Die EU-Kommission hat die im EEG 2023 festgeschriebenen höheren Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Dachanlagen beihilferechtlich genehmigt. Am Dienstag veröffentlichte die EU-Kommission ein Dokument, in dem sie für drei Maßnahmen grünes Licht gab. Eine davon war die „Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen“. Auf Nachfrage von pv magazine beim Bundeswirtschaftsministerium bestätigte eine Sprecherin: „Insbesondere können danach die Vergütungserhöhungen für Photovoltaik-Dachanlagen wie geplant auf alle neuen Anlagen, die seit dem 30.7.2022 in Betrieb genommen worden sind, angewendet werden.“
In der EEG-Novelle ist vorgesehen, den anzulegenden Wert für Photovoltaik-Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung auf 8,60 Cent pro Kilowattstunde, bis 40 Kilowatt auf 7,50 Cent je Kilowattstunde und bis 750 Kilowatt auf 6,20 Cent pro Kilowattstunde zu erhöhen. Zugleich wird es einen Zuschuss für Volleinspeiser geben. Er wird für Photovoltaik-Anlagen bis 300 Kilowatt gezahlt und liegt zwischen 3,8 und 5,1 Cent pro Kilowattstunde. Es ist dabei auch möglich, zwei separate Photovoltaik-Anlagen auf einem Dach zu betreiben – eine für die Volleinspeisung und eine für den Eigenverbrauch. Sie müssen allerdings über jeweils eigene Messeinrichtungen zur Abrechnung verfügen.
Neue Ausgabe
Darüber hinaus hat die EU-Kommission die höheren Volumina für die noch ausstehenden Ausschreibungen für Freiflächenanlagen im November und Dachanlagen im Dezember bestätigt. Diese waren zuvor von Brüssel nur unter Vorbehalt gewährt worden. Sie wollte vor der dritten Ausschreibungsrunde die Wettbewerbssituation prüfen. Daher verwundert die Genehmigung fast etwas, denn sowohl die Freiflächen- als auch Dachanlagen-Ausschreibungen waren zuletzt klar unterzeichnet. Im Juni zum Beispiel erhielten nur 696 Megawatt an Freiflächenanlagen einen Zuschlag, obwohl 1126 Megawatt ausgeschrieben wurden. In der zusätzlichen Ausschreibungsrunde sollen alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden können, wenn das ausgeschriebene Volumen über der Angebotsmenge liegt, wie es in der Erklärung der EU-Kommission heißt.
Zudem erhielt die Bundesregierung aus Brüssel die Bestätigung, dass die Förderung in den Innovationsausschreibungen auf die im übrigen EEG geltende gleitende Marktprämie umgestellt werden kann, wie die Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums bestätigte. Bislang gab es dort eine feste Marktprämie. Diese bleibt immer gleich hoch, auch wenn der Marktpreis für Strom deutlich über den Gestehungskosten der Anlagen liegt. Eine gleitende Marktprämie deckt nur die Kosten zwischen Gestehungskosten und Marktwert. So soll vermieden werden, dass Stromerzeuger in Zeiten hoher Strompreise sich einer übermäßig hohen Kompensation erfreuen können.
Für alle drei Maßnahmen schlussfolgerte die EU-Kommission, dass sie erforderlich und geeignet wären, um die Einhaltung der Klimaziele zu gewährleisten. Zudem würden sich die Beihilfen auf ein erforderliches Minimum beschränken. Die positiven Effekte für die Energiewende wiegen schwerer als die negativen Effekte der Wettbewerbsverzerrung, so die Kommission in ihrer Stellungnahme.
„Die heute genehmigten Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz Deutschlands, mit dem die umweltfreundliche Stromerzeugung im Einklang mit den EU-Vorschriften gefördert wird“, sagt die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager. „Sie verhindern Überkompensation für Erzeuger bei hohen Strompreisen. Auch tragen sie zur Netzstabilität bei, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert wird. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Treibhausgasemissionen werden verringert und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt.“
Seit Januar dieses Jahres haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf geeinigt, die Richtlinien zur Beihilfe flexibel und zweckmäßig den übergeordneten Zielen aus der europäischen Green Deal in Einklang zu bringen. So können Mitgliedstaaten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien fördern, solange keine „übermäßige“ Marktverzerrung vorliegt. Ziel sei es, dass die Staaten ihren Bürgen die Wende zu geringstmöglichen Kosten ermöglichen können.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Hallo,
lese ihren Newsletter sehr gern, aber sie schreiben immer nur über Neuanlagen was ist mit den „Altanlagen“? Wie geht es weiter? Welche Vergütung gibt es, muss man sich selbst darum kümmern?
Würde mich riesig freuen wenn, sie hierzu was schreiben.
Mit freundlichen Gruß
Reinhold Schröder
Es müssen nicht mal Altanlagen sein. Unsere Anlage ging Mitte Juni in betrieb und wir sind mit der alten degressiven Einspeisevergütung „gekniffen“. Dass wir uns bereits im letzten Jahr um die Anlage bemüht haben ist hier zu unserem Nachteil. Wir versuchen daher unseren Eigenverbrauch weiterhin zu maximieren und verzichten wenn möglich auf jegliche Einspeisung, die uns nur bares Geld kostet (6,2 cent Vergütung gegenüber rund 7 Cent Gestehungskosten).
Unabhängig davon, dass wir niemals auf Volleinspeisung gehen werden, ist weiterhin unklar, ob auch Bestandsanlagen, von vor dem 30.07.2022, auf Volleinspeisung gehen und den Bonus mitnehmen können.
Das Thema Alt- bzw. Bestandsanlagen ist definitiv ein wichtiges.
Unsere Anlage läuft seit Mai 2021.
Zum einen, so ist es meine Ansicht, sollten Bestandsanlagen ebenfalls von den neuen Einspeisevergütungen profitieren. Zum anderen ist die 70% Regelung eine absolute Lachnummer.
Hier sollte, nein muss ebenfalls eine andere Regelung getroffen werden.
Es wird so viel Potenzial verschenkt.
Man sollte sich einmal die Frage stellen, ob man hier nicht über eine rechtliche Klärung nachdenken sollte. Vielleicht sogar in einer Art „Massenklärung“.
Und auch die Einspeisevergütung. Das müsste eigentlich von Experten geklärt werden und eine rechtliche Prüfung für Anlagen der letzten 5 Jahre getroffen werden.
Ich habe eine Alt Anlage mit 10 Kw aus 2019 und möchte diese um ca. 8 Kw erweitern.
Reicht als Messeinrichtung, wegen der geänderten Einspeisevergütungen, auch wenn diese auf einem eigenen Strang am selben Wechselrichter läuft?
Mein Wechselrichter ermittelt für jeden Strang die entsprechende Energie welche erzeugt wurde.