Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe angenommen, in der Anpassungen und Erleichterungen in den sogenannten Energiepreisbremsengesetzen, dem EEG und weiteren energiewirtschaftlichen Gesetzen vorgesehen sind. Für die Photovoltaik am relevantesten ist eine geplante Klarstellung zum Netzanschluss im EEG.
„Es wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert“, teilte das zuständige Bundeswirtschaftsministerium mit. Es werde zunächst für Photovoltaik-Anlagen gelten, für die vor dem 1. Juli 2024 ein Netzanschlussbegehren gestellt wird. Damit setzt die Bundesregierung eine entsprechende Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung für einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien um. Andere Anpassungen, die in der Formulierungshilfe vorgesehen sind, betreffen vor allem die Windkraft und Biogas.
Nach den Erwartungen des Bundeswirtschaftsministeriums werden die laufenden parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein. Der Bundesrat werde sich damit voraussichtlich in seiner Sitzung am 7. Juli abschließend befassen. Die Regelungen könnten damit voraussichtlich noch im Juli in Kraft treten, so das Ministerium.
„Wir begrüßen die Änderungen an wichtigen Energiegesetzen, die mit der Formulierungshilfe vorgenommen werden sollen. Sie senden ein wichtiges Signal an die Branche“, erklärte Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE). Es sei auch gut, wenn sie noch vor der Sommerpause beschlossen würden.
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Na endlich.
Laut
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02018L2001-20220607&qid=1681998648993
von 2018 liegt die Frist bei 4 Wochen.Im Artikel wird ein Monat genannt.
In der Mitteilung des Ministeriums steht „innerhalb eines Monats“ – ich habe den Wortlaut der Formulierungshilfe aber nicht gesehen, vielleicht steht dort auch 4 Wochen!?
Bleibt dann weiterhin die Pflicht einen Messwandlerschrank zu nutzen? Gerade das erhöht die Investitionskosten in dem Anlagensegment erheblich.
Die Frage ist, wer beurteilt, ob der oder dieser Netzanschluss eine ausreichende Kapazität aufweist?
Mit dem Halbsatz „bei ausreichender Kapazität des Netzanschlusses“ wird doch der ganze Beschluss pervertiert, denn das NAB hat ja gerade die Überprüfung dieser Frage als Hintergrund. Kurz gesagt, es ändert sich gar nichts.
Ich würde schlicht die gleiche Proportion anwenden, wie bei steckerfertigen Anlagen.
Es wird angenommen, dass eine 16A Leitung (3680W) mit 600W nicht überfordert ist. Ergo sollte man annehmen können, dass eine Hausanlage mit 16% auch klar kommen muss, da sich nicht feststellen lässt, an welcher Stelle sich die steckerfertige Anlage befindet. Bei einer fest installierten Anlage hingegen ist klar, wo sich diese befindet und welche Auslastung möglich wäre.
Z.B. bei einem einphasigen Anschluss an 36A würde ich annehmen, dass 6A und damit 1,38kW Inverterleistung in jedem Fall als problemlos anzusehen sind.
Wenn man zum Beispiel über Microinverter auf 3 Phasen aufteilt, wären sogar 4,14kW möglich und es müsste ein Nachweis erbracht werden, in welcher Form eine Beeinträchtigung anzunehmen wäre.
Da sich dann der Netzbetreiber offensichtlich nicht gemeldet hat, ist von keiner solchen Beeinträchtigung auszugehen.
Andere Argumentationen sind möglich. Der Netzbetreiber wäre hier meines Erachtens in der Pflicht, Gegenteiliges nachzuweisen. Welches schwierig sein könnte und die Frage aufwirft, warum dies erst im Nachhinein erfolgt.