Erleichterung vielerorts: Die Regierungsfraktionen haben den Weg frei gemacht, dass das „Solarpaket 1“ im Bundestag abgestimmt werden kann. Gegenüber dem bereits im August 2023 verabschiedeten Entwurf gibt es allerdings noch einige Änderungen und Neuerungen, die in den Verhandlungen zwischen den Regierungskoalitionen vereinbart wurden. Diese betrifft alle Photovoltaik-Segmente. Im Folgenden finden Sie dazu einen kleinen Überblick.
Dachanlagen
Die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hat sich nach dem noch nicht öffentlich vorliegenden Entwurf auf eine Anhebung der Einspeisevergütung für gewerbliche Photovoltaik-Dachanlagen verständigt. Sie soll für die Anlagen ab 40 Kilowatt Leistung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde steigen. Allerdings nur bis 750 Kilowatt, denn ab dieser Grenze müssen die Dachanlagen wieder an den Ausschreibungen teilnehmen. Nach dem aktuellen EEG liegt diese Grenze bei einem Megawatt. Mit der Anhebung der Vergütung reagiert die Regierung auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Bei anderen Anlagengrößen wird es vorerst keine Anpassungen bei der Einspeisevergütung geben.
Bei der verpflichtenden Direktvermarktung ist eine Aufweichung der 100-Kilowatt-Grenze geplant. So sollen Betreiber größerer Anlagen mit Eigenverbrauch die Möglichkeit erhalten, ihre Reststrommengen ohne Vergütung ins Netz einzuspeisen, wenn sie sich keinen Direktvermarkter suchen wollen. Zudem wird es mit dem Gesetz künftig auch die Möglichkeit zum Repowering von Solarmodulen aus Photovoltaik-Dachanlagen geben, ohne den bestehenden EEG-Vergütungsanspruch zu verlieren. Bisher ist dies nur für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im EEG geregelt.
Neu aufgenommen wird mit dem „Solarpaket 1“ die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Außerdem soll Mieterstrom künftig auch gefördert werden, wenn sich die Photovoltaik-Anlagen für die Versorgung von Mietern in Mehrfamilienhäusern auf Nebengebäuden befinden. Dies können Gewerbegebäude oder auch Anlagen wie Garagen sein, die für die Installation von Photovoltaik-Dachanlagen genutzt werden. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll ein erster Schritt in Richtung Energy-Sharing sein, der Prozess zur kompletten Umsetzung ist aber in diesem Fall noch nicht abgeschlossen. Auch beim bestehenden Mieterstrommodell planen die Fraktionen eine Öffnung des Modells sowie eine Reduktion der bürokratischen Anforderungen.
Freiflächenanlagen
Bei den Großanlagen ist dem Entwurf zufolge geplant, die Leistungsgrenze für Gebote in den Freiflächenausschreibungen von 20 auf 50 Megawatt anzuheben. Im vergangenen Jahr lag die Schwelle vorübergehend sogar bei 100 Megawatt, wurde aber zu Jahresbeginn wieder auf 20 Megawatt zurückgesetzt. Mit der Anhebung soll „die Kosteneffizienz der Förderung im EEG“ gestärkt werden. Je größer die Anlagen, umso günstiger lassen sie sich in der Regel realisieren.
Zudem ist weiterhin die sogenannte „Opt-out“-Regelung für benachteiligte Gebiete vorgesehen. Damit sind diese landwirtschaftlich eher ertragsarmen Flächen grundsätzlich für den Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zugelassen. Die Bundesländer können die Nutzung jedoch mit eigenen Regelungen begrenzen. Nach dem bisher geltenden EEG ist es genau umgekehrt.
Die Regierungskoalition hat sich allerdings auch auf „naturschutzfachliche Mindestkriterien“ verständigt. Diese sollen künftig für alle geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen gelten, wobei mindestens drei von fünf Kriterien erfüllt werden müssen. Die Vorgaben beziehen sich unter anderem auf die maximal beanspruchte Grundfläche oder die Passierbarkeit für Wildtiere. Im Gegenzug wird die eigentlich geplante Verordnungsermächtigung für Biodiversitäts-Solarparks aus dem Entwurf gestrichen.
