzungsrecht (!), und über dessen Umfang kann nur die Gemeinde in einem demokratischen Beschluss verfügen und nicht das Bauamt. Dieses alte Recht ist übrigens sehr hilfreich gewesen bei der Enteignung von adligen Großgrundbesitzern und Klosterbesitz in den vergangenen Jahrhunderten, und wir sollten im Hinblick auf gewinngeile Investoren (Ölscheichs, Oligarchen etc) auch dabei bleiben!!!
Sie schreiben sich wieder einen unfassbaren Unsinn zusammen. Wer soll das noch ernst nehmen?
Behalten Sie den Quatsch bitte für sich. Danke.
Ich wundere mich etwas über den Artikel und die Diskussion. In Fachkreisen ist seit längerem bekannt, dass Photovoltaikanlagen im Garten in der Regel keinen Vergütungs-(Förder-)Anspruch aus dem EEG haben. Das ist keine Frage der Zulässigkeit oder Baugenehmigung.
Es handelt sich um eine Freiflächenanlage und bei der gibt es im EEG sehr enge Flächenvoraussetzungen.
Die Sonderregelung im aktuellen EEG für Gartenanlagen bis 20 kWp, die noch nicht in Kraft ist, schafft hier eine neue Ausnahmemöglichkeit.
Bei Zaun-Photovoltaikanlagen handelt es sich dagegen nicht um eine Freiflächenanlage, sondern um Photovoltaik auf einer „baulichen Anlage“, wenn der Zaun ohnehin gebaut worden wäre. Deshalb besteht hier ein EEG-Vergütungsanspruch (der Vergütungssatz für sonstige Anlagen).
Direktvermarktung (ohne Förderung) ist natürlich immer möglich, aber bei kleinen Anlagen in der Regel nicht praktikabel.
Der Fachbetrieb hätte die Kunden vorher entsprechend informieren und beraten sollen. Dann hätte es den ganzen unnötigen Streit mit dem Netzbetreiber nicht gegeben.
Oft hilft auch ein Nachlesen bei der Clearingstelle EEG-KWKG, u.a. https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/95
Hallo Thomas,
vielleicht sollten Fachkreise sowas nicht nur im stillen Kämmerlein diskutieren, sondern auch mal nach außen kommunizieren 😉
In dem Link von der Clearingstelle steht allerdings auch klar:
Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 wurde die Flächenkulisse für förderfähige PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden erweitert. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2023 können fortan sog. Garten-Solaranlagen eine Vergütung nach dem EEG erhalten, wenn sie
innerhalb eines bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB errichtet worden,
sich auf einem Grundstück mit Wohnbebauung befinden und sich das Wohngebäude selbst, nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nr. 3 EEG 2023, nicht für eine PV-Installation eignet,
die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und
die Anlage eine installierte Leistung von 20 kW nicht überschreitet.
Ich weiß die Verordnungsermächtigung fehlt noch, dort soll ja erklärt werden, wann ein Dach nicht geeignet ist. Bei einem Reethausdach ist da ja überhaupt kein Diskussionsbedarf, von daher müsste die EEG-Regelung auch so gelten, oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße,
Sandra
Warum bekommen PV-Zäune eine EEG?
Thomas Seltmann schrieb:
„Ich wundere mich etwas über den Artikel und die Diskussion. In Fachkreisen ist seit längerem bekannt, dass Photovoltaikanlagen im Garten in der Regel keinen Vergütungs-(Förder-)Anspruch aus dem EEG haben. Das ist keine Frage der Zulässigkeit oder Baugenehmigung.“
Nun, es gibt wohl noch reichlich widersinnige Regelungen und Gesetzgebung. Deren bloße Existenz ist keine Existenzberechtigung. In der Regel sind diese auf historischen Entwicklungen und Unkenntnis basiert.
Hier würde mich doch einmal eine fachliche Begründung für den Umstand der Vergütungsverweigerung selbst brennend interessieren.
Inwieweit eine Vergütung überhaupt als Förderung anzusehen ist, wäre eine weitere Frage, die sich mir beim Lesen stellte.
