Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung – hier profitieren Betreiber bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt
Zudem ist bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen. Das Steuerrecht hatte dies bislang untersagt.
Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition. Auch das Steuerrecht leiste so einen entscheidenden Beitrag zum Gelingen der Energiewende.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
gilt das auch Rückwirkend? z.B. bei Installation im Januar 2022?
Diese Frage stelle ich mir auch… zur Zeit stelle ich mir das bzgl. Einkommenssteuer so vor:
Für 2022 erstelle ich meine Steuererklärung inkl. der PV, also so wie bisher inkl. EÜR, Abschreibung, Einnahmen (wird meine erste Steuererklärung mit PV, daher habe ich noch keine Ahnung). Ab dem Folgejahr fällt dann die PV wieder aus der Steuererklärung raus.
Vorsicht! Steuervorteile durch Sonderabschreibung geht verloren, wenn Steuerfreiheit genutzt wird. Ebenso der Investitionsabzugbetrag von 50% bei richtiger Gestaltung!
Fragt euren Steuerberater.
Gruß
Mirko Borchers StB
Nein, siehe
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023
Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Sind Doppelhaushälften, wo jeweils nur eine Familie wohnt als Einfamilienhaus (30kWp) oder als Mehrfamilienhaus (15kWp) zu betrachten?
Reihenhäuser? (Eine Familie pro Haus)
Mehrgenerationenhaus? (mehrere Wohneinheiten unter einem Dach)
Hallo Eugenius,
Doppelhaushälften haben in der Regel ja trotzdem eine getrennte Adresse und vor allem auch jeweils einen eigenen Übergabepunkt ins öffentliche Stromnetz. Insofern sollte ein Doppelhaus wie zwei einzelne Häuser betrachtet werden, außer bei Sonderkonstruktionen wo beide Haushälfte einen Zähler und einen Einspeisepunkt nutzen. Reihenhäuser ist letztlich identisch nur mit mehr Parteien.
Ich wollte eigentlich für ein paar private Projekte demnächst einzelne Umrichter kaufen. Da warte ich dann besser noch bis 2023
Die Befreiung von der Einkommensteuer greift ab Anfang 2023 (s. erster Absatz des Artikels).
Aber: Ab wann gilt die Befreiung von der Mehrwertsteuer?
Erster Absatz besagt nur, dass es für die Einnahmen ab 2023 greift. Einen Bezug zur Inbetriebnahme kann ich da nicht raus lesen.
Hugo
Das ist aber ungerecht allen Betreibern gegenüber die dieses Jahr noch ans Netz gehen.
So ist das Leben. Mir geht es nicht anders.
Nein, die haben ja noch günstigere Preise eingekauft. Der Markt wird den Vorteil aufteilen….
Uns wurden letzte Woche die Module auf das Dach montiert.
Inbetriebnahme ist aber erst Jan/Feb 2023 aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Speicher u Wechselrichter, wurde uns vorgestern gesagt.
Bedeutet das, weil in 2023 erst in Betrieb, das wir die MwST dann nicht zahlen brauchen?
Also Beauftragung in 2022, aber Inbetriebnahme erst 2023.
Darauf hätte ich auch gerne eine Antwort. Bei mir ist es ähnlich.
Beim Thema Mwst. zählt einzig und allein das Datum der Rechnungslegung. Dem Unternehmen ist es ja im Grunde egal weil es die Steuer ja eh nur weiterreicht.
Was wieder nicht klar ist:
1) Wie sieht es aus, wenn ich auf die Kleinunternehmer – Regelung verzichtet habe, und darum USt. abführen muss?
2) Wenn ich ab ’23 keine EkSt. mehr zahlen muss, kann ich meine Anlage weiterhin absetzen?
3) (wie schon bemerkt) Gilt dies auch für ’22 gekaufte Anlagen?