Sogenannte besondere Solaranlagen – worunter Agri-, Floating-, Moor- und Parkplatz-Photovoltaik-Anlagen subsummiert werden – bekommen ein eigenes Untersegment in den Ausschreibungen mit einem höheren Höchstwert. Die Volumina für diese Ausschreibungen sollen schrittweise auf bis zu 2075 Megawatt im Jahr steigen.
Als ein Rückschritt gegenüber dem eigentlichen Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium kann die Abschwächung der Regelung zur Duldungspflicht für den Netzanschluss gesehen werden. Diese soll künftig für Besitzer öffentlicher, nicht aber privater Grundstücke bestehen.
Stecker-Solar-Geräte
Erleichterungen für sogenannte Photovoltaik-Balkonanlagen sind ein wesentlicher Teil des „Solarpaket 1“. Damit wird unter anderen das Anmeldeprozedere entbürokratisiert. So reicht künftig die vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur. Die Behörde ermöglicht diese bereits seit dem 1. April. Der Netzbetreiber muss nicht mehr über die Installation eines Stecker-Solar-Geräts informiert werden. Zudem ist im Entwurf vorgesehen, dass der Zähler bei der Inbetriebnahme auch rückwärts laufen darf. Betreiber der Stecker-Solar-Geräte müssten nicht mehr auf den Tausch durch den Netzbetreiber warten, sondern rückwärts laufende Zähler werden „übergangsweise geduldet“. Auch weiterhin enthalten ist der Anschluss von 2000 Watt Modulleistung, wobei die Einspeisung am Wechselrichter auf 800 Watt begrenzt werden muss. Zudem sollen Stecker-Solar-Geräte bei der Berechnung der Einspeisevergütung nicht mit anderen Photovoltaik-Anlagen am selben Standort verrechnet werden.
Speicher
Im Zuge der Koalitionsverhandlungen haben sich die Parteien darauf verständigt, dass Speicher künftig auch Netzstrom laden dürfen, ohne dass gleich der EEG-Vergütungsanspruch für den Solarstrom verloren geht. Dabei soll es ein Stufenmodell für die Messtechnik und Abrechnung geben, mit dessen Ausarbeitung die Bundesnetzagentur betraut werden soll. Aktuell ist der Multi-use-Einsatz von Speichern nur sehr begrenzt möglich.
Resilienzmaßnahmen
Wie erwartet tauchen Resilienzboni und -ausschreibungen nicht im Gesetzentwurf auf. Die FDP hatte sich klar positioniert, diese nicht im „Solarpaket 1“ verabschieden zu wollen. Dennoch wird wohl innerhalb der Bundesregierung daran gearbeitet, die Vorgaben der EU aus dem Net-Zero Industry Act (NZIA) möglichst rasch in deutsches Recht umzusetzen. Die darin enthaltenen Maßnahmen zur Stärkung heimischer Photovoltaik-Hersteller sollen dabei ausgeschöpft werden, wie zu hören ist. Dazu gibt es einen entsprechenden Entschließungsantrag.
Einheitliche Netzanschlussbedingungen geplant
Desweiteren soll mit der Verabschiedung des „Solarpaket 1“ auch ein Prozess angestoßen werden um die Technische Anschlussbedingungen (TAB) bundesweit zu vereinheitlichen. Aktuell differieren die Netzanschlussbedingungen von Netzbetreiber zu Netzbetreiber. Auch sollen die vereinfachten Netzanschlussverfahren für Anlagen von 10,8 auf 30 Kilowatt Leistung ausgeweitet werden sowie Vereinfachungen bei Anlagen bis 100 Kilowatt folgen.
Weiteres Verfahren
Der von den Regierungsfraktionen geeinte Gesetzentwurf zum „Solarpaket 1“ mit 156 Seiten ist bereits an den zuständigen Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages übersendet worden. Er steht allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der FDP-Fraktion, was jedoch eher formale Gründe hat, da die entsprechende Fraktionssitzung zum Thema noch ansteht. Am kommenden Mittwoch könnte sich dann der Bundestagsausschuss mit dem Entwurf befassen und seine Empfehlung abgeben. Voraussichtlich am Freitag könnte er damit auf der Tagesordnung des Bundestags für die zweite und dritte Lesung stehen und möglicherweise direkt anschließend noch im Bundesrat diskutiert werden. Wenn der Bundesrat mehr Zeit braucht, dann wäre der 17. Mai das nächste Datum für die Verabschiedung.