In anderen Fällen wäre das kostenlose Aneignen von Gütern durchaus als Geldwäsche zu sehen. Vielleicht sollte da mal genauer hingeschaut werden? Hier tauchen offensichtlich in der Summe erhebliche Werte in den Büchern auf, für welche keine Herkunft nachgewiesen werden kann.
Ich meine leider nein, Sandra. Nach meinem Verständnis gilt die Regelung eben erst, wenn die Verordnung vorliegt. Deshalb hat der Gesetzgeber in das aktuelle Solarpaket hineingeschrieben (§100 Abs. 19 neu), dass bei bis zum Erlass der Verordnung in Betrieb genommene Anlagen das Kriterium der Eignung des Wohngebäudes für eine Solaranlage unberücksichtigt bleiben soll. Die Juristen müssen jetzt nur noch sagen, ob diese Regelung nur für Anlagen gilt, die ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Solarpaket in Betrieb genommen werden, oder auch rückwirkend für die im Artikel beschriebene Anlage.
Gerade sagt mein Kollege noch, dass auch nach der neuen Regelung Anlagen nur dann einen EEG-Förderanspruch haben, wenn sie „auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist“ (siehe EEG §48), also nicht im Außenbereich, was offenbar bei der im Artikel beschriebenen Anlage der Fall ist. Diese Anlage hat also wie es scheint grundsätzlich keinen Anspruch auf EEG-Förderung und Vergütung.
Die wichtigste Voraussetzung für die Direktvermarktung sind eine PV-Anlage (die beim Netzbetreiber für die Einspeisevergütung angemeldet ist), ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox für die Fernsteuerbarkeit der Anlage. Quelle: https://senec.com/de/magazin/direktvermarktung-pv-strom
Damit ist leider auch die Direktvermarktung unmöglich, weil die Voraussetzung eben eine beim Netzbetreiber für die Einspeisevergütung angemeldete Anlage ist.
Fazit: Jeder, der mit Hilfe von Speicher und PV seinen Strom erzeugt, sollte sein Haus komplett vom Netz trennen und lediglich (ausschließlich !!!) eine Wallbox am öffentlich Netz betreiben. Über die kann er im Notfall seinen Heimspeicher extern laden, wenn die Eigenerzeugung im Dezember mal nicht ausreichend sein sollte. Sein Auto sollte er an der Walllbox natürlich nur laden, wenn sein selbst erzeugter Strom fürs Fahren nicht ausreicht.
Stromnetze sind nur noch für Großstädte nötig. Im ländlichen Bereich brauchen sie nicht weiter ausgebaut werden, weil sie nur noch für die Notfall-Nachladung der Heimspeicher gebraucht werden.
Das ist die echte Energiewende, die über den Unsinn, den die Grünen betreiben weit hinausgeht, und die vor allem die Bevölkerung ins Boot holt.
Hallo Torsten ,
ich habe auch eine Wallbox und eine 5 KWh Kleinwindkraftanlage .
Das E-Auto meiner Frau versuchen wir Grundsätzlich nur Tagsüber mit PV-Strom laden .
Trotzdem reicht der Erzeugte Strom von meiner PV-Anlage den 10 KWh Speicher Batterien und des Windrades nicht aus um (speziell) im Winter durchgehend genügend Strom für meine Frau und mich zu erzeugen . Deshalb habe ich mich auch noch nicht vom öffentlichen Stromnetz abgemeldet .
Zusätzlich habe ich auch eine eigene Kläranlage für mein Abwasser , so das ich auch keine Abwassergebühren bezahlen muß .
Wir Wohnen in einem ehemaligen Bauernhof auf 100000 m2 Grundstück in Alleinlage .
Mein Ziel ist es aber so Autark wie möglich zu werden !
Gruß
Herr Reinken
Mit meinem Kommentar habe ich anscheinend eine unbequeme Wahrheit verbreitet,die keiner
gerne hören will. wie die unangemessene Reaktion von HD zeigt. Icch wollte damit nur darauf hinweisen, dass das Bauamt nicht zuständig ist, sondern zunächst nur die Gemeinde, und hier besteht m.E. überall in D eine Rechtslücke, die dringend geschlossen werden: umfasst das Nutzungsrecht bei landwirtschlicher oder Gartennutzung automatusch auch das Recht auf Betrieb einer Solaranlage oder nicht . Wenn sich die Gemeinden hier schwertun mit einer Beschlussfassung, muss natürlichen subsidiär die Gesetzgebung des Bundeslandes oder des Bundes einspringen! Ich musste mich mit den Prinzipien des Grundrechtes schon vor langer Zeit beschäftigen, weil ich ein Grundstück in Dänemark erwerben wollte, und da wurde das Bestimmungsrecht der Gemeinde noch viel restriktiver ausgelegt als bei uns.
