Kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat noch das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin enthalten sind auch Maßnahmen, die den Photovoltaik-Ausbau in Deutschland beflügeln sollen. Dazu gehört etwa die Absenkung der Umsatzsteuer auf null Prozent für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Januar 2023. pv magazine-Steuerexperte Thomas Seltmann hat bereits einige der aufkommenden Fragen beantwortet, doch es kommen immer wieder neue auf. Das Bundesfinanzministerium hat als Hilfestellung ebenfalls in einem FAQ die wichtigsten Fragen auf seiner Website erklärt.
So stellt das Ministerium zunächst klar, dass es sich der Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung bezieht. Zudem greife die Regelung auch für größere Anlagen, wenn sie auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinnützige Zwecke installiert werden. Ebenfalls inbegriffen sind Stecker-Solar-Geräte, nicht jedoch mobile Solarmodule, die etwa für Campingzwecke genutzt würden.
Die Mehrwertsteuer, so der umgangssprachliche Begriff für Umsatzsteuer, von null Prozent gelte dabei für alle Komponenten, also etwa Solarmodule und Wechselrichter, aber auch für Batteriespeicher. Dies gelte ebenfalls, wenn eine bestehende Anlage erweitert oder mit einem Heimspeicher nachgerüstet werde. Auch beim Betrieb der Photovoltaik-Anlage falle künftig keine Umsatzsteuer an, allerdings nur dann, wenn der Betreiber die Kleinunternehmerregelung nutze. Begünstigt von der Umsatzsteuersenkung seien auch der Tausch und die Installation von defekten Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, allerdings nur bei gleichzeitiger Lieferung von Ersatzteilen. Reine Reparaturen fallen dem Ministerium zufolge nicht unter die Regelung ebensowenig wie Garantie- und Wartungsverträge, für die weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer anfielen.
Immer wieder Fragen kommen dazu auf, welcher Zeitpunkt entscheidend ist, um von der Absenkung des Steuersatzes auf null Prozent zu profitieren. Diesbezüglich stellt das Ministerium klar, dass der Nullsteuersatz ab 1. Januar 2023 gilt. „Wird die Photovoltaik-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaik-Anlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaik-Anlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaik-Anlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist“, heißt es weiter. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen sei nicht möglich.
Steuersatz null auch bei Photovoltaik-Leasing- und Mietkaufverträgen möglich
Ein wichtiger offener Punkt war lange, wie es sich bei der Umsatzsteuer bei der Pacht-, Leasing- oder Mietkaufverträgen für Photovoltaik-Anlagen verhält. Dazu schreibt das Bundesfinanzministerium, dass die Anmietung einer Photovoltaik-Anlage keine Lieferung einer Photovoltaik-Anlage darstellt und damit dem Regelsteuersatz unterliegen. Allerdings können Leasing- und Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung ausgestaltet werden, so dass der Nullsteuersatz angewandt werden kann, heißt es in den FAQs. Maßgeblich für die Abgrenzung seien die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. „Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit“, erklärt das Ministerium.
Als Knackpunkt bei der Neuregelung wird auch der Vorsteuerabzug bei vielen Investoren gesehen. Mit dem Nullsteuersatz sei es künftig nicht mehr möglich oder erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. „Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden“, heißt es dazu. Bei Bestandanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, sei der Vorsteuerabzug aber weiterhin möglich.
Das Bundesfinanzministerium weist in seinen FAQs auch darauf hin, dass Händler und Handwerker den Umsatzsteuersatz von null Prozent an die Kunden weitergeben sollen, allerdings dazu nicht verpflichtet sind. Mit dem Jahressteuergesetz sind auch Veränderungen bei der Einkommenssteuer beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen beschlossen wurden. Eine Nachfrage von pv magazine beim Bundesfinanzministerium ergab, dass beabsichtigt sei, „BMF-Schreiben zu den sich aus der Neuregelung ergebenen Fragen für den Ertragsteuerbereich als auch für die Umsatzsteuer zeitnah mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen und zu veröffentlichen“. Konkrete Termine für die Veröffentlichung ließen sich aber noch nicht nennen, so der Ministeriumssprecher weiter. Die FAQs würden bei Bedarf regelmäßig angepasst.
Anmerkung der Redaktion: Die Rückmeldung des Bundesfinanzministeriums haben wir am 9.1.2023 ergänzt.
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Es zeigt sich mal wieder: Man kann auch eine einfache Steuer, wie die Umsatzsteuer (19% für alles) kompliziert machen, indem man Ausnahmen erfindet, die dann Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen. Eigentlich sollte man aus den Problemen mit den Ausnahmen bei Kulturgütern und Lebensmitteln (Stichwort: Mövenpick!) gelernt haben. Es gab auch immer wieder Ansätze, alle Ausnahmen zu streichen. Die konnten aber nicht durchgezogen werden, weil die Lobbyisten sofort losjaulten und gefühlige Politiker nicht nachdachten.
Statt dessen erfindet man jetzt nochmal neue Ausnahmen mit den bekannten Folgen für die Finanzbürokratie und die Finanzgerichte. Zum Glück sind die umgesetzten Beträge so gering, dass es sich wenigstens nicht lohnen wird „Steuersparmodelle“ ähnlich der Cum-Ex-Geschäfte zu entwickeln. Die waren auch eine Folge zu komplizierter Steuerregelungen, die nur die schlaueren Finanzbeamten durchschauten, die ihr Wissen dann aber auf der Seite der Steuerbetrüger einsetzten.
Wie vermeidet man solch komplizierende Ausnahmen? Bei den Lebensmitteln über Bürgergeld und Steuergrundfreibetrag in der Einkommensteuer. Damit erreicht man das gleiche, Entlastung der sozial Bedürftigen, und hält das Umsatzsteuersystem frei von den Abgrenzungsproblemen.
