Umsatzsteuer sparen bei Photovoltaik-Bestandsanlagen: Frist bis 11. Januar nutzen

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Wer schon vor Einführung des Nullsteuersatzes beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen zum 1. Januar 2023 eine Anlage angeschafft hat, wählte häufig die Umsatzsteuerpflicht, um die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen. Folge ist, dass für den privaten Eigenverbrauch von Strom aus der Photovoltaik-Anlage Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Jedenfalls solange, bis der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich ist.

Inzwischen haben Steuerexperten und die Finanzverwaltung aber eine Möglichkeit beschrieben, bei diesen Anlagen die Umsatzsteuerzahlung für den Eigenverbrauch zu beenden. In diesem Beitrag haben wir darüber ausführlich informiert.

Nach Veröffentlichung dieses Textes hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine weitere Verwaltungsanweisung erlassen (BMF-Schreiben – wir berichteten), in der diese Möglichkeit vereinfacht und rechtlich abgesichert wird. Außerdem räumt das Bundesfinanzministerium darin aufgrund der zuvor bestehenden Rechtsunsicherheiten eine Frist bis zum 11. Januar ein, dies sogar rückwirkend für das ganze Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen – also nicht erst mit der Mitteilung ans Finanzamt.

Wer also bis 11. Januar 2024 dem Finanzamt die rückwirkende umsatzsteuerliche Entnahme der Photovoltaik-Anlage zum 1. Januar 2023 erklärt, muss schon für das ganze Jahr 2023 keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch mehr zahlen. Wer die Frist verstreichen lässt, kann auch danach noch die Anlage entnehmen und muss dann ab diesem Zeitpunkt den privaten Eigenverbrauch nicht mehr versteuern.

Webinarhinweis

Unter anderem über dieses Thema informiert ein kurzfristig vom IWW-Steuerinstitut angesetztes  Webinar am 4. Januar (Informationen und Anmeldung unter www.iww.de).

Anwendbar ist das Verfahren, wenn es sich um Anlagen handelt, die heute bei einem Kauf grundsätzlich dem Nullsteuersatz unterliegen würden, also insbesondere Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung und darüber hinaus Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und gemeinnützig genutzten Gebäuden, sofern hier ein umsatzsteuerpflichtiger Stromverbrauch („unentgeltliche Wertabgabe“) stattfindet. Typischerweise betrifft dies Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden, deren Strom zum privaten Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung genutzt wird.

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