Das komplette Jahr 2023 gab es keine Absenkung der Photovoltaik-Einspeisetarife in Deutschland. Dies ist so im EEG 2023 festgeschrieben. Allerdings steht zum 1. Februar 2024 eine Absenkung um ein Prozent an. Diese gilt für die anzulegenden Werte für Photovoltaik-Anlagen und greift auch für die festen Einspeisevergütungen, die 0,4 Cent pro Kilowattstunde unter den Erlösen aus der Direktvermarktung liegen.
Aktuell liegen die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung an und auf Gebäuden sowie Lärmschutzwänden je nach genauer Größe der Systeme bei Teileinspeisung noch zwischen 8,20 und 5,80 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung gibt es eine feste Einspeisevergütung zwischen 13,00 und 10,90 Cent pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen sind es in beiden Kategorien 6,60 Cent pro Kilowattstunde. Der anzulegende Wert, also die Erlöse in der für Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung verpflichtenden Direktvermarktung, liegt bei Überschusseinspeisung zwischen 8,60 und 6,20 Cent pro Kilowattstunde und bei Volleinspeisung zwischen 13,40 und 8,10 Cent pro Kilowattstunde. Diese Werte beziehen sich auf Dachanlagen und Systeme an Lärmschutzwänden. Bei sonstigen Anlagen wird ein anzulegender Wert von 7,00 Cent pro Kilowattstunde gezahlt.
All diese Beträge sinken also zum 1. Februar um ein Prozent. Zudem ist im EEG 2023 ab dem kommenden Jahr eine halbjährliche Degression der Förderung vorgesehen. Zum 1. August sinken die Fördersätze damit um ein weiteres Prozent. Ab 1. Februar würden die anzulegenden Werte dann zwischen 6,14 und 13,27 Cent pro Kilowattstunde liegen. Bei der festen Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung wird entsprechend weiterhin 0,4 Cent pro Kilowattstunde weniger gezahlt.
Noch ist unklar, wann das „Solarpaket 1“ vom Bundestag beschlossen wird. Am vergangenen Freitag stimmten die Abgeordneten nur über drei vorgezogene Maßnahmen ab, die sich eher auf die Windenergie bezogen. Mitte Januar 2024 wird es die erste Sitzungswoche des Bundestages im neuen Jahr geben. Ob dann die EEG-Novelle auf der Agenda stehen wird, steht jedoch noch nicht fest.
Gesetzliche Änderung bei der Berechnung des Einspeiseentgelts in Österreich
Auch in Österreich steht bereits zum 1. Januar 2024 eine „gesetzliche Änderung der Berechnung der Höhe des zu vergütenden Marktpreises“ an, wie die zuständige Abwicklungsstelle OeMAG am Montag mitteilte. Im Ökostromgesetz sei eine Änderung zur Ermittlung des Marktpreises vorgesehen, die sich auch auf die Berechnung des Einspeiseentgeltes auswirken könnte. „Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Der neue Preis richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 ÖSG. Er kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day-Ahead Auktion)“, heißt es dazu auf der Website der OeMAG weiter. Die Preisuntergrenze sei bei 60 Prozent des bisherigen Marktpreises festgelegt. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Vermarktungspreis an der Strombörse noch niedriger liegt, die Anlagenbetreiber den als Preisuntergrenze festgelegten Wert erhalten.
Noch sind die gesetzlichen Änderungen nicht final veröffentlicht. Dies werde aber noch in diesem Jahr erfolgen. Mit Jahresbeginn 2024 soll die Neuregelung dann in Kraft treten, wie es von der OeMAG weiter heißt.
Die Möglichkeit, einen Vertrag zur Abnahme überschüssigen Stroms mit der OeMAG zu schließen, haben in Österreich alle Betreiber von Erneuerbaren-Anlagen unter 500 Kilowatt Leistung. Bislang erfolgte die Abrechnung quartalsweise. Mit der Neuregelung soll künftig rückwirkend monatlich abgerechnet werden, wie ein OeMAG-Mitarbeiter pv magazine bestätigte.
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Mit der Erhöhung der Modulleistung wird vorwiegend die Baugröße der Module größer. Dies bewirkt nur eine Förderung von Freiflächenanlagen.
Der private Dachausbau wird dabei unterdrückt; die Dachflächen sind zu klein ,um eine optimale Nutzung zu erreichen. Kleinere Modulgrößen sollten wieder zu gleichen Preis-Leistungen gefördert werden. Die Stromversorgung sollte mehr dezentral werden und tatsächlich Vorort verbraucht werden. Zusätzlich sollten die Formen der alternativen Speicherung gefördert werden. Ich denke dabei an kleine Wasserstofferzeugeranlagen, die gerade im ländlichen Bereichen zu CO2 Einsparung führen könnten. Weil vieler Orts Brennstoffe bevorratet werden müssen, weil eine Leitungsversorgung nicht vorhanden ist. Denken wir auch an die Elektronetze, die dann nicht verstärkt oder weiter ausgebaut werden müssten.