Mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) versucht die Bundesregierung, kurzfristig mehr Stromerzeugung verfügbar zu machen. So wird die Leistungsbegrenzung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ausschreibungen 2023 von 20 auf 100 Megawatt angehoben. Zudem ist ab dem kommenden Jahr ein aktives Repowering von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erlaubt. Eine weitere Stellschraube ist die Aufhebung der Begrenzung der Wirkleistung von Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent.
Ursprünglich sollte für Neuanlagen die Abschaffung mit dem EEG 2023 ab dem 1. Januar greifen. Dies wird mit der EnSiG-Novelle nun auf den 14. September vorgezogen, wie das Bundeswirtschaftsministerium erklärte. „Zur weiteren Erhöhung der Photovoltaik-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die nach dem 14. September 2022 – dem Tag des Kabinetttermins – in Betrieb genommen werden.“ Zusätzlich ist in der Neuregelung vorgesehen, dass sie auch für Bestandsanlagen bis sieben Kilowatt Leistung ab dem kommenden Jahr aufgehoben wird. Zudem können sich die Betreiber von Anlagen zwischen 7 und 30 Kilowatt, für die die 70-Prozent-Begrenzung in der Vergangenheit griff, durch den Einbau eines Smart Meters von der Verpflichtung befreien. „Bei Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung über sieben Kilowatt bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausläuft“, so das Ministerium.
„Der erwähnte ‚Übergangspfand‘ bezieht sich darauf, dass Anlagen über sieben Kilowatt installierter Leistung allein aufgrund ihrer Größe verpflichtend mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind“, erklärte eine Sprecherin des Ministeriums auf Nachfrage von pv magazine. „In diesem Segment werden demnach alle Anlagen zukünftig mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Den Einbau kann aber auch der Anlagenbetreiber veranlassen. Sobald eine solche Ausstattung erfolgt, entfällt für die betroffenen Anlagen die Pflicht aus der 70-Prozent-Regelung ohnehin.“
Weiteres Vorgehen
Nach dem Gesetz steht es den Betreibern der betroffenen Photovoltaik-Anlagen nun frei, von der Regelung Gebrauch zu machen und „auf eigene Kosten, die pauschale Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent oder technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit zu entfernen“.
Nach Angaben des Gesetzgebers haben sich in der Vergangenheit die Mehrheit der Photovoltaik-Anlagenbetreiber bis 25 Kilowatt für die 70-Prozent-Kappung entschieden. Nur etwa zwei Prozent der Anlagen seien mit den technischen Alternativen zur Fernsteuerbarkeit in diesem Segment ausgestattet worden. Die Kosten für eine solche Steuerungseinrichtung werden in dem Gesetz mit etwa 250 Euro angenommen. „Gestützt auf eine aktuelle Auswertung des Marktstammdatenregisters wird angenommen, dass im nächsten Jahr etwa 4200 Anlagen mit einer Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit ausgestattet worden wären.
Durch den Wegfall der Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung ergibt sich eine jährliche Entlastung von mindestens 1.050.000 Euro“. Mit einem höheren Photovoltaik-Zubau steige dieser Wert entsprechend. „Die Entlastungen fallen unter der ‚One in, one out‘-Regel der Bundesregierung“, heißt es weiter. Mit dem Wegfall dieser Verpflichtung sei davon auszugehen, dass die Anlagenbetreiber, die die Begrenzung der Leistung ihrer Anlagen aufheben lassen, mehr Strom ins Netz einspeisen können. „Die damit einhergehenden Erlöse unterfallen den weiteren Kosten“, heißt es in der Gesetzesbegründung weiter.