Rein praktisch gesehen würde ich dem Vorschlag von Thorsten folgen, allgemein gesehen ist von einer PV- Anlage abzuraten, wenn man unbedingt finanziell auf EEG angewiesen ist und kein Geld für einen großen Speicher hat, um den Eigenverbrauch zu maximieren. Und unbedingt die Anlage in OW ausrichten, dann hätte men vielleicht noch mehr Chance auf eine Vergütung. Den sowieso im Übermaß vorhandenen Mittagsstrom nimmt heute kein Versorger mehr an.
Peter Bechert schrieb:
„allgemein gesehen ist von einer PV- Anlage abzuraten, wenn man unbedingt finanziell auf EEG angewiesen ist“
Woher kommt eigentlich diese Fixierung auf EEG? Ein Vergütung ist erst einmal dem Umstand geschuldet, dass der Einspeiser Werte mit seinen Vermögenswerten erzeugt hat und bereitstellt. Und daraus sollte sich auch das Recht einer Vergütung ableiten.
Das EEG ist primär nur ein Gimmick um diese Fördermittel zur indirekten Förderung von fossilen Brennstoffen umzuleiten. Die künstliche Senkung des Wertes von Erneuerbarer Energie (EE) auf oder gar unter Null bedeutet nichts anderes, als das die anschließende Aufstockung Diejenigen fördert, die die EE für lau abgreifen. Und das sind in keinem Fall die Erzeuger der EE. Und es sind auch nicht die Rechnungs-/Steuerzahler, denn die sind nicht lizensiert günstig zu kaufen. Die dürfen allenfalls für lau liefern.
Aus der dummdreisten Formulierung der Antwort von EWE, „dass die geltenden Subventionsvorschriften eine Förderung Ihrer Anlage nicht hergeben“, sieht man ja, dass da ein Sachbearbeiter sitzt, dem die ganzen Erneuerbaren ein Dorn im Auge sind. Die Einspeisevergütungen für Erneuerbare Anlagen stellen nämlich keine Subvention dar, sondern eine kostendeckende Vergütung einer von der Allgemeinheit gewünschten Leistung. Wenn ich einen Handwerker bezahle, nenne ich das doch auch nicht eine „Subvention“. Subvention im Wortsinne heißt „Zuhilfekommen, Unterstützung“. Hier geht es aber um die Vergütung einer Leistung. EWE würde seinen Strom vielleicht lieber billiger aus einem Kernkraftwerk beziehen, weil da der Staat die Endlagerungskosten übernimmt, käme aber nie auf die Idee das deshalb als „subventionierten Strom“ zu bezeichnen, obwohl er das ganz offensichtlich wäre.
Ich denke, die Clearingstelle sollte eine gute Adresse sein. Sie sollte natürlich EWE auch zur rückwirkendenden Bezahlung des eingespeisten Stroms verpflichten. Wenn die Clearingstelle anders entscheidet, wäre der Gesetzgeber gefragt. Der sollte weniger Detailvorschriften erlassen, die ohnhin nie alle denkbaren Fälle erfassen können, sondern mehr die Ziele definieren.
Die lächerlichste Lösung wäre sicherlich, wenn die PV-Anlage noch mit Umfassungswänden zum Schuppen erweitert wird – das wäre dann das, was mir als typisch deutsch vorkommt: Kleine machtbesessene Bürokraten zwingen zu schlechten Lösungen.
Richtig – er hat Glück dass er nicht rückbauen muss.
Wir werfen auch jeden Tag 200 kWh weg, weil die Flurnummer nicht passt, dh wir dürfen eine
fertige Anlage nicht einschalten. Rechtsstaat war einmal.
Wenn die Welt untergeht ersaufen wir, weil die Farbe vom Rettungring nicht zulässig ist.