Zu 2. Einziger Zweck des Abschreibens ist es, den Gewinn zu mindern, damit man weniger Einkommenssteuer zahlen musst. Zahlst du keine Einkommenssteuer (und hier auch keinen Geldwerten Vorteil mehr für den selbstverbrauchten Strom) gibt es keinen Grund mehr die Anschaffungskosten abzusetzen, weil du eh schon bei Null bist.
Also muss ich für ein Solarmodul, das ich für eine Anlage auf meinem Dach kaufe, keine Mehrwertsteuer zahlen, montiere ich das gleiche Modul aber auf mein Wohnmobil, so werden 19% Mehrwertsteuer fällig? Wer muss das kontrollieren? Der Händler? Das Finanzamt?
Meine Solaranlage wird Ende diesen Jahres installiert. Kann ich noch von der neuen Regelung profitieren (z.B. noch jetzt schnell auf 12 KW anstatt 10KW erhöhen) oder hatte ich einfach ein schlechtes Timing? Mein Kriterium für die 10 KW war damals die steuerliche Vereinfachung.
Du hättest schon immer in die Liebhaberei gekonnt, du musst nur nicht mehr vorrechnen, dass du über 20 Jahre keinen Gewinn machst.
Interessant wird die Geschichte mit bereits erhaltenen Rückzahlungen von Mwst der Anschaffungskosten durch das Finanzamt. Habe da etwas im Kopf, dass dies zurückgefordert wird wenn in die liebhaberei gewechselt wird. Kennt sich da jemand aus?
Du hättest schon immer in die Liebhaberei gekonnt, du musst nur nicht mehr vorrechnen, dass du über 20 Jahre keinen Gewinn machst.
Meine 10kwp Anlage wird morgen in Betrieb genommen. Habe auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Muss ich dann ab nächstes Jahr auch keine Ertragssteuer mehr darauf bezahlen?
Danke für deine schnelle Antwort. Die Sache ist ich habe die 10kw gewählt um sicher in Liebhaberei zu kommen, da die Anlage sich schneller als 20 Jahre amortisiert. Kann ich jetzt noch schnell auf 12 (was maximal auf mein Dacht passt) gehen und in Liebhaberei bleiben oder ginge das erst bei Anlagen ab nächstem Jahr. Schließlich wird die Anlage bereits dieses Jahr in Betrieb genommen und ich muss Anmeldung und Steuer bereits für 2022 machen.
Mir liegt ein Angebot über 21-24 kWp für ein altes kleineres Mehrfamilienhaus vor, welches mit Gas beheizt wird. Nach aktueller Pressemitteilung ist das steuerliche Problem bis 30 kWp gelöst.
Die Verwendung des PV-Stromes an die Mieter ist für mich noch ungelöst und der schwierigere Teil. Im Angebot wird darauf kaum eingegangen.
Im UG befindet sich ein Pyhsiotherapeuth, der von Montag bis Freitag 13 Uhr geöffnet hat, zeitweise auch im Außendienst ist.
Im OG 3 Wohnungen mit 82 m2 -Gasetagenheizung und 2 kleine Wohnungen mit Einzelgasöfen mit 36 und 49 m2.
Empfohlen wurde mir 2 getrennte Wechselrichter für die beiden größeren Einheiten. Gibt es noch andere Alternativen ?
Klar, Mieterstrommodell. Gesetzlich geregelt, dürfte keine unbeantworteten Fragen mehr geben.
Hallo Dieter frag mal bei pionierkraft nach.
Aber beim Mieterstrommodel „verkaufst“ doch Strom und dann musst du doch wieder Umsatzsteuer erheben….???
Ist dann auch die „Letztverbraucherregel“ durchbrochen, d.h. darf der Strom, den ich auf meinem Hausdach erzeuge, an meinen Mieter (Zweifamilienenhaus) verkauft werden, ohne dass ich dafür Steuern zahlen muss?
Vermutlich ja:
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Bezahle ich denn beim Kauf privat auf PV Module die ich an einer Inselanlage betreibe auch keine MwSt? Die müsste ich ja theoretisch auch nicht anmelden oder sonstiges.
