Seit dem 1. Januar 2023 hat die Politik beim Kauf bestimmter Photovoltaik-Anlagen die Umsatzsteuer auf null gesenkt. Doch auch wer im Jahr 2022 eine Photovoltaik-Anlage gekauft hat, kann die damals gezahlte Umsatzsteuer von 19 Prozent auf den Nettokaufpreis zurückerhalten – indem die Anlage bis spätestens 2. Oktober 2023 dem Unternehmensvermögen zugeordnet und zeitgleich zum Nullsteuersatz wieder entnommen wird. Darauf weist das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) hin.
Anlagenbetreiber müssen sich dafür allerdings von der Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz verabschieden und zur Regelbesteuerung optieren. Dazu gehören Umsatzsteuervor- und Jahresanmeldungen, zudem muss sowohl der privat verbrauchte als auch der an den Netzbetreiber veräußerte Strom der Umsatzsteuer unterworfen werden, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Pflichten enden jedoch, wenn die Anlage wieder aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde sowie der darauf folgende Korrekturzeitraum verstrichen und der Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung erfolgt ist. Vorteil dieser Entnahme ist, dass sie zum Nullsteuersatz erfolgt. Sie löst also keine Umsatzsteuer aus, gleichzeitig bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten.
Welche Voraussetzungen für dieses Vorgehen gelten und was Betreiber von Photovoltaik-Anlagen beachten müssen, hat das IWW in einem Fachbeitrag zusammengestellt. Anhand eines Beispielfalls werden der Ablauf und die finanziellen Vorteile erläutert.
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