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Was genau bedeutet: „Zudem sollen Stecker-Solar-Geräte bei der Berechnung der Einspeisevergütung nicht mit anderen Photovoltaik-Anlagen am selben Standort verrechnet werden.“
Bisher war es glaube ich so, dass du keine Balkonkraftanlage UND eine EEG geförderte Anlage zusammen über einen Zähler betreiben durftest. Die Balkonanlage hätte ja sonst ins Netz gespeist und EEG Vergütung bekommen, obwohl sie nicht gefördert werden darf 🙂 Wegen 800W Leistung wäre also ein anderes Messkonzept mit neuem Zähler notwendig gewesen, was der ganze Sache natürlich defacto den Todesstoß gegeben hat.
@Solarbaron: Ja, das war der Hintergrund für die bisherige Regelung. Aber unklar ist aus meiner Sicht weiterhin, was denn die neue Regelung sein soll. Mal schauen, wird sich vermutlich demnächst irgendwo lesen lassen (zur Not im Gesetztestext).
Steckersolargeräte haben, wenn sie im vereinfachten Verfahren angemeldet werden, keinen Vergütungsanspruch. Wenn z.B. schon eine 8 kW-Dachanlage vorhanden ist, dann erhalten die zusätzlichen 0,8 kW zukünftig keine Vergütung: es würde in diesem Beispiel nur noch 90% der eingespeisten Strommenge vergütet (0,8 kW Steckersolar / 8 kW Dachanlage = 10%). Alternativ: das Steckersolargerät wird als Anlagenerweiterung zu der Dachanlage angemeldet, dann natürlich durch einen Elektriker, mit Lageplan, mit Netzverträglichkeitsprüfung und allem pipapo.
Außer sie werden innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der 1. EEG-Anlage im Marktstammdatenregister hinzugefügt, oder ?
Vielleicht ist ein Steckersolar im Rahmen der 70% Begrenzung der bestehenden EEG PV möglich ?
Die 70% Regelung wurde bereits abgeschafft. Etwas hat die Regierung ja schon geschafft 🙂
Die 70% Regelung ist für ältere Anlagen leidernoch nicht abgeschafft.
Würde man hier ein BKW anschließen würde das anteilig abgezogen von der bezahlten Einspeisung. Und würde dann einen doppelten Nachteil haben.
Im Sommer würde der Wechselrichter der großen Anlage den Betrag der vom BKW kommt weniger produzieren weil die smartmeter die den Strom nach dem (2R) Zähler messen dem WR melden dass die 70% schon erreicht sind.
Beispiel: Bei einer 10kWp-Anlage wird der WR bei 7kW abgeregelt,
Misst der smartmeter inklusive eines 800W lieferndendes BKW dann
7kW an Einspeiseleistung würde der WR schon bei 6,2 kW abgeregelt.
Bei den Freiflächenanlagen sollte dieser Satz „Zudem ist weiterhin die sogenannte „Opt-in“-Regelung für benachteiligte Gebiete vorgesehen“ doch eher heissen: „Zudem ist weiterhin die sogenannte „Opt-out“-Regelung für benachteiligte Gebiete vorgesehen“. Denn „Opt-in“ hatten wir ja nun über ein paar Jahre. Es heißt ja in der PV-Strategie vom Mai 2023 „vom „optional in“ (= optional ja, wird genehmigt) ins „optional out“ (= optional nein, wird in einzelnen Fällen nicht genehmigt) 🙂
Danke, ist geändert 👍
Das Balkonkraftwerk kann man im Markstammregister und auch bei unserem Energieversorger anstandslos anmelden. Besteht aber schon
eine große Solaranlage erhält man Post vom Energieversorger, daß das einfache Verfahren zur Anmeldung des Balkonkraftwerkes nicht möglich
ist. Das Balkonkraftwerk muss durch einen eingetragenen Installateur an das Netz angeschlossen und als Anlagenerweiterung gemeldet werden.
So wie ich das im Solarpaket lese, soll es dann ja so nicht mehr sein.
Was ist denn mit der Änderung, dass die Steckersolargeräte in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben. Im Mietrecht in § 554 Abs. 1 BGB soll die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt werden. Die Notwendigkeit, einen Antrag auf Installation beim Vermieter oder der Eigentümerversammlung zu begründen, würde damit entfallen.