Mir ist u.a. dieser Satz unklar:
„Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.“
Ist ja klar – wenn der Verkäufer keine Umsatzsteuer einfordert, kann ich bis 30 kWp auf Kleinunternehmerregelung verzichten – es fallen ja eh keine Umsatzsteuern an die man sich erstatten lassen könnte.
Was ist aber mit den Anlagen bis 30kWp, die noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden und bei denen noch Umsatzsteuer entrichtet werden muss? Können die sich die Umsatzsteuer erstatten lassen auch wenn sie sich jetzt für die Anlage als Kleinunternehmer anmelden?
Die neuen Regelungen gelten ab 2023. Also gelten davor noch die alten Regeln. Wenn ide Anlage dieses Jahr in Betrieb geht zahlt die MwSt. und kann sie sich erstatten lassen. Hat aber den Haken, daß dann auf Strom für den Eigenverbrauch auch MwSt. abgeführt werden muss mind 5 Jahre.
https://www.pv-magazine.de/2021/04/01/steuertipps-umsatzsteuerpflicht-oder-kleinunternehmer/
Darüber bin ich auch gestolpert und ich glaube, der Satz ist falsch. Die KUR nutzt man doch, um sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Verzichtet man darauf, bekommt man keine Steuer zurück. Dafür muss man eben die EÜR leisten.
Ich bin auch betroffen, lasse in 2022 eine PV errichten und werde wohl noch die KUR beantragen müssen, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Wenigsten die Einkommensteuer bleibt uns zukünftig erspart.
Ja, das ist schon ziemlich krass. Wenn meine Anlage im Dezember in Betrieb geht, dann zahle ich Umsatzsteuer ohne sie mir wiederholen zu können – oder das Finanzamt holt sich mind. 5 Jahre für die MwSt für den von mir selbst produzierten und verbrauchten Strom – zur Grundlage nimmt der die Mondpreise der Energiekonzerne statt die höhe der Einspeisevergütung. Darüber sollte das letzte Wort auch noch nicht gesprochen sein. Ansonsten kann man sich in den nächsten Jahren die Investition in eine Wärmepumpe abschminken.
Wirkt sich die Änderung auch auf die Pflicht aus, dass eine Umsatzsteuer auf die „Entnahme“(den Eigenverbrauch) einer privaten 10 kWh Anlage auf EFH-Dach in Form einer Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss und Umsatzsteuer gezahlt werden muss für privat produzierten und selbst verbrauchten Strom? Wäre natürlich super, wenn dieser bürokratische Unsinn endlich vorbei wäre. Heißt hier Einommesteuerbefreiung auch Umsatzsteuerbefreiung? Wer weiß da was?
Bei Regelbesteuerung muss für den Eigenverbrauch 19% USt. ans FA abgeführt werden, daran ändert der Wegfall der Umsatzsteuer für Installation und Lieferung der PV-Anlage nichts. Da sind wir nach des bisherigen Veröffentlichungen gekniffen. Als bürokratischen Unsinn würde ich die momentane Regelung aber nicht bezeichnen. Die Tatsache, dass die Steuer für den Eigenverbrauch nicht die Höhe der Einspeisevergütung, sondern den Preis des regionalen Stromlieferanten zur Grundlage hat, ist schreiendes Unrecht – und es verschärft sich (wenn sich daran nichts ändert) in der jetzigen Situation soweit, dass die innerhalb 5-6 Jahren anfallenden Kosten leicht die Höhe des Vorsteuerabzuges überschreiten können. Das hängt natürlich von der Höhe des Eigenverbrauches ab. Eine Wärmepumpe rechnete sich unter diesen Bedingungen kaum noch.
Uwe, selbstverständlich ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch brüokratischer Lobby-Verhinderungsunsinn. Das ist die Sonnensteuer! Würdest du Umsatzsteuer für einen Apfel bezahlen, den du auf deinem Grundstück selbst angebaut und bei dir verspeist hast?
