Um bis zu 19 Prozent könnten Photovoltaik-Anlagen in diesem Jahr günstiger werden, weil die Umsatzsteuer auf null Prozent gesenkt wurde. Bisher mussten sich Anlagenbetreiber diese Einsparung mühsam erkämpfen, indem sie die Anlage als Gewerbe anmeldeten. Dass das nun nicht mehr nötig ist, ist ein Vorteil für alle, denn das Prozedere war kompliziert und fehleranfällig. Und noch ein Geschenk können die Käufer einstreichen, Gewinne aus der Einspeisung des Solarstroms von Anlagen bis 30 Kilowattpeak müssen nicht mehr versteuert werden.
Wie einfach die Regeln für Neuanschaffungen zukünftig sind, diskutiert pv magazine-Redakteurin Cornelia Lichner mit Thomas Seltmann. Er ist Fachreferent beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) und seit vielen Jahren Autor der pv magazine-Rubrik „Steuertipps„. Seltmann erwartet, dass die Neuregelung künftig auch Kunden überzeugen wird, die bisher den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlagen gescheut haben.
Bestandsanlagen und Batteriespeicher
Außerdem kommt zur Sprache, wie Betreiber von bestehenden Photovoltaik-Anlagen sich künftig die Steuererklärung vereinfachen können, selbst wenn sie vorerst noch Umsatzsteuer abführen müssen. Ein weiteres Thema ist die Frage, wie Installationsbetreibe mit der neuen Regel umgehen und welche Dienstleitungen und Produkte ebenfalls vom Nullsteuersatz profitieren, wie Batteriespeicher oder die Installation zugehöriger Anlagenteile.
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Die 100kWp-Grenze pro Steuerpflichtigen für die Befreiung von der Einkommensteuer für kleine PV-Anlagen (bis 30kWp) ist aus meiner Sicht noch nicht eindeutig geregelt. Bedeutet diese Grenze, dass Steuerpflichtige mit mehreren kleinen PV-Anlagen auf verschiedenen Gebäuden (z.B. 5 x 25kWp = 125kWp in Summe) gar nicht von der Einkommensteuer für alle diese PV-Anlagen befreit werden? Oder werden im genannten Beispiel nur 4 von 5 PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, da dann die Grenze von 100kWp erreicht ist?
Hallo
Danke für den super interessanten und kurzweiligen Beitrag von
Thomas Seltmann.
hier noch eine Frage, die nicht angeschnitten wurde:
wir betreiben eine Gemeinschaft Solarstromanlage auf Schule und Turnhalle der Stadt als GbR mit vier Gesellschaftern. Die Grundschule hat 26,215 kW P und Turnhalle 39,48 KW P. Also wäre eine Anlage unter der 30 KW Grenze, aber die andere darüber. Da aber rechnerisch auf jeden Gesellschafter nur 16,25 KW P entfallen, würde hier vielleicht die 100 KW P Grenze pro Steuerpflichtigen gelten? Würde es Sinn machen die GbR aufzuteilen?
Das könnte auch andere PV Anlagenbetreiber interessieren und ich würde mich sehr über eine Antwort freuen
Guten Tag, vielen Dank für diesen spannenden Podcast zum Thema, der sicher für viele Anlagenbesitzer relevant und aktuell ist.
Ich selber bin seit 2011 Betreiber einer PV-Anlage in Volleinspeisung, die leider marginal die 30kWp Grenze reisst (30,24 kWp), was genau einem Model zu viel entspricht. Generell würde auch ich natürlich gerne Einkommensteuer-befreit sein, was die Einkünfte durch die Einspeisung angeht. Die Frage, die sich mir stellt, ist in dem Zusammenhang die folgende: Da sich die Anlage auf einem Fachmarktzentrum mit mehreren Gewerbeeinheiten befindet, wäre hier die 100kWp Grenze pro Steuerpflichtigem (in dem Fall nur 1, nämlich ich selber) anwendbar und so ein teilweiser Rückbau/Abschalten eines einzelnen Moduls vermeidbar?
MfG,
Florian Kuhnen