Kein Wasseranschluss für Photovoltaik-Anlagen nötig

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Dem Ausbau erneuerbarer Energien stehen in Deutschland mächtige Hindernisse im Weg. Diese bestehen nicht nur in aufwendigen und teuren Vorgaben für Erteilung einer Genehmigung, sondern auch in der Frage, ob ein Wasseranschluss für die eine Photovoltaik-Freiflächenanlage gefordert werden kann. Eine ebenso kostspielige wie unnötige bürokratische Auflage, die Solarparks unwirtschaftlich machen kann. Zu Unrecht, wie nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied (Az.: 15 A 3204/20). Damit wird eine Barriere für den Bau von Freiflächenanlagen beseitigt.

Ursache des Rechtsstreits war die Forderung eines Wasserversorgers aus dem Tecklenburger Land an den Grundstückseigentümer eines Solarparks, der rund 46.000 Euro für den Anschluss an eine Frischwasserleitung bezahlen sollte. Die kommunale Abgabe sei als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem damit regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Vorteil (hier des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung) zu entrichten. Das Grundstück war in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenphotovoltaikanlage“ überplant. Vor dem Grundstück befanden sich seit längerem Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung, so dass ein Anschluss und ein Bezug aus Sicht der Gemeinde ohne Weiteres erfolgen könnte.

Die Münsteraner Richter sahen in dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung allerdings keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Die Betreiber des Solarparks seien nicht auf eine Wasserversorgung angewiesen. Zwar könne die Anlage über die öffentliche Einrichtung mit Löschwasser versorgt werden, dies sei aber gesetzliche Aufgabe der Gemeinde, nicht Aufgabe des Betreibers. Wenn es zu einem Brandereignis komme, beziehe die Feuerwehr der Gemeinde und nicht der Grundstückseigentümer das Wasser. Überdies könne das für die Reinigung der Photovoltaik-Anlage benötigte Wasser ausnahmsweise als gleichwertige Alternative auch von Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, da die Reinigung nur selten erforderlich sei. Das Gericht weist darauf hin, dass im konkreten Fall die Wasserversorgungssatzung einen regelmäßigen Verbrauch von Frischwasser voraussetze. Der sei aber für Photovoltaik-Anlagen nicht notwendig.

Kostenfalle Bebauungsplan

Planer und Investoren derartiger Anlagen sollten künftig darauf achten, dass bei der Bauleitplanung keine weiteren sonstigen Nutzungen auf den Flächen zulässig sind. So sollte die Fläche nicht als Misch- oder Gewerbegebiet überplant werden. Diese Nutzungen können einen Wasserversorgungsbedarf und damit eine Beitragspflicht auslösen. Andernfalls können sie mit hohen Beitragsforderungen konfrontiert sein.

Als Risiko bleibt zudem, dass das konkret einschlägige kommunale Satzungsrecht nicht nur den „regelmäßigen“, sondern schlicht einen „Wasserverbrauch“ für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Leitungsnetz anordnet, was die Berufung auf eine alternative Reinigungsmöglichkeit ausschließen könnte. Die Richter haben in der Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit eines privaten Wasserbezugs für die Reinigung der Anlage dann nicht greifen könnte, wenn die Satzung (wie üblicherweise) einen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung vorsehe.

Leider klären die Richter in ihrem Urteil nicht, ob ein solcher Benutzungszwang im Einzelfall auch dann zu einer Beitragspflicht für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage führt, wenn die Satzung nicht von einem „regelmäßigen“, sondern schlicht von einem „Wasserverbrauch“ spricht, wie es in der Praxis ebenfalls üblich ist.

Rechtssicherheit notwendig

Problematisch bleibt, dass Betreiber von Solarparks unzählige gesetzliche Regelungen einzuhalten haben. Die Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen dürfte zwar auch Solarinvestoren in anderen Bundesländern den Rücken stärken. Aber bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren sind weiterhin nicht in Sicht. Dabei könnte mehr Rechtssicherheit die Bremse beim „Deutschlandtempo“ auf dem Weg zur Klimaneutralität lösen.

Jörg Niggemeyer, Rechtsanwalt— Der Autor Jörg Niggemeyer ist Partner bei BRANDI Rechtsanwälte in Paderborn. Er hat das Verfahren am Oberverwaltungsgericht beobachtet, war aber selbst für keine der Streitparteien aktiv beteiligt. —

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