Lichtblick hat die Pläne der Bundesregierung für eine größere Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur begrüßt. Derzeit würden entsprechende Vorgaben der EU in Deutschland umgesetzt, von denen der Wettbewerb und die Verbraucher profitierten. „Wettbewerb und Verbraucher werden künftig von einer Behörde profitieren, die unabhängig und marktgerecht entscheidet“, so Markus Adam, Chefjurist von Lichtblick.
Nichts hält der Hamburger Ökostromanbieter dagegen von den Plänen aus der Branche, einen Energiebeirat einzusetzen. „Die Netzbranche fürchtet um eingespielte Einflussmöglichkeiten. Genau diese aber will die EU unterbinden. Darum lehnen wir einen Energiebeirat ab. Auch der aktuell bestehende politische Beirat der Agentur sollte abgeschafft werden, weil der Einfluss des Beirats die von der EU angemahnte Unabhängigkeit der Behörde gefährdet“, so Adam weiter
Nach Ansicht von Lichtblick ist die Bundesregierung verpflichtet, bis die Reform des Artikel 24 im Energiewirtschaftsgesetz verabschiedet ist, dass die Bonner Regulierungsbehörde frei von allen politischen Stellen eigene Entscheidungen treffen könne. Die geforderte Erweiterung der Rechte des Beirats, die wohl in einer kürzlich erfolgten Anhörung thematisiert worden sei, stehe den EU-Vorgaben klar entgegen. „Die saubere und rechtssichere Lösung ist die Abschaffung des Beirats“, erklärte Adam.
Dabei gelte, dass die Bundesnetzagentur die Befürchtungen von Netzbetreibern ernst nehmen müsse. Ihre Entscheidungen sollten transparent und marktgerecht erfolgen. Dafür müsse ihre Souveränität aber nicht durch einen Beirat eingeschränkt werden. Der Bundestag kann entsprechende Leitlinien festlegen und Berichtspflichten einfordern, wie es von Lichtblick weiter hieß.
Der Beirat der Bundesnetzagentur ist ein ausschließlich politisch besetztes Gremium. Er sei unter anderem dafür zuständig, der Bundesregierung Vorschläge zur Besetzung des Präsidiums zu machen. Insgesamt umfasst er 32 Mitglieder, hälftig aus Vertretern des Bundestags und der Landesregierung besetzt. Der Länderausschuss diene dabei primär der Abstimmung der nationalen Regulierungsbehörde mit den Landesregulierungsbehörden.
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