Keine Strafzahlungen für Betreiber von Photovoltaik-Balkonmodulen
Darüber hinaus ist mit der EnSiG-Novelle eine Klarstellung beschlossen worden, die die Betreiber von Stecker-Solar-Geräten betrifft. Mit dem EEG 2023 (§52) sei aufgrund der hohen Marktwerte der erneuerbaren Energien ein neues Sanktionsinstrument für bestimmte Pflichtverstöße eingeführt worden, erklärt das Ministerium weiter. „Während nach EEG 2021 nur eine Absenkung der Förderung auf den Marktwert vorgesehen war, fallen nach neuem Recht Zahlungspflichten an.“
Aufgrund dieser Neuregelungen habe es Sorge gegeben, dass Betreiber von älteren Photovoltaik-Balkonmodulen, die häufig keine 70 Prozent-Begrenzung aufwiesen, nun Strafen zahlen müssten. „Diese Sorge war aus unserer Sicht unbegründet, aber es wird jetzt noch einmal deutlicher klargestellt, dass bestehende Balkon-Photovoltaik-Anlagen davon nicht betroffen sind. Neue Balkon-Photovoltaik-Anlagen sind ab Wegfallen der 70 Prozent-Pflicht sowieso nicht mehr betroffen“, stellte die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums klar.
Nachtrag, 12.10.2022:
Hermann Schrag weißt zudem auf einen Passus im Gesetz hin, der in einer Ergänzung zum Gesetz steht, dass die Aufhebung der Begrenzung bei Bestandsanlagen sowie der Verzicht der Begrenzung bei Neuanlagen dem Netzbetreiber vorab mitgeteilt werden und dieser dies genehmigen muss.
In der Ergänzung des Bundestages heißt es: „Es sind nur die für die Erhöhung der elektrischen Einspeiseleistung zusätzlich notwendigen Verfahrensschritte durchzuführen und Informationen zu übermitteln. Anlagenbetreiber, die aufgrund der Neuregelung die elektrische Einspeiseleistung ihres Netzanschlusses erhöhen wollen (durch Entfernung einer Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung oder einer technischen Einrichtung), müssen dem Netzbetreiber dieses Begehren vorab mitteilen. Der jeweilige Netzbetreiber hat daraufhin unter anderem Gelegenheit zur Prüfung der Netzverträglichkeit. Es bleibt den Netzbetreibern im Fall von absehbar ausreichenden Netzkapazitäten unbenommen, die Anlagenbetreiber in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass auf individuelle Netzverträglichkeitsprüfungen im Einzelfall verzichtet wird, um Einzelfallprüfungen zu vermeiden.“
Zu den Photovoltaik-Anlagen zwischen 7 und 30 Kilowatt, die derzeit ihre Einspeiseleistung auf 70 Prozent begrenzt haben, wird ausgeführt: „In diesem Anlagensegment, für welches der Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz gilt, ist allein aufgrund der Anlagengröße der Solaranlage ein Auslaufen der 70-Prozent-Regelung bereits in §100 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative und in Absatz 4 Nummer 1 EEG 2023 in Abhängigkeit vom Einbau intelligenter Messsysteme angelegt. Die 70-Prozent-Regelung gilt hier auch bei Bestandsanlagen nur bis zum Einbau des intelligenten Messsystems. Danach bestehen die Anforderungen zur Sichtbarkeit und gegebenenfalls auch zur Steuerbarkeit der Anlage nach § 9 Absatz 1 und 1a EEG 2023 entsprechend ab Einbau eines intelligenten Messsystems. § 100 Absatz 3a Satz 2 EEG 2023 stellt klar, dass es auch bei Bestandsanlagen im Segment bis einschließlich 7 Kilowatt für den Fall einer Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ab dem Einbau des intelligenten Messsystems nach Absatz 3 bei der entsprechenden Anwendbarkeit von § 9 Absatz 1 und Absatz 1b EEG 2023 bleibt. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn die Solaranlage hinter einem Netzanschluss betrieben wird, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird. Nach Satz 3 sollen etablierte Prozesse der Netzbetreiber zur Erhöhung der maximalen elektrischen Einspeiseleistung durch Entfernung der pauschalen Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung oder von technischen Einrichtungen, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, genutzt werden.“
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Als Besitzer einer 19-kWp-Anlage frage ich mich natürlich: gilt der SMA Home Manager 2.0 als Smart Meter im Sinne dieses Gesetzes??
nein, die Geräte sind hier gelistet:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Smart-metering/Smart-Meter-Gateway/Zertifikate24Msbg/produkte.html
reicht es dann ein gelistetes Smart-Meter eingebaut zu haben oder muss dieses dann auch als solches betrieben werden (auslesen und versenden der Daten)?
