BEE: Übergewinnsteuer für Erneuerbare mit EU-Recht vereinbar

Gerechtigkeit

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Sind die EU-Mitgliedstaaten befugt, eine Übergewinnsteuer als Maßnahme zur Begrenzung der Markterlöse unter der Verordnung des Rates der Europäischen Union über Notfallmaßnahmen (EU-NofallVO) einzuführen? Ja, lautet das Fazit der Kanzlei Raue, die diese Frage im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) analysiert hat. Da die EU-Notfallverordnung Erlöse als „realisierte Erträge“ definiert, ist dem Rechtsgutachten zufolge eine Begrenzung von Gewinnen in Form einer Steuer möglich.

Der im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diskutierte sogenannte Treppenansatz, wonach die Abschöpfung der Zufallsgewinne anhand technologiespezifischer Erlösobergrenzen erfolgen soll, ist aus Sicht der Juristen jedoch problematisch. „Noch im Rahmen ihrer ‚REPowerEU‘-Mitteilung hat die Kommission die Technologieneutralität staatlicher Maßnahmen gefordert und zudem klargestellt, dass unterschiedliche Maßnahmen mit dem Beihilfeverbot in Konflikt geraten könnten“, heißt es in dem Rechtsgutachten.

„Die Unterscheidung zwischen erneuerbarem und fossilem Sektor sowie zwischen verschiedenen Technologien beziehungsweise auch innerhalb derselben Technologien steht unter Umständen den Vorstellungen der Kommission sowie den Anforderungen des Beihilferechts entgegen. Er ist somit potenziell europarechtswidrig”, sagte BEE-Präsidentin Simone Peter. „Die Gutachter fordern den Gesetzgeber deshalb explizit auf, solche Ungleichbehandlungen zu unterlassen.“ Die Kanzlei verweise außerdem auf eine Untersuchung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, wonach ein rückwirkender Eingriff in die Erlöse verfassungsrechtlich unzulässig wäre.

Der BEE appelliert an den Gesetzgeber, jetzt eine Regelung zur Übergewinnabschöpfung effizient und verfassungskonform zu gestalten. Was für Mineralölkonzerne auf EU-Ebene als Solidaritätsbeitrag vorgesehen sei, könne auch für erneuerbare Energien umgesetzt werden. „Sie wären dann nicht schlechter gestellt“, so Peter. Zudem sei eine Steuer das wesentlich effizientere Instrument zur kurzfristigen Beschaffung von Finanzmitteln als die bisher vorgesehenen, aus Sicht des BEE hochkomplexen und überbürokratischen Planungen zur Strompreisbremse.

In dem Konzept aus dem Bundeswirtschaftsministerium war eine rückwirkende Abschöpfung der Mehrerlöse am Spotmarkt zum 1. März enthalten. Am Dienstag berichteten verschiedene Medien, darunter „Der Spiegel“, von einem neuen Papier aus dem Bundeskanzleramt. Es soll zur Stunde beim Bund-Länder-Treffen erörtert werden. Demnach solle die Abschöpfung der Zufallsgewinne „rückwirkend ab dem 1. September 2022“ erfolgen. „Wenn es sich bestätigen sollte, dass eine rückwirkende Abschöpfung ab Frühjahr vom Tisch ist, wie gestern bekannt wurde, wäre eine erste wichtige Korrektur vorgenommen. Weitere Anpassungen müssen im Sinne von Vertrauensbildung und Investitionsschutz folgen“, fordert Peter.

Gemäß der Vorgaben im Grundgesetzes habe der Gesetzgeber außerdem kein „Steuererfindungsrecht”. Er müsse sich an den vorgegebenen Steuerarten orientieren. Die Planungen zur Strompreisbremse würden nicht den darin enthaltenen Typen entsprechen, wie es vom BEE hieß. Die Einführung einer Steuer sei jedoch noch während des Veranlagungszeitraums möglich.  Auch könnte eine solche Steuer befristet für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 eingeführt werden.

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