Bundesregierung hält bei Solarparks Verzicht auf Naturschutz-Ausgleichsflächen für grundsätzlich möglich

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Unter der Überschrift „Naturschutzrechtlicher Ausgleich beim Ausbau der erneuerbaren Energien“ hatte die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag eine ganze Reihe von Fragen zusammengestellt, von denen einige sich auch mit dem weiteren Zubau von Photovoltaik auf Freiflächen befassten. Die Fragesteller sehen, so formulieren sie es in ihrer Vorbemerkung, bezüglich der Flächen für Wind- und Solarparks „die Gefahr, dass diese der Land- und Forstwirtschaft als Produktionsfläche entzogen werden“. Verstärkt werde der Nutzungskonflikt „durch zusätzlich benötigte Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich“ – für jeden Eingriff in die Natur, so der in § 15 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz definierte Grundsatz, müssen an anderer Stelle Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

Gleichzeitig, heißt es in der Kleinen Anfrage, werde in dem vom Bundesumweltamt herausgegebenen Handbuch „Klima- und Naturschutz Hand in Hand“ aber festgestellt, dass „zuvor intensiv genutzte Ackerflächen“ durch eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bei richtiger Planung und Bewirtschaftung im Sinne des Natur- und Artenschutzes aufgewertet werden. Auch die Unionsfraktion teilt nach eigenem Bekunden diese Einschätzung. Deshalb, so ihre Überlegung, könne ein Solarpark doch „durch einen ökologisch hochwertigen Betrieb“ die von ihm genutzte Fläche selbst aufwerten, auf Ausgleich an anderer Stelle ließe sich verzichten. Die Abgeordneten wollten wissen, ob die Bundesregierung diese Einschätzung teilt und Überlegungen für entsprechende Kriterien verfolgt.

Die Antwort fiel vorsichtig zustimmend aus: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Aufwertung auf den Betriebsflächen grundsätzlich möglich ist, es jedoch auf den Einzelfall ankommt.“ Es seien viele Faktoren zu berücksichtigen, die konkreten Auswirkungen hingen „maßgeblich von der Vornutzung und dem ökologischen Ausgangszustand der Fläche sowie der baulichen Ausführung der Anlage ab.“ Wiederum „im Einzelfall“ sei eine Kompensation auf der Fläche selbst aber auch „bereits jetzt möglich, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen“.

Mit Blick auf die sogenannte „EU-Notfallverordnung“, die unter anderem eine Ausnahmemöglichkeit von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Erneuerbare-Energien-Anlagen enthält, wollte die CDU/CSU wissen, ob sich hierdurch die durchschnittliche Genehmigungszeit in Deutschland verkürzt habe. Die Regierung stellte fest, dass sie zwar eine deutliche Beschleunigung erwarte, aber noch keine konkreten Daten verfügbar habe, „da die Maßnahmen erst im März 2023 beschlossen wurden“.

Die Verordnung selbst trat am 30. Dezember 2022 in Kraft, die Anfrage umfasste auch konkrete Zahlen zu den seither in Deutschland erteilten Genehmigungen. Diese Zahlen haben zwar vor allem für Photovoltaik – wo das Gros der Anlagen keine Genehmigung benötigt – wenig Aussagekraft, die Regierung lieferte sie aber dennoch: Es gab 1420 Genehmigungen für Windkraft an Land mit 7700 Megawatt Gesamtleistung; zwölf der Anlagen sind inzwischen am Netz. Bei Photovoltaik waren es 76 Genehmigungen für insgesamt 338 Megawatt, 55 Anlagen sind bereits in Betrieb. Hinzu kommen 86 Genehmigungen für Biomasse (76 Megawatt, 55 Anlagen bereits in Betrieb) und fünf Genehmigungen für Stromspeicher (7 Megawatt, drei Anlagen in Betrieb).

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