Hallo zusammen,
was bedeutet das konkret? Entfällt nun auch die Umsatzsteuer für Anlagen, die ab Mitte September installiert werden?
Also kann man nun alle ursprünglichen Vorteile, die ab dem 01.01.23 gegolten hätten, doch nun bereits ab Mitte September bei Neuanschaffung nutzen?
Hallo Christian,
diese Anpassung bezieht sich nur auf die 70-Prozent-Regelung, nicht auf die geplanten steuerlichen Veränderungen. Die werden mit einem ganz anderen Gesetz beschlossen.
Viele Grüße,
Sandra
Hallo zusammen,
wenn man bei einer Anlage zwischen 7 kWp und 25(30) kWp ein Smartmeter nachrüstet, entfällt die 70% Drosselung. Was bedeutet das konkret? Muss dann nicht der Wechselrichter mit dem Smartmeter kommunizieren (können)?
Was passiert bei Anlagen die nach kfw gefördert wurden und nur 60% einspeisen dürfen.
90 % (30 % mehr? ) oder auch 100% oder bleiben da am Ende dann 60% ?
Hallo,
manchmal fehlen einem die Worte. Wieder so eine Lösung mit „tausend“ Kennzahlen und Daten, wo jeder einzelne Betreiber und sein Handwerker-Lieferantenumfeld viel Arbeit hat. Wer beantwortet jetzt den Millionen von Anlagenbetreibern Fragen wie z.B.:
– Ist der mit der Anlage installierter digitaler Drehstromzähler nun ein Smart-Meter oder nicht? (Danke für den Link oben von A. Fendt, aber nicht Anlagenbetreiber werden den hier vermuten…)
– Was muss ich jetzt genau tun, um meine Anlage von der Abregelung befreien zu lassen?
– Was wird die Umrüstung Kosten?
– u.w.
Bei der aktuellen Ressourcenknappheit an Mensch und Material hätte es bestimmt eine noch einfachere Lösung gegeben. Wenn ich die zögerlichen Anpassungen im Bereich der EE verfolge, denke ich, dass in dem Ministerium immer noch die alten Mitarbeiter den neuen Minister beraten.
Idee: Ist die Aufklärung zu den aktuellen Neuerungen doch ein tolles Thema für das PV-Magazine? (Dem meiner Meinung nach besten Informationsangebot für PV im Netz.)
Beste Grüße – Stephan
Wie läuft das wenn ich meine Bestandsanlage mit 11 kWp aus 2020 die weich mit einen Sunny HM2 auf 70% abgeriegelt ist und ich jetzt zusätzlich 1,5kWp als Balkonanlage installiere? Zählt die als neue unabhängige Anlage die mit 100% einspeisen darf?
Man möge mich korrigieren, aber wenn du für deine 11kWp EEG Vergütung erhältst, dann ist deine Balkonanlage, keine Balkonanlage, sondern eine zusätzliche EEG Anlage, da mehr als 12 Monate nach der bestehenden Anlage aus 2020 gebaut. Wenn diese Erweiterung nach dem 15. September 2022 realisiert wird, ist sie natürlich von der Abriegelung befreit
Hallo,
gibt es bereits eine Aussage darüber was mit der Beschränkung auf 50% aufgrund von Forderungen (netzdienlicher Speicher) passiert? Darf diese auch entfallen? Oder von 50 auf 80 angepasst werden (30% weniger Differenz)?
