34.000 Dächer jährlich fallen unter erweiterte Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

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Baden-Württemberg war eines der ersten Bundesländer, was eine Photovoltaik-Pflicht gesetzlich einführte. Zunächst galt diese nur für Neubauten, doch seit Jahresbeginn greift die Regelung auch bei Dachsanierungen, wie das vom Landesumweltministerium geförderte Programm „Zukunft Altbau“ am Montag erklärte. Rund 34.000 Dächer jährlich müssen so künftig mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden. Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche bei grundlegenden Sanierungen mit Solarmodulen belegt werden müssen. Alternativ können sich die Eigentümer auch für die Installation einer Solarthermie-Anlage entscheiden.

Damit ist die vierte und letzte Stufe der Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg in Kraft. Seit 1. Januar gilt sie für neue Nicht-Wohngebäude und öffentliche Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Im Mai 2022 kam die Pflicht dann für neugebaute Wohngebäude hinzu. Im Bereich der Dachsanierungen wird das Potenzial auf etwa 34.000 neue Anlagen jährlich geschätzt. Diese verteilen sich auf 27.000 Wohngebäude und 7000 Nicht-Wohngebäude, die für die Solarnutzung geeignet seien.

Das Programm „Zukunft Altbau“ verweist darauf, dass mit den Anlagen ein Teil des Stromverbrauchs selbst gedeckt werden kann. Überschüssiger Strom könne eingespeist werden und werde nach EEG vergütet. Zudem ist nach dem EEG 2023 auch die Volleinspeisung mit höheren Einspeisetarifen attraktiv. Der Vergütungssatz für private Photovoltaik-Dachanlagen unter zehn Kilowatt installierter Leistung liegt nun bei 8,2 Cent pro Kilowattstunde liegt 30 Prozent höher. Dies gilt für die Überschusseinspeisung. Die Vergütung, wenn der Solarstrom vollständig eingespeist wird, beträgt bei den kleinen Anlagen 13 Cent pro Kilowattstunde.

Als grundlegende Dachsanierung würden Baumaßnahmen gelten, bei denen die Abdichtung eines Flachdachs oder die Eindeckung eines Steildachs großflächig erneuert wird. Dabei sei unerheblich, ob eine Wiederverwendung der Baustoffe erfolgt oder nicht, so die Informationen des Programms „Zukunft Altbau“. Allerdings seien auch Ausnahmen für die Photovoltaik-Pflicht vorgesehen. Etwa dann wenn Baumaßnahmen ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werde. Die zusammenhängende Dachfläche müsse zudem mindestens 20 Quadratmeter groß sein und ausreichend mit Sonne beschienen werden. „Damit sind nicht verschattete oder nur wenig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind“, erklärt Tina Schmidt vom Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg. „Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, stuft die Landesregierung als nicht geeignet ein.“

Das Programm „Zukunft Altbau“ verweist weiter darauf, dass die 60 Prozent eine Mindestanforderung seien. Natürlich sei auch die vollständige Abdeckung der Dächer mit Photovoltaik-Anlagen möglich und sinnvoll. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Hauseigentümer auch eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto hätten. Keine Photovoltaik-Pflicht besteht bei kleinen Gebäuden mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Bei denkmalgeschützten Gebäuden erfolge eine Einzelfallprüfung. Wenn für die Hauseigentümer ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Aufwand entstehe, könne ein Härtefallantrag bei den zuständigen unteren Baurechtsbehörden gestellt werden, um von der Photovoltaik-Pflicht befreit zu werden. „Diese Anträge haben inzwischen allerdings nur noch im Einzelfall Erfolg“, heißt es vom Programm „Zukunft Altbau“ Generell gelte, dass die Hauseigentümer spätestens zwölf Monate nach der Installation der Photovoltaik-Anlage den unteren Baurechtsbehörde eine Bestätigung über den Eintrag ins Marktstammdatenregister vorlegen müssen.

Die Photovoltaik-Pflicht kann auch durch die Installation einer Photovoltaik-Dachanlage in räumlicher Nähe erfüllt werden, etwa dem Carport oder dem Garten. Auch Fassadenanlagen zählen für die Erfüllung der Vorgaben. Zudem sei auch eine Verpachtung der Dachflächen an Dritte für die Installation einer Anlage möglich oder eben eine Solarthermie-Anlage. Alle Details sind in der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung des Landesumweltministeriums Baden-Württemberg geregelt.

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