Es war geplant, mit der EEG-Novelle kleine Photovoltaik-Anlagen von der Einkommens- und Gewerbesteuer zu befreien. Gibt es das Limit von zehn Kilowatt noch oder wurde die Liebhabereiregelung auf Anlagen bis 30 Kilowatt ausgeweitet?
Mit der EEG-Novelle beschloss der Deutsche Bundestag Anfang Juli 2022 auch eine Aufforderung an die Bundesregierung, im Hinblick auf steuerrechtliche Hemmnisse „die Anhebung der Schwelle von 10 auf 30 Kilowatt und die einkommens- und gewerbesteuerliche Vereinfachung in den Blick zu nehmen“. Diese Neuregelung ist mittlerweile mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf den Weg gebracht worden. Allerdings ist sie noch nicht verabschiedet.
Gemeint war mit der Aufforderung offenbar die Vereinfachungsregel zur Liebhaberei vom Oktober 2021 bei der Einkommensteuer und die Ausnahme von der Gewerbesteuer für Photovoltaik-Anlagen (§ 3 Nr. 32 GewStG) – beides für Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung.
Während die Gewerbesteuerbefreiung praktisch nur dazu dient, kleine Photovoltaik-Betreiber nicht zu IHK-Mitgliedern zu machen, hat die Liebhabereiregelung konkrete Vorteile für die Betreiber kleiner Anlagen.
Missverstanden wird aber noch immer häufig das Wesen der Liebhabereiregel. Es handelt sich hier nämlich nicht um eine spezielle Steuerbefreiung. Das zugrunde liegende Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) regelt stattdessen lediglich eine Verwaltungsvereinfachung für einen Sachverhalt, der bei kleinen Photovoltaik-Anlagen schon länger gegeben ist: Diese Anlagen erzielen keine zu versteuernden Gewinne, es fehlt die steuerliche Gewinnerzielungsabsicht und somit liegt aus Sicht der Einkommensteuer Liebhaberei vor.
Auch ohne das BMF-Schreiben konnte man dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen und kann es weiterhin, auch für Anlagen größer als zehn Kilowatt. Die zehn Kilowatt sind deshalb auch keine Grenze oder Limit, sondern lediglich der Bereich, in dem die Verwaltung Liebhaberei anerkennt, ohne einen Nachweis für den konkreten Einzelfall zu fordern.
Ich habe ein Zweifamilienhaus, will eine Photovoltaik-Anlage errichten und meinen Mieter in die Versorgung mit selbsterzeugtem Strom einbeziehen. Ich scheue aber, die sehr spezifischen Regelungen zum Mieterstrom anzuwenden. Wird es für meinen Anwendungsfall auch Regelungen zur Einkommensteuerbefreiung im Rahmen des „Liebhabermodells“ für kleine Photovoltaik-Anlagen geben?
Die Verwaltungsvereinfachung über das BMF-Schreiben zur Liebhaberei vom Oktober 2021 ist nicht anzuwenden, wenn der Strom aus der Photovoltaik-Anlage im Rahmen von Vermietungen weiterverkauft wird. Das heißt aber nicht, dass in diesem Fall keine Liebhaberei vorliegen kann.
Es gilt hier das Gleiche, was auch für Anlagen größer zehn Kilowatt gilt: Wenn eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich Abschreibung) ergibt, dass über 20 Jahre keine zu versteuernden Gewinne entstehen, handelt es sich um Liebhaberei.
Die Erlöse aus dem Verkauf des Solarstroms an einen Mieter werden wohl höher sein als die Einspeisevergütung. Wird der Mieterstromzuschlag des EEG in Anspruch genommen, zählt dieser auch zu den Einnahmen. Andererseits können alle Aufwendungen, die für Installation und Umsetzung der Belieferung mit Strom notwendig sind, den voraussichtlichen Einnahmen gegenübergestellt werden. Vermutlich werden die Kosten dabei deutlich höher sein als bei einer einfachen Eigenverbrauchsanlage mit Überschusseinspeisung.
Ob dabei ein zu versteuernder Gewinn entsteht, zeigt der „Liebhabereitest“, also eine plausible Prognose über 20 Jahre.
Ändert die Vergütungsanhebung die steuerliche Betrachtung bei kleinen Photovoltaik-Anlagen?
Die feste Vergütung für „Teileinspeiser“, also bei Anlagen zum Eigenverbrauch, bei denen nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird, wurde mit der EEG-Novelle in der Leistungskategorie bis zehn Kilowatt von zuletzt 6,24 Cent je Kilowattstunde (Inbetriebnahme vor 30. Juli 2022) auf 8,2 Cent angehoben.