Viele Grüße
Nils
Diese Frage interessiert mich auch sehr stark.
Jetzt antworte ich mir selbst: Die ersten Länder ziehen die Förderbedingungen bereits nach: https://www.pv-magazine.de/2022/10/14/sachsen-hebt-einspeisebegrenzung-der-photovoltaik-anlagen-auf-50-prozent-bei-gefoerderten-speicher-auf/
Und eine weitere Antwort an mich selbst: Die Begrenzung auf 50% beim Förderprogramm in Baden-Württemberg scheint ab 1.1.2023 ebenfalls zu entfallen. Einfach auf der folgenden Seite nach „netzdienlich“ suchen: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/dachflaechen-photovoltaik/faq-photovoltaikanlagen-auf-dachflaechen/
Danke für den Hinweis!
Wir werden seit Jahren verarscht. Warum fällt die 70% Regel nicht sofort für alle Anlagen? Warum werden Photovoltaik und Windkraftanlagen trotz Strombedarf abgeregelt? Trotzdem wird den Betreibern ein fiktiver Stromertrag bezahlt. Den zahlt der Verbraucher mit einem völlig überteuerten Strompreis. Abzocke pur! Warum dürfen in Österreich Balhonkraftwerke 800 Watt ins Hausnetz einspeisen und in der Bananenrepublik Deutschland nur 600 Watt?
Anstelle die Alternativen Energien sinnvoll zu nutzen, fordert die FDP die Laufzeitverlängerung von 3 AKW und die Überprüfung von weiteren AKW zur erneuten Inbetriebnahme????
Die Lobbyisten lassen auf ganzer Linie grüßen… Armes Deutschland
Die 600W Limitierung für Balkonkraftwerke basiert und den „Reserven“ der angenommenen Qualität der „allgemeinen“ Hausverkabelung.
TL;DR normales 1.5mm² Kabel darf bis 18A belastet werden, normalerweise mit 16A abgesichert. 600W bei 230V sind ca. 2,6A somit darfst sogar 0.6A mehr 😉
Lange Version: https://youtu.be/Ewr2VtgGCMI
@Stephan
### Wenn ich die zögerlichen Anpassungen im Bereich der EE verfolge, denke ich, dass in dem Ministerium immer noch die alten Mitarbeiter den neuen Minister beraten ###
Ja, sie wurden ja nicht rausgeworfen !! z.B. Wer kommt auf die Idee mit Strafzahlungen bei Nichteinhaltung von diesen blöden Regelungen. Der MUSS doch mit einen Fuß im Energieerzeugersektor stehen.
@mario
### Anstelle die Alternativen Energien sinnvoll zu nutzen, fordert die FDP die Laufzeitverlängerung von 3 AKW und die Überprüfung von weiteren AKW zur erneuten Inbetriebnahme???? ###
So ist das halt. Auch die a) wissen es nicht besser; b) werden schlecht beraten; c) werden geeignet falsch überzeugt; d) machen es mit groben Vorsatz, d.h. informieren nicht ganz wahrheitsgemäss, setzen falsche Nachrichten/Studien in Umlauf – alles zum Ziel – das wir den Betreibern der atomaren Wasserkocher noch etwas länger Geld in den Rachen stecken. Mammi – ich gehe mal kurz einen Brennstab kaufen, nur für den Notfall !! Ja mein Schatz, aber lege ihn in den Vorgarten beim Nachbarn.
Aber zurück: einfach PV bauen UND anschliessen, nicht warten – mal sehen wer wen wann anklagt.
Dieses hin und her verschieben, geht es wircklich hierbei um die Umwelt oder nur um Geld 💰 💰 💰 abzocken, manipulieren u.s.w
„… gilt der Wegfall der Begrenzung der Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt nicht mehr für Anlagen, die seit dem 14. September in Betrieb gegangen sind.“
Ist es nicht gerade andersherum, der Wegfall gilt genau für Anlagen ab 14. September?