Das gehört sofort abgeschaffgt und ist eines der größten Ärgernisse Leute davon zu überzeugen sich eine PV Anlage aufs Dach zu schrauben. Nicht jeder hat Zeit stundenlang Umsatzsteuererklärungen zu schreiben über 13,0815€
@Christian Ich glaube nicht, dass man dass dann 5 Jahre machen muss, wenn die Pflicht der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch ab 2023 wegfällt. Hast du dir eine Anlage in 2022 gekauft, dann war diese noch inkl. Umsatzsteuer. Diese holst du dir vom Finanzamt zurück. Ab 2023 gilt dann aber auch, dass man keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen muss. Alles andere wäre Quatsch.
Hallo
Wann ist mit einem finalen Beschluss im Bundestag zu rechnen?
Gruß
Oktober hat Lindner in seiner PK gesagt…
Wenn Umsatzsteuer wegfällt: heißt das dann, dass der Kauf von Solarmodulen billiger wird? Sollte man da warten? Weil man ja die Steuer nicht mehr zahlt? Oder sacken lediglich die Verkäufer die Differenz ein? Oder hat das nur Auswirkungen bei der Steuererklärung statt beim Kauf?
Die Umsatzsteuer fällt weg, „Nullsteuer“. Voraussetzung:
„Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“
Mit anderen Worten:
Dein Verkäufer zahlt Umsatzsteuer an seinen Großhändler und bekommt sie als Vorsteuer vom FA zurück. Auf deiner Rechnung wird aber keine MwSt mehr stehen.
Wenn alle bis zum 2.1.2023 warten, wird es dann SEHR teuer würde ich vermuten. Und die LIeferzeiten werden sich wohl noch schwieriger darstellen….
Man könnte auch titeln: „Lindner verschiebt Energiewende um 3 Monate und beschenkt Solarteure“
gibt es eine Änderung bei Flurnummern
Wenn Anlage und Einspeisepunkt nicht die gleiche Flurnummer haben
gibt es bei uns Probleme mit dem Netzbetreiber
Uns wurden letzte Woche die Module auf das Dach montiert.
Inbetriebnahme ist aber erst Jan/Feb 2023 aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Speicher u Wechselrichter, wurde uns vorgestern gesagt.
Bedeutet das, weil in 2023 erst in Betrieb, das wir die MwST dann nicht zahlen brauchen?
Also Beauftragung in 2022, aber Inbetriebnahme erst 2023.
Für die Steuerbefreiung gilt das Datum der Rechnung und des Geldflusses, denke ich.
Mich und viele andere trifft genau dieser Fall. Über eine Antwort wäre ich hier sehr dankbar.
Habe die gleiche Frage wie Martina Wolf
frage mich wie es bei Mietanlagen funktioniert, viele menschen haben so etwas auf dem Dach, von unterschiedlichen Anbietern, wird auch hier auf die MwSt verzichtet?
Kann mir hier einer genau sagen ich bekomme zum 1 November meine photovoltaik Anlage und würde sie auf das Dach installieren lassen ist schon gekauft ab den 26 September. Und würde dann ab erst am 1.1.23 in Betrieb nehmen kann ich mir dann auch die 19%Mehrwertsteuer sparen und die Umsatzsteuer Einspeisungssteuer Sparen kann mir diese Frage bitte einer beantworten. Lg.Franz
Das wäre ja soweit ein wirklich gutes Gesetz zur Förderung der Investitionen in private PV-Anlagen, wenn da nicht noch diese Umsatzsteuer auf selbst erzeugten und selbstverbrauchten Strom wäre. Das schlimme dabei ist, dass dazu nicht die Einspeisevergütung zugrunde gelegt wird, sondern der Einkaufspreis den der Stromanbieter vorsieht. Das ist eigentlich ein Unding!!!