Diese Anhebung verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit der Anlagen etwas und gleicht die zuletzt gestiegenen Kosten teilweise aus, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass aus steuerlicher Sicht bei kleinen Anlagen nach wie vor von Liebhaberei auszugehen ist. Dies trifft nicht nur bei Anlagen bis zehn Kilowatt zu, die in der Verwaltungsvereinfachung zur Liebhaberei vom Oktober 2021 geregelt werden, sondern auch für deutlich größere Anlagen.
Anders kann der Fall gelagert sein, wenn die neu eingeführte Volleinspeisevergütung gewählt wird. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist und Eigenverbrauch unterlassen, erhält der Betreiber bis zu 13 Cent (bis 10 Kilowatt). Günstige Anlagen können eine Gewinnerzielungsabsicht erreichen, wenn die Herstellkosten des Stroms die Einspeisevergütung unterschreiten.
Rechnet man für diesen Fall allerdings Steuerberatungskosten mit ein, was für die Prognose der Gewinnerzielungsabsicht zulässig ist, bleibt die steuerliche Liebhaberei bei kleinen Anlagen auch in diesem Fall in der Regel erhalten.
Meine Photovoltaik-Anlage wurde im Juni montiert. Der Elektriker hat alles angeschlossen, die Anlage aber noch nicht eingeschaltet. Aktuell montiert der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler. Ab wann zählt aus steuerlicher Sicht die Inbetriebnahme der Anlage? Und kann ich durch Nichteinschalten der Anlage die Inbetriebnahme verzögern? Gilt die Anmeldung beim Finanzamt als Inbetriebnahme?
Für die unterschiedlichen Rechtsfragen sind verschiedene Zeitpunkte relevant. So ist beispielsweise ertragssteuerlich, für den Beginn der Abschreibung, die Fertigstellung der Anschaffung entscheidend. Für die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer und die dabei einzuhaltende Frist (Abgabetermin der Steuererklärung des Folgejahrs!) ist der Beginn der Anschaffung relevant. Das kann schon zu Installationsbeginn der Fall sein. Und die Vorsteuer kann bereits bei Anzahlungen vor Fertigstellung der Anlage gezogen werden.
Für die Vergütungshöhe und die Inbetriebnahme laut EEG ist die gesetzliche Definition des EEG entscheidend. Die Anmeldung beim Netzbetreiber oder die Anmeldung beim Finanzamt ist keine Inbetriebnahme des EEG und hat deshalb keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe. Weder sichert man sich mit der Anmeldung beim Netzbetreiber einen bestimmten Vergütungssatz noch kann man dies mit der späteren Anmeldung beim Finanzamt verzögern.
Der § 3 Nr. 30 des EEG legt fest, dass „Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage“ ist und „die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“.
Außerdem muss die Anlage spätestens innerhalb eines Monats nach der EEG-Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister angemeldet worden sein.
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Auch ohne das BMF-Schreiben konnte man dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen und kann es weiterhin, auch für Anlagen größer als zehn Kilowatt. Die zehn Kilowatt sind deshalb auch keine Grenze oder Limit, sondern lediglich der Bereich, in dem die Verwaltung Liebhaberei anerkennt, ohne einen Nachweis für den konkreten Einzelfall zu fordern. – Ich habe mir eine PV-Anlage mit 10,4 kWp aufs Dach setzen lassen, unser FA lässt da in Sachen Liebhaberei leider keinerlei Spielräume, ab Punkt 10 kWp ist es aus mit der Liebhaberei! 🙁 Sehr ärgerlich… Wie könnte man denn nachweisen, das keine Gewinnerzielungsabsicht besteht?! VG
Näheres dazu in diesem Artikel: https://www.pv-magazine.de/2020/06/26/wirtschaftlich-aber-ohne-gewinn/
In Kurzform kann man sagen: Sofern die Einspeisevergütung niedriger ist als die Herstellkosten, ist Liebhaberei immer gegeben, das ergibt sich aus der steuerrechtlichen Betrachtung.
Herstellkosten sind beispielsweise die Anschaffungskosten plus voraussichtliche Betriebskosten, diese Summe geteilt durch die in 20 Jahren zu erwartenden erzeugten Kilowattstunden.
Falls das Finanzamt widerspricht, verlangen Sie vom Finanzamt den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht.
Ergänzend: https://www.pv-magazine.de/2019/12/09/steuererklaerungen-fuer-photovoltaik-anlagen-trotz-liebhaberei/
Ab 2023 werden Photovoltaik Anlagen bis 30 kwp von der Ertragssteuer befreit unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, laut Gesetzesvorlage.
Was bedeutet Das jetzt für Bestandsanlagen z.B. 25 kwp auf Einfamilienhaus, aus dem Jahr 2010, seitheriger jährlicher Gewinn ca. 5.000.- € ?
UsSt rechtlich ab 2023 Kleinunternehmer Regelung beantragen und Erlös aus der Einspeisung ohne UsSt erhalten, somit besteht dann keine Pflicht mehr die Gewinne bei der EkSt anzugeben?