Hallo Herr Ehrhardt,
was ist an ihrer Aussage „andersherum“ als an meiner Formulierung?
Alle neuen Anlagen seit dem 14.9. können auf die 70-Prozent-Kappung verzichten – das ist die Aussage.
Viele Grüße,
Sandra Enkhardt
Gilt dann bei den neuen Anlagen auch, dass ein intelligentes Messystem/ Smart Meter rein muss oder nur bei den Bestandsanlagen bis 14.9.? Kommt das dann quasi vom Netzbetreiber bzw. es steht ja dort, alternativ vom Anlagenbetreiber/ Installateur selbst?
Das „nicht mehr“ ist falsch…
Wieso falsch? Ursprünglich war geplant, dass es erst ab 1.1.2023 für Neuanlagen entfällt, nun gilt es schon seit 14.9. nicht mehr für die Neuanlagen….
die doppelte Verneinung passt nicht:
„der Wegfall“ und „nicht mehr“‘
Aber wenn Sätze mehrfach umgebaut werden, bleibt manchmal ein Rest vom vorher beabsichtigten Satz einfach stehen. Das führt dann zu diesen Verwirrungen.
Ah 🙂
Wozu dieser sinnlose Grenzbereich ab 7 kWp? Welcher Zweck wird damit verfolgt?
Wir haben 7,4 kWp, müssten uns also einen dieser speziellen Smartmeter einbauen lassen, statt des 2-Richtungszählers. Jährliche Kosten für den iMS: 100€, statt 20€. Warum soll ich 80€ draufzahlen, um ein paar Watt mehr einzuspeisen? Bei der Vergütung von 0,0644 €/kW müssten ja „nur“ 1250 kW mehr eingespeist werden, damit wenigstens die Zusatzkosten wieder drin… also wenn nichts für die Umstellung etc. anfallen würde.
Wenn das Wirtschaftsministerium trotz „jede kWh zählt“ solche Steine in den Weg legt, dann wollen sie keine Energiewende und nicht mehr Ökostrom im Netz…und das bei den Grünen. Ich schüttel nur noch mit dem Kopf.
Hallo Bjoern und alle andern Mitdiskutanten … wer entsprechend alt ist wünscht sich jetzt vielleicht die Zeiten mit dem Hit von Mike Krüger „da musst du erst den Nippel durch die Lasche ziehen…“ zurück. Ein EEG alleine reicht nicht, alle möglichen Ergänzungsregelungen raten wohl dazu jeweils einen Fachjuristen hinzuzuziehen … Beim Kopfschütteln bzgl. Der Aktionen der „Grünen“, mal ins Landwirtschaftsministerium schauen … zur Sicherung der Ernährung werden da die ökologischen Ausgleichsflächen freigegeben … Tierfutter wird weiterproduziert, ebenso Biogasfutter und Biosprit. Vielleicht sollten sich „Die Grünen“ eine neue Farbe suchen. Traurig, traurig
Aber warum die 0,064€ Klagerei, so viel als möglich selbst verbrauchen und 0,30€ + X einsparen. Leider wohl nicht mehr möglich … die 7,4 kW zu verkleinern und die freiwerdende Leistung als Balkonkraftwerk nutzen? Oder als direkt PV Nutzung für eine Heizmatte oder einen Heizstab im Warmwasserspeicher. Aber nicht zu laut darüber nachdenken, es gibt sicher noch Platz für weitere verkomplizierende Regelungen.
Ja ein richtiger Schwachsinn. Trifft mich auch mit 7,3kWp ( Neuinstallation in 2016) Nach 6 Jahren ist die Leistung schon bei 7 kWp oder leicht darunter ( Angaben des Panelherstellers),
Hasb meinjen Netzbetreiber angeschrieben ob da eine Kulanzregel oder Berücksichtigung der aktuellen Leistung in Frage kommt.