Bei den PV-Anlagen stellt man den Eigenverbrauch umsatzsteuerfrei, für die Einspeisung lässt man die Umsatzsteuer von den Versorgern, die die Einspeisevergütung auszahlen, abrechnen.
Dann können sich die Händler und Installateure ja jetzt noch mehr die Taschen vollmachen. toll
Sehr geehrter Jan,
was hat diese bürokratische Erleichterung mit den Taschen der Händler zu tun ?
Schön in die Inflation nochmal mehr Geld reindrücken. Der Nachfrageüberhang ist doch bei PV eh schon da. Aber wenigstens kann man sich jetzt auf die KUR konzentrieren.
Sie haben hier eine kleine Ungenauigkeit im Text.
So schreiben Sie, „[…] dass [es] sich der Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung bezieht, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden“.
Wenn ich es richtig verstehe, ist die Leistung beim Nullsteuersatz auf Lieferung aber nicht begrenzt, die PV-Anlagen muss lediglich auf oder in er Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Die 30 kWp-Grenze gilt demnach hier vor allem der Vereinfachung ohne Prüfung.
Ich zitiere aus dem hier verlinkten FAQ des Bundesfinanzministeriums:
„Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt?
Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.“
Insgesamt übrigens, anders als hier in der Kommentarsektion behauptet, eine deutliche Verschlankung des Steuersystems und ein Abbau der Bürokratie.
Bedeutet steuerlich betrachtet unter 30 KW 29,999 Periode???
Wo wird dieser Wert ermittelt/erfasst?? Im Markt Stammdatenregister??
Entspricht dieser Wert der Summe der Solarpaneele (vom Hersteller vorgegeben) beispielsweise
410 W mal 73 Paneele —->würde 29,93 kW peak ergeben ? Die sind im Markt Stammdatenregister eingepflegt!!!
Spielt die Leistung der Wechselrichter eine Rolle? (Sind meines Wissens ebenfalls im Markt Stammdatenregister erfasst) könnte über 30 KW Peak sein?????
Wenn eine Errichtung einer Photovoltaikanlage einen neuen Zählerschrank erforderlich macht, weil dieser entweder den aktuellen TAB-Richtlinien nicht mehr entspricht, oder eine Erweiterung des Zählerschrankes durch eine Wärmepumpe erforderlich macht. Greift die Null%-Regelung auch hier, weil es eine erforderliche Maßnahme im Zuge der Installation bedeutet, oder muß der Kunde auf diese Leistung Mwst. entrichten?
Hallo, wäre dann eine 25 kwp PV Anlage auf dem Einfamilienhaus + eine Anlage mit 10 kwp auf der Garage/Nebengebäude ( laut Markstammdatenreg. 2 Anlagen ) wegen der 30 kwp Grenze von der Eikst befreit oder nicht ??
Es sind bis zu 100 kWp möglich, aber nicht mehr als 30 kWp pro Anlage. Bei einem Ehepaar wäre in 30 kWp für den Mann und 30 kWp für die Frau steuerfrei. Dazu kann man auch noch eine GbR gründen und könnte so 90 kWp insgesamt realisieren.
Aber fällt das dann nicht unter Gestaltungsmissbrauch § 42 AO wenn man das nun nach dem Gesetzbeschluss so aufteilt das man aus der Steuer fällt ?
Was hier nicht erwähnt wurde und mich brennend Interessiert.
Entfällt auch die Mehrwertsteuer bei einbau eines neuen Zählerschrankes bei gleichzeitiger Installation der 10kWp PV Anlage?
Hintergund ist der, das der alte Zählerschrank nicht mehr der VDE Norm zur Erweiterung für die PV Anlage zugelassen ist.
PV Installation und Zählerschrank kommt von ein und der selben Firma.
MfG.
Gute Frage, zu deren Antwort bei mir ebenfalls brennendes Interesse besteht.
Grundsätzlich eine Frage, die viele Anbieter von PV-Komplettanlagen interessieren dürfte.
Im Entwurf des BMF zum „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)“ steht auf Seite 7:
„… Zu den begünstigten Leistungen gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die
ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für
die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. Elektroinstallation). Die
Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht
werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch
anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken
zugutekommen (z. B. Erweiterung des Zählerschrankes, Bodenarbeiten,
Dacharbeiten), unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.“
Ich behaupte, dass wenn die TAB des Netzbetreibers die Erneuerung des Zählerschranks im Zusammenhang mit dem Bau einer PV-Anlage verlangen, dies der Sicherheit des Betriebs der PV-Anlage bzw. des gesamten Gebäudes dient und damit begünstigt sein müsste.
Das würde auch die Rechnungslegung an den Endkunden vereinfachen. Außerdem ist sicher kein Anbieter an Diskussionen interessiert, welche Leistungen nun mit 0% oder 19% USt. besteuert werden müssen.
Wie steht das PV-Magazine dazu?
-pv Anlage in 2023 geliefert
– Rechnung des Lieferanten (Abschlagzahlung) in 2022, in der die Ust in Höhe von 19 % (=2000 €)
gesondert ausgewiesen wird. Alles bezahlt. Die Ust wurde 2022 an das Finanzamt abgeführt
– Lieferant jetzt im Insolvenzverfahren. Neue Rechnung mit Nullsteuer und Erstattung der 2000 €
an mich nicht mehr möglich.
Ist jetzt das Finanzamt mein Ansprechpartner und muss mir die 2000 € direkt auf mein Konto überweisen (Bereicherungsgrundsätze???)