Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entschied die Politik, die Umsatzsteuer beim Kauf bestimmter Photovoltaik-Anlagen auf null zu senken. Dies soll vor allen die private Photovoltaik-Nachfrage weiter ankurbeln und der Entbürokratisierung dienen, sorgte jedoch bei Betreibern und Investoren zugleich für viele offene Fragen. Mit einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun regiert und die Anwendung weiter präzisiert. Nach der Veröffentlichung eines Entwurfs für dieses BMF-Schreiben Ende Januar hat der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) zahlreiche Ergänzungen gefordert, die das Ministerium nun weitgehend übernommen hatte.
So sei eine Nichtbeanstandungsregel für Photovoltaik-Mietkaufverträge für die Übergangszeit bis 1. April eingeführt worden. Dies war eine der zentralen Forderungen des Verbands, da es sich beim Nullsteuersatz um eine komplett neue Regelung handelte, die daher völlig neue Anwendungsfragen und Unsicherheiten aufweist. Zudem sei, wie vom BSW-Solar vorgeschlagen, die pauschale Aufteilung der Serviceleistungen bei Mietkaufverträgen auf 90:10 statt 80:20 angepasst worden. Dieses Verhältnis bezieht sich auf die Abgrenzung der Lieferung der Anlage von sonstigen Leistungen in der Vertragslaufzeit. Für ersteres kann der Nullsteuersatz angewendet werden, für letzteres werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Lange unklar war auch, was genau alles in der Lieferung von Photovoltaik-Anlagen inkludiert war. Die nicht abschließende Aufzählung der Nebenleistungen, die zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gehören, sei im BMF-Schreiben nun um wichtige praxisrelevante Beispiele ergänzt worden. So fielen auch die Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist, unter den Nullsteuersatz.
pv magazine Podcast
Thomas Seltmann, Photovoltaik steuerfrei – wie günstig werden die Anlagen und was ist zu beachten?
Die Umsatzsteuer auf private Photovoltaik-Anlagen fällt weg und auch die Gewinne aus Anlagen bis 30 Kilowattpeak sind künftig steuerfrei. Im pv magazine Podcast diskutieren wir, welchen Einfluss die neuen Regeln auf den Markt haben werden, wie Anlagenbetreiber die Besteuerung schon bestehender Anlagen einstellen oder anpassen und was Installationsbetriebe nun beachten müssen.
Auch eine deutlichere Klarstellung hat das Ministerium vorgesehen, dass im Zuge eines Paketauftrages aus Lieferung und Installation auch Nebenleistungen, die zur Photovoltaik-Anlage gehören, mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sind. Dazu gehören etwa erforderliche Erd- und Dacharbeiten durch den Photovoltaik-Handwerker. Auch bei der Erweiterung von bestehenden Photovoltaik-Anlagen gibt es in dem Schreiben nun konkrete Hinweise, wie mit dem Nullsteuersatz zu verfahren ist, wie es vom BSW-Solar heißt.
Freuen können sich auch Interessenten von Stecker-Solar-Geräten. Die nach unten vorgesehene Leistungsschwelle sei von 500 auf 300 Watt gesenkt worden. Damit profitieren auch Photovoltaik-Balkonmodule von der neuen Regelung. Zudem müsse bis 600 Watt Anlagenleistung kein Nachweis über das Gebäude oder die Betreibereigenschaft erbracht werden. Dies sei gerade für den Onlinehandel wichtig, so der Verband. Präzisiert worden sei auch, dass Hybridmodule, also die für die Erzeugung von Strom und Wärme genutzt werden, mit dem Nullsteuersatz zu behandeln sind. Die Auflistung der für Photovoltaik-Anlagen wesentlichen Komponenten sei erweitert worden. Aufgezählt werden in dieser Kategorie: Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdosen, Fund-Rundsteuerungsempfänger sowie Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.
Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßte, dass das Bundesfinanzministerium zum besseren Verständnis weitere Beispielfälle ergänzt hat. So werde insbesondere der Unterschied deutlich zwischen einer einheitlichen Leistung, also dem typischen Fall eines Komplettkaufs beim Installateur in Abgrenzung zum Einzelkauf von (wesentlichen) Komponenten.
Doch an einem Kritikpunkt hat sich zwischen Entwurf und finalem Schreiben wenig geändert. So macht es das Bundesfinanzministerium kompliziert, Bestandsanlagen ins Privatvermögen zu überführen. Steuerfachleute halten die getroffen Regelung dazu für rechtlich nicht nachvollziehbar und für die Finanzämter kaum praktikabel. „Hier wird ein Weg verbaut zur weiteren Entbürokratisierung im Bestand“, moniert der BSW. Die Politik versäume das hierbei bestehende, erhebliche Entbürokratisierungspotenzial zu nutzen, obwohl genau die Entbürokratisierung als Grund für die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 angeführt wurden.
Link zum finalen BMF-Schreiben
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Mmmhhh heisst das nun das auch mobile Speichersysteme ohbe MwSt gekauft werden könne?