Wenn sie verweigern , verweigere ich auch. Als Rentner kann ich meinen Verbrauch sehr gut steuern. und dann schalte ich die Anlage bei minimalem Verbrauch aus und speise nicht ein . Auf die paar Cent kann ich verzichten
KfW 40 plus Förderung und weiter 60 % Regelung. Diese Regierung kann wie alle Vorgänger nichts. Die 70 % Regelung wird aufgehoben und die noch krasseren werden vergessen aufzuheben. Hier zu meinem Schreiben an das Bürgerportal des BMWK:
Sehr geehrter Herr Potschka,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven Teilnahme an der Energiewende sehr.
Zur Erreichung unserer ambitionierten Ziele wie der Energieunabhängigkeit und der Dekarbonisierung aller Sektoren, ist auch privates Engagement von enormer Wichtigkeit!
„Nutzen statt Abregeln“ (bspw. 70, 60 oder 50% Drosselung oder komplette Einspeiseverbote) ist eines unserer wesentlichen Ziele. Um dies zu erreichen, erarbeiten wir aktuell ein breiteres Maßnahmenpaket.
Erste Verbesserungen bei der Drosselung haben wir bereits umgesetzt, weitere Schritte werden zeitnah folgen!
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220729-erste-regelungen-des-neuen-eeg-2023-treten-in-kraft.html
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/dach-solaranlagen/faq-dach-solaranlagen.html
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220914-habeck-weitere-starkung-der-vorsorge.html
„Bisher müssen Solaranlagen unter 25 Kilowatt entweder eine technische Einrichtung einbauen, die dem Netzbetreiber die Fernsteuerung der Einspeiseleistung erlaubt, oder die maximale Einspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Zur Erhöhung der aus Solaranlagen für das Netz gewonnenen Energie fällt dieses Erfordernis für Anlagen weg, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. Eine darüber hinausgehende Abschaffung auch für Bestandsanlagen wird angestrebt.“
„Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die ab dem Tag nach Kabinettstermin zur Formulierungshilfe für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Betrieb genommen werden.
Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.“
Wir gehen davon aus, dass wir weitere Maßnahmen bereits zeitnah umsetzen können (bspw. Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur zur Speicherung von Stromspitzen).
In wie weit die Abregelung aller Anlagen aufgehoben werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht absehbar und Gegenstand der Gespräche (Stichwort: Netzverträglichkeit!)!
Über alle Entwicklungen halten wir Sie auf unserer Internetseite http://www.bmwk.de auf dem Laufenden.
Anmerkung zur Drosselung:
Die Vorgaben zur Drosselung sind für das Gesamtsystem Strommarkt notwendig. Sie vermeiden hohe Einspeisespitzen und unnötigen Netzausbau. Angesichts der mittlerweile insgesamt installierten Photovoltaikleistung und des hohen Anteils von kleineren Anlagen ist dies zur Wahrung der Systemstabilität erforderlich.
Die Alternative wäre die Netze auf die – nur zu geringen Zeiten im Kalenderjahr erreichbaren – maximalen Einspeisespitzen auszurichten. Dies wäre unverhältnismäßig und würde alle Bürger mit weitaus höheren Kosten belasten.
Die Pflicht zur Regelung bzw. Abregelung der Anlage besteht erst am Hausanschlusspunkt, d.h. am Verknüpfungspunkt des Hausnetzes mit dem öffentlichen Stromnetz. Im Hausnetz kann selbst erzeugter Strom selbstverständlich verbraucht und auch zwischengespeichert werden.
Wir empfehlen hier die intelligente Nutzung zum Eigenverbrauch oder die Speicherung.
Zu beachten ist auch:
Bei der Abregelung auf bspw. 70 % der installierten (maximalen) Leistung gehen real pro Jahr nur etwa 3 % der erzeugten Strommenge tatsächlich verloren, d.h. die abgeregelte Strommenge ist über das Jahr gesehen geringfügig. Die meiste Zeit im Jahr läuft eine PV-Anlage unterhalb von 70 % der installierten Leistung. Nur an sehr guten Sonnentagen und einer optimal konfigurierten Anlage kann diese Grenze überschritten werden.
