Hamburger Senat beschließt neue Umsetzungsverordnung zur Photovoltaik-Pflicht

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Hamburg gehörte zu den Bundesländern, in denen es eine Photovoltaik-Pflicht für Dächer und Parkplätze gibt. Zu Jahresbeginn trat das novellierte Klimaschutzgesetz in Kraft und es sieht vor, dass nicht nur bei Neubauten und Parkplätzen ab einer gewissen Größe die Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gibt, sondern auch bei Dachumbauten. Dies wurde auf 2024 vorgezogen. Der Hamburger Senat hat nun noch eine entsprechende Verordnung zur Umsetzung der Photovoltaik-Pflicht (PVUmsVO)  beschlossen, die für mehr Klarheit sorgen soll.

Demnach gilt eine Mindestbelegungsfläche von 30 Prozent Bruttodachfläche bei Neubau respektive der Nettodachfläche bei wesentlichen Umbauten des Daches mit Solarmodulen. Neu eingeführt wurde die Photovoltaik-Pflicht für Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen. In der Verordnung werden auch geeignete Flächen definiert. Bei Dächern sind es mindestens 50 Quadratmeter, bei Parkplätzen gelten jede als geeignet die maximal geringfügig verschattet sind. In der Verordnung werden auch Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen sowie der Entfall der Photovoltaik-Pflichten aufgrund technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Nichtvertretbarkeit oder unbilliger Härte im Einzelfall definiert. Dies müsse jedoch nachgewiesen werden, um von der Verpflichtung befreit zu werden.

„Ziel des Senats war ein mit geringem Aufwand umsetzbares und verständliches Regelwerk“, hieß es zur Verordnung. Daher sei ein Vollzugsverfahren geschaffen worden, das auf eine pragmatische Umsetzung von Ausnahmen und Nachweisanforderungen setzt. Gleichzeitig hofft der Senat, damit auf eine effektive Umsetzung der Pflichten zu ermöglichen und den Photovoltaik-Ausbau im Stadtstaat weiter voranzubringen.

Neben der Photovoltaik-Pflicht befasst sich die Verordnung auch mit dem Heizungstausch und der geltenden Vorschrift zur Nutzung erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung. Inhaltlich seien die geänderten Anforderungen durch das Gebäudeenergiegesetzes des Bundes aufgenommen worden. Zur Erleichterung des Einbaus von Wärmepumpen sei die Mindesteffizienz-Anforderung an die Produkte herabgesetzt worden. Das bedeutet, dass das vorgeschriebene Verhältnis von erzeugter Wärme durch eine Wärmepumpe im Vergleich zum dadurch verbrauchten Strom angepasst wurde, wie der Senat erklärte. Zudem werden Hybridlösungen mit Wärmepumpen durch die neue Bewertungssystematik der Verordnung weitgehend ermöglicht.

Green Planet Energy zeigte sich zufrieden mit der Verordnung. Es hatte vor einiger Zeit vor einer möglichen Aufweichung der Photovoltaik-Pflicht gewarnt. „Unser Einsatz hat sich gelohnt: Der heutige Senatsbeschluss ist eine gute Entscheidung für die urbane Energiewende. Die Verordnung wurde auf unsere Kritik hin an den entscheidenden Stellen nachgebessert“, erklärte Carolin Dähling, Bereichsleiterin Politik und Kommunikation. So habe es der Senat durch Änderungen wieder erschwert, eine angebliche Unwirtschaftlichkeit als Ausrede zu nennen, um der Photovoltaik-Pflicht zu entgehen. So könnten sonstige Systemkosten wie Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten nicht mehr als ausschließlicher Grund genannt werden. Nach der Verordnung muss nachgewiesen werden, dass die Amortisationszeit der Photovoltaik-Anlage inklusive der Systemkosten über 20 Jahre liegt. Der Unwirtschaftlichkeitsnachweis müsse dabei über zehn Jahre aufgehoben werden und einer Stichprobenprüfung standhalten.

Der Beschluss enthält eine Verbesserung bei der Gewerbesteuerprivilegierung von Immobilienunternehmen, wie Green Planet Energy weiter mitteilt. Diese kann potenziell dazu führen, dass mit dem Betrieb und den damit verbundenen Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen, steuerliche Nachteile einhergehen, die den Betrieb einer Anlagen unwirtschaftlich macht. Immobilienunternehmen konnten sich nach dem alten Entwurf auf diese steuerlichen Nachteile berufen, Unwirtschaftlichkeit gelten machen und somit die Photovoltaik-Pflicht umgehen, wie Green Planet Energy damals kritisierte. Der jetzige Beschluss sehe vor, dass die Gewerbesteuerbefreiung nun unter die Härtefallregelung fällt und auch antragspflichtig wird. Damit werde es schwieriger, die Pflicht zu umgehen.

Green Planet Energy sieht jedoch weiterhin „zwei Wermutstropfen“, die noch in der Verordnung erhalten seien. Zum einen werden weiterhin die Kosten, die bei der notwendigen Erneuerung der Gebäudeelektronik anfallen, den Gesamtkosten der Photovoltaik-Anlage angerechnet, auch wenn diese in älteren Bestandsgebäuden in absehbarer Zeit sowieso angegangen werden muss. Damit wird „die Amortisationszeit der PV-Anlagen aus unsachlichen Gründen hinausgezögert“. Zum anderen fehle weiterhin die alte Regelung, dass wenn mit dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage steuerliche Nachteile entstehen (Gewerbesteuerprivileg) und diese eine Befreiung der Photovoltaik-Pflicht begründen, Immobilienunternehmen nicht prüfen müssen, ob dritte Unternehmen anstelle ihrer die Umsetzung der Pflicht übernehmen könnten.

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