Viessmann wird irreführende Werbung für Prosumer-Tarif „Vishare“ final gerichtlich untersagt

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Sogenannte Prosumer- oder Community-Tarife sorgen immer wieder für Aufregung. Diesmal betrifft es das Label „Vishare“ von Viessmann. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bereits vor zwei Jahren entschieden, dass die Marketingversprechen des Konzerns zu seiner unabhängigen Strom-Community irreführende Werbung darstellen. Jüngst ist das Urteil nun rechtsrechtskräftig geworden, wie Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Partner der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte, pv magazine bestätigte. So habe Viessmann kurz vor der für den 7. September 2023 angesetzten mündlichen Verhandlung am Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Berufung zurückgezogen. Damit ist der Fall abgeschlossen und die Verbraucherzentrale NRW war mit ihrer Klage erfolgreich.

Damit darf Viessmann seinen Prosumer-Tarif künftig nicht mehr damit bewerben, dass gemeinschaftlich Strom erzeugt und verbraucht werden, wodurch sich die Kunden von steigenden Preisen und ihren Energieversorgern unabhängig machen könnten. Das in der Werbung gezeichnete Bild einer Gemeinschaft von privaten Stromproduzenten und -konsumenten (Prosumer), die sich durch eine geschlossenes Stromsystem von steigenden Preisen und Energieversorgern unabhängig machen könnten, „entlarvte das Gericht als Märchen“, erklärte die Verbraucherzentrale NRW bereits nach der Verkündung des Urteils im Oktober 2021. „Weder vertraglich noch technisch oder physikalisch komme es zu einem Zusammenschluss der Kunden. Strom werde weder gemeinsam erzeugt noch genutzt; es gebe auch keinen „exklusiven“ Strompool für ‚ViShare‘-Mitglieder, in dem überschüssiger Strom gesammelt und später wieder entnommen werden könne“, so die Verbraucherschützer.

Das Argument, dem die Richter folgten, Besitzer von Photovoltaik-Anlagen könnten selbst mit Heimspeichern ihren Strombedarf nicht komplett selbst decken. Sie müssten weiterhin Reststrom vom Energieversorger über das allgemeine Stromnetz beziehen, wobei die Kosten dann vom Anbieter abhingen. Stromlieferant für die Bezieher der „ViShare Flatrate“ und „ViShare Bonustarife“ sei dabei nicht Viessmann, sondern die eine andere Gesellschaft gewesen. Dabei handelt es sich um ein 2015 gegründetes eigenständiges Unternehmen.

Die Richter untersagten Viessmann nun verschiedene Marketingversprechen wie „100% gemeinschaftlich“, „Teilen Sie überschüssigen Strom“ oder „Grüner Strom für alle Mitglieder“. Die Richter argumentierten, die monierte Werbung, wonach die Verbraucher, die jene beworbenen Verträge abschließen, gemeinsam Strom erzeugen, gemeinsam verbrauchen und teilen und sich dadurch unabhängig von steigenden Strompreisen und Energieversorgern machen, beinhalte irreführende Angaben zum beworbenen Produkt, die auch geeignet seien, den Verbraucher zu Vertragsschlüssen zu veranlassen, die er andernfalls nicht geschlossen hätte.

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch führt aus, dass bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, nach § 3 Abs. 4 S. 1 UWG die Perspektive eines „durchschnittlichen Verbrauchers“ entscheidend sei. Alternativ, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, ein „durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe“. Maßstab sei der durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.

Aus dieser Perspektive sei eine Irreführung gegeben, entschieden die Richter in ihrem Urteil.  Die maßgeblich angesprochenen Verbraucher die Darstellung in der Werbung so lesen, dass „Vishare“ als geschlossenes System darstelle, in dem die Mitglieder Strom „teilen“ können. Die Unabhängigkeit der „Community“ werde deutlich hervorgehoben. Eine große Betonung lag auf der 100 Prozent gemeinschaftlichen Erzeugung und Nutzung sowie, dass die Mitglieder dieselbe Menge, die sie in den Strompool eingespeisten, später wieder entnehmen könnten. Viessmann habe es zudem so dargestellt, dass der zusätzliche benötigte Strom ebenfalls aus der Community stamme. Die monierten Teile der Webseite sind nach dem Urteil der Richter irreführend, da dem Verbraucher hier vorgegaukelt werde, er würde mit dem Vertragsschluss einem grundsätzlich geschlossenen Stromsystem beitreten.

Kein „exklusiver“ Strompool

Weder in technischer und physikalischer Hinsicht bestehe eine Verbindung zwischen den als solche beworbenen „Mitgliedern“ der Community, so das Urteil. Es werde weder Energie „gemeinsam erzeugt“ noch „gemeinsam genutzt“. Jedes stromerzeugende „Energieprodukt“ erzeugt vielmehr für sich genommen Strom. Überschüssiger Strom werde in das allgemeine Stromnetz eingespeist und direkt verbraucht. Einen „exklusiven“ Strompool für „Vishare“-Mitglieder, wie der Konzern es bewirbt, gebe es nicht.

Neben der irreführenden Werbung hatte das Landgericht in seinem Urteil aus dem Oktober 2021 auch eine Klausel einkassiert, wonach der zu bezahlende Strompreis für die Prosumer um zwei Euro pro Tag pro Kilowattpeak Leistung erhöht werden könnte, wenn die Photovoltaik-Anlage aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mehr als vier Tage lang mindestens 50 Prozent weniger Strom als erwartet in das Stromnetz einspeist. Die Richter hätten in dieser Klausel, die Viessmann wohl im Kleingedruckten festhielt, eine „unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteige“, so die Verbraucherzentrale NRW damals.

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