Photovoltaik-Steuerfragen rund um die EEG-Novelle 2023

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Es war geplant, mit der EEG-Novelle kleine Photovoltaik­-Anlagen von der Einkommens- und Gewerbesteuer zu befreien. Gibt es das Limit von zehn Kilowatt noch oder wurde die Liebhabereiregelung auf Anlagen bis 30 Kilowatt ausgeweitet?

Mit der EEG-Novelle beschloss der Deutsche Bundestag Anfang Juli 2022 auch eine Aufforderung an die Bundesregierung, im Hinblick auf steuerrechtliche Hemmnisse „die Anhebung der Schwelle von 10 auf 30 Kilowatt und die einkommens- und gewerbesteuerliche Vereinfachung in den Blick zu nehmen“. Diese Neuregelung ist mittlerweile mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf den Weg gebracht worden. Allerdings ist sie noch nicht verabschiedet.

Gemeint war mit der Aufforderung offenbar die Vereinfachungsregel zur Liebhaberei vom Oktober 2021 bei der Einkommensteuer und die Ausnahme von der Gewerbesteuer für Photovoltaik-Anlagen (§ 3 Nr. 32 GewStG) – beides für Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung.

Während die Gewerbesteuerbefreiung praktisch nur dazu dient, kleine Photovoltaik-Betreiber nicht zu IHK-Mitgliedern zu machen, hat die Liebhabereiregelung konkrete Vorteile für die Betreiber kleiner Anlagen.

Missverstanden wird aber noch immer häufig das Wesen der Liebhabereiregel. Es handelt sich hier nämlich nicht um eine spezielle Steuerbefreiung. Das zugrunde liegende Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) regelt stattdessen lediglich eine Verwaltungsvereinfachung für einen Sachverhalt, der bei kleinen Photovoltaik-Anlagen schon länger gegeben ist: Diese Anlagen erzielen keine zu versteuernden Gewinne, es fehlt die steuerliche Gewinnerzielungsabsicht und somit liegt aus Sicht der Einkommensteuer Liebhaberei vor.

Auch ohne das BMF-Schreiben konnte man dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen und kann es weiterhin, auch für Anlagen größer als zehn Kilowatt. Die zehn Kilowatt sind deshalb auch keine Grenze oder Limit, sondern lediglich der Bereich, in dem die Verwaltung Liebhaberei anerkennt, ohne einen Nachweis für den konkreten Einzelfall zu fordern.

Ich habe ein Zweifamilienhaus, will eine Photovoltaik­-Anlage errichten und meinen Mieter in die Versorgung mit selbst­erzeugtem Strom einbeziehen. Ich scheue aber, die sehr spezifischen Regelungen zum Mieterstrom anzuwenden. Wird es für meinen Anwendungsfall auch Regelungen zur Einkommensteuerbefreiung im Rahmen des „Liebhaber­modells“ für kleine Photovoltaik-Anlagen geben?

Die Verwaltungsvereinfachung über das BMF-Schreiben zur Liebhaberei vom Oktober 2021 ist nicht anzuwenden, wenn der Strom aus der Photovoltaik-Anlage im Rahmen von Vermietungen weiterverkauft wird. Das heißt aber nicht, dass in diesem Fall keine Liebhaberei vorliegen kann.

Es gilt hier das Gleiche, was auch für Anlagen größer zehn Kilowatt gilt: Wenn eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich Abschreibung) ergibt, dass über 20 Jahre keine zu versteuernden Gewinne entstehen, handelt es sich um Liebhaberei.

Die Erlöse aus dem Verkauf des Solarstroms an einen Mieter werden wohl höher sein als die Einspeisevergütung. Wird der Mieterstromzuschlag des EEG in Anspruch genommen, zählt dieser auch zu den Einnahmen. Andererseits können alle Aufwendungen, die für Installation und Umsetzung der Belieferung mit Strom notwendig sind, den voraussichtlichen Einnahmen gegenübergestellt werden. Vermutlich werden die Kosten dabei deutlich höher sein als bei einer einfachen Eigenverbrauchsanlage mit Überschusseinspeisung.

Ob dabei ein zu versteuernder Gewinn entsteht, zeigt der „Liebhabereitest“, also eine plausible Prognose über 20 Jahre.

Ändert die Vergütungsanhebung die steuerliche Betrachtung bei kleinen Photovoltaik-Anlagen?

Die feste Vergütung für „Teileinspeiser“, also bei Anlagen zum Eigenverbrauch, bei denen nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird, wurde mit der EEG-Novelle in der Leistungskategorie bis zehn Kilowatt von zuletzt 6,24 Cent je Kilowattstunde (Inbetriebnahme vor 30. Juli 2022) auf 8,2 Cent angehoben.

Diese Anhebung verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit der Anlagen etwas und gleicht die zuletzt gestiegenen Kosten teilweise aus, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass aus steuerlicher Sicht bei kleinen Anlagen nach wie vor von Liebhaberei auszugehen ist. Dies trifft nicht nur bei Anlagen bis zehn Kilowatt zu, die in der Verwaltungsvereinfachung zur Liebhaberei vom Oktober 2021 geregelt werden, sondern auch für deutlich größere Anlagen.

Anders kann der Fall gelagert sein, wenn die neu eingeführte Volleinspeisevergütung gewählt wird. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist und Eigenverbrauch unterlassen, erhält der Betreiber bis zu 13 Cent (bis 10 Kilowatt). Günstige Anlagen können eine Gewinnerzielungsabsicht erreichen, wenn die Herstellkosten des Stroms die Einspeisevergütung unterschreiten.

Rechnet man für diesen Fall allerdings Steuerberatungskosten mit ein, was für die Prognose der Gewinnerzielungsabsicht zulässig ist, bleibt die steuerliche Liebhaberei bei kleinen Anlagen auch in diesem Fall in der Regel erhalten.

Meine Photovoltaik-Anlage wurde im Juni montiert. Der Elektriker hat alles angeschlossen, die Anlage aber noch nicht eingeschaltet. Aktuell montiert der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler. Ab wann zählt aus steuerlicher Sicht die Inbetriebnahme der Anlage? Und kann ich durch Nichteinschalten der Anlage die Inbetriebnahme verzögern? Gilt die Anmeldung beim Finanzamt als Inbetriebnahme?

Für die unterschiedlichen Rechtsfragen sind verschiedene Zeitpunkte relevant. So ist beispielsweise ertragssteuerlich, für den Beginn der Abschreibung, die Fertigstellung der Anschaffung entscheidend. Für die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer und die dabei einzuhaltende Frist (Abgabe­termin der Steuererklärung des Folgejahrs!) ist der Beginn der Anschaffung relevant. Das kann schon zu Installationsbeginn der Fall sein. Und die Vorsteuer kann bereits bei Anzahlungen vor Fertigstellung der Anlage gezogen werden.

Für die Vergütungshöhe und die Inbetriebnahme laut EEG ist die gesetzliche Definition des EEG entscheidend. Die Anmeldung beim Netzbetreiber oder die Anmeldung beim Finanzamt ist keine Inbetriebnahme des EEG und hat deshalb keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe. Weder sichert man sich mit der Anmeldung beim Netzbetreiber einen bestimmten Vergütungssatz noch kann man dies mit der späteren Anmeldung beim Finanzamt verzögern.

Der § 3 Nr. 30 des EEG legt fest, dass „Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage“ ist und „die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“.

Außerdem muss die Anlage spätestens innerhalb eines Monats nach der EEG-Inbetriebnahme im Marktstamm­datenregister angemeldet worden sein.

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