Bitte bleiben Sie gesund und achten auf sich und andere.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Bürgerdialog
Referat LB5 – Bürgerdialog
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Telefon: 030 18615 0
Fax: 030 18615 5300
E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwk.de
CP
Wenn die Abregelung zwingend notwendig ist, dann ergibt die völlige Aufhebung im kommenden Winter keinen Sinn. Auch die Auhebung für 6,99 kW, aber nicht für 7,01 kW ist sinnfrei. Die Ausrede, dass die Netze dann überall sofort ausgebaut werden müssen, ist so pauschal auch nicht zu belegen. Wer sagt denn, dass sie es vor Ort nicht schon sind? Wer sagt denn, dass es nicht genug Abnehmer vor Ort gibt? Und vor allem in welcher Logik soll das Sinn ergeben, wenn es ja nur sehr wenige Prozent sein sollen, die dadurch zusätzlich eingespeist werden? Die Aussage passt vorn und hinten nicht.
Was aber festzuhalten bleibt: Es kann mehr eingespeist werden, das wird aber durch eine Verwaltungsregelung verhindert. Das Land will auf den ökologischen Strom verzichten, der erst recht im Sommer erzeugt wurde, und gleichzeitig fröhlich den Sommer über Gas verbrennen, um nicht eingespeisten Strom anderweitig zu bekommen (und sei es nur in Teilen).
Wie schlau das ist, kann jeder/jedem für sich entscheiden, ich empfinde das als nicht besonders schlau…im Gegenteil.
Gilt dann bei den neuen Anlagen auch, dass ein intelligentes Messystem/ Smart Meter rein muss oder nur bei den Bestandsanlagen bis 14.9.? Kommt das dann quasi vom Netzbetreiber bzw. es steht ja dort, alternativ vom Anlagenbetreiber/ Installateur selbst?
Hallo Experte, wie sieht es dann bei den neuen Anlagen auch- muss dass auch ein intelligentes Messystem/ Smart Meter rein bei Drosselung oder nur bei den Bestandsanlagen bis 14.9.? Kommt das dann quasi vom Netzbetreiber bzw. es steht ja dort, dass es alternativ auch vom Anlagenbetreiber (=Installateur) selbst installiert werden kann?
Ich wiederhole es noch mal da dieser Punkt gänzlich unbeantwortet blieb
und doch viele Neubauten betrifft;
auch die Frage von Nils oben bezieht sich darauf:
Was passiert bei Anlagen die beispielsweise nach kfw gefördert wurden und nur 60% einspeisen dürfen. 90 % (30 % mehr? ) oder auch 100% oder bleiben da am Ende dann 60% ?
Bei den netzdienlichen Förderprogrammen waren teils 50% Beschränkung vorhanden.
Was gilt dort ?
Etwas Geduld.
Es werden gerade in ziemlich kurzen Abständen alte Regeln auf- und abgeräumt. Dabei tauchen immer wieder neue Fragen auf, die in wenigen Monaten oder Wochen schon nicht mehr relevant sind.
Die Änderungs- und Aufräumgeschwindigkeit in punkto EE ist derzeit ungewöhnlich hoch. Und das gesetzgeberische Ziel ist klar erkennbar.
Ich erwarte da keine Perfektion in allen Fallstricken, die sich die EE-Behinderer über 12 Jahre lang ausgedacht haben.
Der alte Regeldschungel wird gerade „abgeholzt“. Es dauert trotzdem etwas und es geht nicht alles auf einmal.
Etwas Geduld.
PS: Und wenn die FDP die Regierung platzen lässt, dann leben wir wieder in einer neuen (vermutlich der alten) Welt und der Kampf um die Regelhoheit (nuklare/fossile Welt versus EE-Welt) beginnt von vorn. C’est la vie.