Wenn das nicht wäre, würde ich mir auf jeden Fall im nächsten Jahr eine 30er PV-Anlage aufs Dach machen lassen. so zögere ich noch.
Kann denn als sicher oder zumindest wahrscheinlich angenommen werden, dass das Inbetriebnahmedatum als Kriterium für für die Vergünstigungen herangezogen werden wird. Sprich alle Anlagen ab Inbetriebnahme Januar nächsten Jahres profitieren von der Anhebung der Liebhaberei auf 30 KW und der Befreiung der Umsatzsteuer (auch bei Liebhaberei) auf den Kauf / Installation oder kann es durchaus sein, dass das Rechnungsdatum oder Baubeginn herangezogen wird?
Genau das ist die große Frage. Für das Finanzamt zählt normalerweise das Rechnungsdatum.
Wenn ich mir dieses Jahr dann als “Unternehmer“ die MwSt wieder hole. Kann ich dann nächstes Jahr auf Liebhaberei gehen und keine Vorsteuer mehr ausweisen?
Und funktioniert Liebhaberei, überhaupt wenn ich auf das Modell Volleinspeiser gehe.
Man steht dieses Jahr wie die Kuh vorm Berg.
Wenn man die Kommentare hier so durchliest, sieht man, dass das Thema Steuern und PV weiterhin komplex ist und dass „Abbau steuerlicher Hürden“ nicht bedeutet, dass es immer günstiger sein muss die neue Regelung zu wählen.
Weiterhin gilt doch: Im Zweifel fragen sie einen Steuerberater, ob es steuerlich besser ist, die neue Regelung zu wählen um die Umsatz- und Ertragssteuern zu sparen oder die alte weiterhin mögliche als Energieeinspeiser mit EÜR. Es kommt auf den Einzelfall an, was günstiger ist.
Im Übrigen gilt für das Finanzamt bei Privatleuten für die Jahresabgrenzung bei Steuern doch das Datum der Rechnung/Bezahlung und nicht das Datum der Inbetriebnahme. Bei meinem Computer gilt doch auch das Kaufdatum und nicht das Datum wenn ich ihn zum ersten Mal benutze.
Heißt dieser Beschluss, dass PV-Anlagen die ab 2023 errichtet werden ohne Mehrwertsteuer besorgt und aufgebaut werden können? Oder gilt das für Anlagen, die ab 2023 beauftragt werden. Ich stehe nämlich kurz vor der Beauftragung und frage mich, ob ich jetzt noch warten soll oder nicht.
DieAntwort auf diese Frage würde mich auch sehr interessieren.
wird den Händlern auch die Mwst. erlassen? Wenn die keine bezahlen, können sie auch keine dem Käufer berechnen. Aber der Händler weiß ja nicht, ob die Anlage größer als 30KW groß wird. Selbst bei 2 Modulen kann man ja bei 30 oder mehr Händlern je 2 Module kaufen und kommt dann über 30 kw.
Ist das die sog. Steuervereinfachung? Da ist doch das Finanzamt immer noch damit beschäftigt. Oder etwa nicht?
Welches Datum ist entscheidend?
Rechnungsdatum
Oder Inbetriebnahme beim Netzbetreiber oder sogar beides.
Konnte das schon jemand in Erfahrung bringen?
Viele Grüße
Ich fühle mit euch, hab genau das gleiche problem,
Im april pv anlage mit 15.6 kw beauftragt auch schon angezahlt, soll im november montiert werden, inbetriebnahme januar 2023.
Verstehe ich das richtig, dass dann auch bei Nachrüstung eines Batteriespeichers die Umsatzsteuer wegfällt?
Bedeutet die Regelung, dass ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr für Eigennutzung des erzeugten Stroms anfällt? Das wäre ja durchaus nett!