Kann Das zum jetzigen Zeitpunkt klar beantwortet werden?
Das ist genau meine Frage, die ich nirgends eindeutig beantwortet kriege. Wir werden ein Photovoltaik Anlage im November montiert bekommen. Meine Frage, sollte ich die Montage lieber in den Januar oder Februar verschieben?
Wieso sollte die Einspeisungsvergütung mit der Kleinunternehmerregelung auf die Vergütung incl. MST verzichtet werden?
Als Kleinunternehmer muss ich auch die volle MST auf die Anschaffung oder Instandsetzung bestreiten.
Ich stehe kurz vor der Installation meiner 12,4 kwp Anlage. Macht es Sinn mit der Inbetriebnahme bis zum 02.01.2023 zu warten um die neue Regelung in Anpsruch zu nehmen?
Die Rechnung für die Installation wird ja schon 2022 mit 19% MwSt. gestellt und beglichen.
Gibt es dazu eine Antwort ?
Genau so sieht es bei mir auch aus.Man findet nur keine Antworten.
Ist ja sehr nett, dass der Fiskus den Hausbesitzern etwas entgegen kommt. So manch Einer wird mit seiner PV-Anlage auch sein E.-Auto speisen. Aber ein Punkt wird von der Politik nie erwähnt : Die Einnahmen des Staates für Mineralölsteuer und die anteilige Mehrwertsteuer darauf belaufen sich auf ca. 45 bis 50 Milliarden / Jahr. Mit zunehmendem Anteil der E.-Autos wird mit Sicherheit ein Äquivalent dazu folgen.
Wie wird die Ersatz-Mineralölsteuer entrichtet werden ?. Verbot des “ Homeloadings “ an der Wallbox ?.
Laden beim Arbeitgeber ? : Geldwerter Vorteil ! , steuerpflichtig !!.
Es ist viel zu befürchten !!, warten wir es ab .
Ich besitze ein Haus mit drei vermieteten Wohnungen und möchte die Gas-Zentralheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen. Um die Stromkosten für die Wärmepumpe zu reduzieren, beabsichtige ich die Installation eine PV-Anlage. An einer Einspeisevergütung bin ich nicht interessiert. Muss ich für den eingesparten Strom Umsatzsteuer erheben?
Meine PV-Anlage mit 6,6kwp wird gerade installiert, Wechselrichter und Speicher kommen in ca. 2 Wochen und die Solarfirma möchte dann die komplette Bezahlung plus MwSt. Was kann ich tun, damit ich entsprechend der ab 1.1.23 gültigen steuerlichen Neuregelung nicht nur die auf den Anschaffungspreis gezahlte MwSt. zurück bekomme, sondern zusätzlich von die Umsatzsteuerabführung auf meinen Eigenverbrauch über mindestens 5 Jahre freigestellt werde? Ich könnte wohl mit der Inbetriebnahme der Anlage bis zum 2.1.23 warten und die Solarfirma könnte mir erst im Januar die Schlussrechnung schreiben, aber diese möchte da nicht mitmachen. Sie sagt, dass sie eine in 2022 erbrachte Leistung aus bilanz- und steuerrechtlichen Gründen auch in 2022 verrechnen muss. Was tun?
Meine PV-Anlage mit 6,6kwp wird gerade installiert, Wechselrichter und Speicher kommen in ca. 2 Wochen und die Solarfirma möchte dann die komplette Bezahlung plus MwSt. Was kann ich tun, damit ich entsprechend der ab 1.1.23 gültigen steuerlichen Neuregelung nicht nur die auf den Anschaffungspreis gezahlte MwSt. zurück bekomme, sondern zusätzlich von die Umsatzsteuerabführung auf meinen Eigenverbrauch über mindestens 5 Jahre freigestellt werde? Ich könnte wohl mit der Inbetriebnahme der Anlage bis zum 2.1.23 warten und die Solarfirma könnte mir erst im Januar die Schlussrechnung schreiben, aber diese möchte da nicht mitmachen. Sie sagt, dass sie eine in 2022 erbrachte Leistung aus bilanz- und steuerrechtlichen Gründen auch in 2022 verrechnen muss. Was tun?
Hallo,
mein Vertrag für die 9,6 kW Anlage wurde schon im August abgeschlossen und voll bezahlt.
Laufen sollte das über Liebhaberei. Habe also die MWSt. bezahlt und kann sie nicht absetzen.
Die Dachmontage wurde am 13.9. fertig gestellt. Die ganze AC Geschichte fehlt aber noch und die Firma meldet sich auch nicht.
Kann ich mir die MWSt über die Steuererklärung wiederholen wenn die Anlage erst in 2023 fertig gestellt werden sollte?
Vielen Dank, sollte ich eine Antwort bekommen