Ich erneuere mal die oben gestellt Anfrage bzgl. KfW 40+ Häusern, die ja auf 60 % abgeregelt sein müssen. Hat hier jemand einen neuen Stand? Bleiben diese auf dem alten Niveau, was irgendwie ein Witz wäre, ich habe schon das „Glück“ genau in den Zeitraum zu fallen, in dem die erhöhte Einspeisevergütung nch nicht greift (Inbetriebnahme PV Jan. 2022) und dann auch noch das. Keine klaren Regeln und nur Ausnahmen. Im Netz werde ich nicht wirklich fündig.
Wäre es nicht viel simpler für Anlagen bis 7 KWp einfach ohne Zählertausch einzuspeisen und für die Nutzung des Stromnetzes einen Obolus, analog der Zählermiete, zu entrichten? Dann wäre auch der Anreiz ein völlig Anderer, da der Aufbau einer Stromspeicherung wegfallen könnte, welcher ja auch hohe Kosten verursacht und nach 10 Jahren in die Tonne kann. Auch die Umwelt würde es uns danken, wenn wir nicht noch mehr seltene Erden verbrauchen würden.
Armes Deutschland .
Von wegen Energiewende , daran hat unsere Politik leider kein Interesse .
Ich hänge leider sehr oft mit meinen 19,5 kwp SO an der 70% Grenze .
Die sollen doch einfach für alle Bestandsanlagen bis 30kwp die Regelung streichen unglaublich.
Irgendwie wird alles immer noch komplizierter wenn es um da Thema geht .
Bin ja gespannt wie das noch weiter geht .
Wie genau ist die 70% Grenze definiert. Meine Anlage hätte eine Spitzenleistung 7,3 kWp. (400W Module).
Ist da unumgänglich ein Smartmeter erforderlich? Das ist ja reine Geldschneidererei durch den Start. Da werde ich bei 70% bleiben und weniger wichtigen Strom erzeugen.
Für das Umgehen der 70% brauchst du einen iSM. Dazu gibt es Listen mit den zugelassenen Produkten. Der Preis liegt bei allen mir bekannten Anbietern bei dem Maximalbetrag von 100 € im Jahr. Der 2-Richtungszähler darf 20€ pro Jahr kosten (Umbau ggf. Extra).
Mein Eindruck: Der Strom soll nicht ins Netz, sonst würde man solche Grenzen nicht reinschreiben.
die Netze BW, Stadtwerke Balingen und andere scheinen von der Thematik Neuanlagen ohne 70% noch nichts gehört zu haben und verweisen auf den 1.1.2023. komische Sache oder wie seht ihr das? Haben die Netzbetreiber das Recht auf 70% zu bestehen?
Hallo gibt es schon ein Musterschreiben an den Netzbetreiber bezüglich dem Antrag auf Aufhebung der 70% Begrenzung für Anlagen kleiner 7 kW Inbetriebnahme vor September 2022.
„(Aufhebung der Begrenzung bei Bestandsanlagen sowie der Verzicht der Begrenzung bei Neuanlagen dem Netzbetreiber vorab mitgeteilt werden und dieser dies genehmigen muss.)“.
Wir sollten diese Vorarbeit selbst in die Hand nehmen, da die Installationsbetriebe sicher jetzt schon mit Neuanlagen überlastet sind.“Zunächst wurde dies mit Verweis auf den Aufwand der Umrüstung abgelehnt, da die Solarteure ihre Kapazitäten lieber in den Aufbau neuer Anlagen stecken sollten, als derlei „geringe Potenziale“ bei Bestandsanlage mühsam zu heben.“
Für PV-Anlagen die geringfügig größer als 7kWp sind, könnte man ja die Einspeisung auf genau 7kW Begrenzen und so den Einbau eines iSM vermeiden. Ist diese Lösung zulässig?
An diesem Punkt bin ich auch mit meiner Anlage. Hat jemand eine Info dazu?