Ich denke nicht. Vermutlich handelt es sich um Batteriespeicher, die im Marktstammdatenregister erfasst werden müssen.
Es ist wie immer. Jede „Vereinfachung“ schafft Abgrenzungsprobleme.
Was ist mit Estrich als Speicher von wärme, die mit PV produziert wurde mit einer Wärmepumpe oder ein Solarspeicher.
Muss ich jetzt einen Batteriespeicher kaufen um dann meinen Estrich oder Solarspeicher aufzuwärmen ohne MwSt. zahlen zu müssen?
Selbst mit Batterie schafft man die 90% nicht.
Wieder so eine absurde Geschichte.
Ich wollte die Afa für meine im Mai 2022 errichtete Photovoltaik Anlage in meiner Einkommensteuer Erklärung 2022 mit 50% im 1.Jahr absetzen.
Nun sagt mein Steuerberater, dass eine Abschreibung in der persönlichen Steuererklärung ab 2022 nicht mehr möglich sei.
Stimmt das?
Ja…das wurde rückwirkend zur Steuererleichterung geändert, worüber Bauherren aus dem Jahr 2022 uns besonders freuen sollen. Wir haben zwar eine leichtere Steuererklärung, allerdings ist das verbunden mit einer Steuererhöhung. Absurd… wie so Vieles
Letzter Absatz beduetet: Wer eine PV Anlage vor 2023 installiert hat und sich die Umsatzsteuer geholt hat, z.B. Ende 2022, sollte also keinen Überschussstrom mehr einspeisen, weil er sonst für seinen eigenen Strom welchen er verbraucht, Umsatzsteuer zahlen muss. Die Einspeisung ist somit für normale Hausanlagen unrentabel. Es lebe der Kohlestrom! Ein hoch auf unsere Entscheider. Ich jedenfalls schalte die Einspeisung ab, der Steuerberater ist schon teurer als die Vergütung, und wenn dann noch die Steuer drauf kommt von seinem eigenen Strom, zahlt man drauf bei der der Energiewende der Ampel. Traurig.
Wenn man nur klein gebaut hat, mag das stimmen. Wir würden nie auf die Idee kommen auf 1.500 Euro zu verzichten um Steuern zu sparen. Es geht auch ohne Steuerberater mit etwas Lesen und Geduld.
Kann mir bitte jemand erklären, was bedeutet: „So macht es das Bundesfinanzministerium kompliziert, Bestandsanlagen ins Privatvermögen zu überführen. „?
Heißt das, dass ich für die Erträge meiner 10 Jahre alten PV-Anlage weiterhin Einkommenssteuer zahlen muss?
Vielen Dank im Voraus für einen Hinweis.
Zahlst du noch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch oder bist du in die KUR gewechselt?
Solange die PV zu keiner anderen Unternehmung von Dir gehört, musst du ab Steuerjahr 2022 keine Einkommensteuererklärung für die PV machen. Die Einnahmen sind somit steuerfrei. Ausgaben kannst du natürlich auch nicht mehr absetzen (Versicherung etc)
Einkommenssteuer wurde ja rückwirkend ab 2022 eingestellt! In der Regel hast Du hier aber keinen Ertrag erwirtschaftet sondern eher einen Verlust verrechnen können!
Solltest Du nach 10 Jahren noch Umsatzsteuer auf Deinen Eigenverbrauch zahlen würde ich Dir empfehlen zeitnah in die KUR zu wechseln, denn das musst Du nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr!
Wenn ich ein Solarunternehmen S mit einer „Paketlösung“ für eine Photovoltaikanlage ca. 5 kWp beauftrage in dessen Paket sich ein Smart Energy Meter (Energiezähler) und ein AC-Überspannungsschutz befinden, unterliegen dann auch diese Komponenten dem Nullsteuersatz?
Hallo zusammen,
bei mir ergibt sich folgender Sachverhalt im Zeitverlauf:
22.10.2022 Montage der PV-Module
3.11.2022 Anmeldung im Stammdatenregister, Beginn der Stromproduktion
2.1.2023 Installation des Zweiwege-Stromzählers
9.2.2023 Installation des Batteriespeichers
PV Anlage und Speicher wurde im Paket „bestellt“ und in Auftrag gegeben.
Abschreibungen scheinen ja jetzt nicht mehr zu klappen, korrekt?
Mein Elektriker möchte, dass ich die Endrechnung mit Umsatzsteuer zahle. Ich denke jedoch, dass die Fertigstellung der Anlage erst 2023 erfolgte und daher keine USt anfällt. Wie sehen Sie das?
Danke !
Hallo an Alle,
ab 2024 habe ich die KUR. Muss ich für den EIGENVERBRAUCH in 2023 noch die MWSt berechnen und in der Umsatzsteuer-Jahresmeldung eingeben?
Vielen lieben Dank schon mal hier für die Antwort!!!