Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze bei Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht

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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entschied die Politik, die Umsatzsteuer beim Kauf bestimmter Photovoltaik-Anlagen auf null zu senken. Dies soll vor allen die private Photovoltaik-Nachfrage weiter ankurbeln und der Entbürokratisierung dienen, sorgte jedoch bei Betreibern und Investoren zugleich für viele offene Fragen. Mit einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun regiert und die Anwendung weiter präzisiert. Nach der Veröffentlichung eines Entwurfs für dieses BMF-Schreiben Ende Januar hat der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) zahlreiche Ergänzungen gefordert, die das Ministerium nun weitgehend übernommen hatte.

So sei eine Nichtbeanstandungsregel für Photovoltaik-Mietkaufverträge für die Übergangszeit bis 1. April eingeführt worden. Dies war eine der zentralen Forderungen des Verbands, da es sich beim Nullsteuersatz um eine komplett neue Regelung handelte, die daher völlig neue Anwendungsfragen und Unsicherheiten aufweist. Zudem sei, wie vom BSW-Solar vorgeschlagen, die pauschale Aufteilung der Serviceleistungen bei Mietkaufverträgen auf 90:10 statt 80:20 angepasst worden. Dieses Verhältnis bezieht sich auf die Abgrenzung der Lieferung der Anlage von sonstigen Leistungen in der Vertragslaufzeit. Für ersteres kann der Nullsteuersatz angewendet werden, für letzteres werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

Lange unklar war auch, was genau alles in der Lieferung von Photovoltaik-Anlagen inkludiert war. Die nicht abschließende Aufzählung der Nebenleistungen, die zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gehören, sei im BMF-Schreiben nun um wichtige praxisrelevante Beispiele ergänzt worden. So fielen auch die Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist, unter den Nullsteuersatz.

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Zudem wird mit dem finalen BMF-Schreiben geklärt, dass es genügt, wenn mindestens zehn Prozent der Nutzflächen des Gebäudes für die begünstigten Zwecke genutzt werden. Eine überwiegende Nutzung sei nicht mehr notwendig, wie es ursprünglich vorgesehen war. Die null Prozent Umsatzsteuer greifen für Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit genutzt werden. Bis 30 Kilowatt Anlagenleistung ist die Gebäudeart nicht relevant.

Auch eine deutlichere Klarstellung hat das Ministerium vorgesehen, dass im Zuge eines Paketauftrages aus Lieferung und Installation auch Nebenleistungen, die zur Photovoltaik-Anlage gehören, mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sind. Dazu gehören etwa erforderliche Erd- und Dacharbeiten durch den Photovoltaik-Handwerker. Auch bei der Erweiterung von bestehenden Photovoltaik-Anlagen gibt es in dem Schreiben nun konkrete Hinweise, wie mit dem Nullsteuersatz zu verfahren ist, wie es vom BSW-Solar heißt.

Freuen können sich auch Interessenten von Stecker-Solar-Geräten. Die nach unten vorgesehene Leistungsschwelle sei von 500 auf 300 Watt gesenkt worden. Damit profitieren auch Photovoltaik-Balkonmodule von der neuen Regelung. Zudem müsse bis 600 Watt Anlagenleistung kein Nachweis über das Gebäude oder die Betreibereigenschaft erbracht werden. Dies sei gerade für den Onlinehandel wichtig, so der Verband. Präzisiert worden sei auch, dass Hybridmodule, also die für die Erzeugung von Strom und Wärme genutzt werden, mit dem Nullsteuersatz zu behandeln sind. Die Auflistung der für Photovoltaik-Anlagen wesentlichen Komponenten sei erweitert worden. Aufgezählt werden in dieser Kategorie: Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdosen, Fund-Rundsteuerungsempfänger sowie Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßte, dass das Bundesfinanzministerium zum besseren Verständnis weitere Beispielfälle ergänzt hat. So werde insbesondere der Unterschied deutlich zwischen einer einheitlichen Leistung, also dem typischen Fall eines Komplettkaufs beim Installateur in Abgrenzung zum Einzelkauf von (wesentlichen) Komponenten.

Doch an einem Kritikpunkt hat sich zwischen Entwurf und finalem Schreiben wenig geändert. So macht es das Bundesfinanzministerium kompliziert, Bestandsanlagen ins Privatvermögen zu überführen. Steuerfachleute halten die getroffen Regelung dazu für rechtlich nicht nachvollziehbar und für die Finanzämter kaum praktikabel. „Hier wird ein Weg verbaut zur weiteren Entbürokratisierung im Bestand“, moniert der BSW. Die Politik versäume das hierbei bestehende, erhebliche Entbürokratisierungspotenzial zu nutzen, obwohl genau die Entbürokratisierung als Grund für die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 angeführt wurden.

Link zum finalen BMF-Schreiben

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