Wo steht eigentlich, dass der Handler die MwSt für die eingekauften Module und WRs die Umsatzsteuer zurückbekommt? Wie soll das gehen? Nachweis per Kundenrechnung? Wenn das nicht der Fall ist, wird er die MwSt auf den Nettopreis draufschlagen. Warum sollte er die Steuer für den Kunden zahlen?
soweit ich das verstanden habe, bekommt man bezahlte MwSt. bei Abschlagszahlungen aus 2022 im Jahr 2023 erstattet, wenn die Inbetriebnahme + Schlussrechnung 2023 ist.
Bei mir ist gerade genau dieser Fall.
Kauf von Einzelkomponenten werden einzeln betrachtet, also müssen auf alle Einzelkomponenten die 2022 gekauft werden MwSt. gezahlt werden.
Wie sind Sie zu diesem Schluss gekommen? Ich befinde mich, wie viele andere auch, in dieser Situation. Anzahlungen im Jahr 2022 und Schlussrechnung und Inbetriebnahme im Jahr 2023.
Ich bin besitzer eines 2-Familienhauses und möchte eine weitere Analge als Volleinspeiseanlage auf meinem Dach montieren.
Ich besitze bereits eine 10 kWp Anlage. Darf die zweite nun theoretisch bis 20 kWp besitzen oder nur 15 kWp, da die 15 kWp pro Gebäudeeinheit gilt? Gibt es dazu schon nähere Informationen?
Hallo In die Runde,
was ist den Maßgebend für die Umsatzsteuerbefreiung.
a= Die Beauftragung einer Installation, sprich der Vertragsabschluss, oder
b= Die Stellung der Schlussrechnung (analog wie damals bei der MwSt. Absenkung)?
Ich stehe jetzt vor dem Dilemma, ob ich den Auftrag geben soll oder warten muss bis zum 01.01.2023, was ja nicht im Sinne des Erfinders ist, da viele dann die Investition zurückhalten bis zu dem Zeitpunkt.
Wäre für eine Antwort sehr dankbar, ggf. hat diese Frage schon jemand gestellt.
maßgebend ist das Abnahmedatum der Leistungserbringung
wie verhält es sich den mit den Sonderabschreibungenin Höhe von 20 %, die man auf meherer Jahre verteilen kann. Sollte man dort jetzt die kompletten Restbeträge in einer Summe noch in der EÜR für 2022 angeben, oder spricht da etwas gegen?
Wie verhält es sich, wenn bei einer Anlage < 10 kWp zum Zwecke der Afa auf die Vereinfachungsregelung verzichtet wurde und die EÜR eingereicht wurde?
Gilt die Regel der "Verzicht auf Ertragssteuer" ab 23 oder muss trotzdem insgesamt über 20 Jahre Ertragssteuer abgeführt werden?
Kann mir hier einer genau sagen ich bekomme zum 1 November meine photovoltaik Anlage und würde sie auf das Dach installieren lassen ist schon gekauft ab den 26 September. Und würde dann ab erst am 1.1.23 in Betrieb nehmen kann ich mir dann auch die 19%Mehrwertsteuer sparen und die Umsatzsteuer Einspeisungssteuer Sparen kann mir diese Frage bitte einer beantworten. Lg.Franz
Wie sieht es bei Mietanlagen aus? Fällt bei der monatlichen Miete dann die Mehrwertsteuer weg?
Hallo habe eine 13,69 kwp Pv Anlage seit dem 09.09.22 registriert und seit 10.10.22 in Betrieb.
Seit den 01.01.23 sollen ja auch Anlagen bis 30 kwp als Liebhaberei geltend.
Es es rückwirkend????
Oder muss man bis nach dem 01.01.23 warten das man die Anlage als Liebhaberei besitzen kann.
Oder muss ich besser die kleinunternehmerregelung wählen und den ganzen bürokram mit EÜR ausführen
Hoffe das mir jemand helfen kann
wir betreiben 2 PV Anlagen steuerlich als eine Ehegatten GbR
die erste mit 15,48 KW auf einem Zweifamilienhaus und die zweite mit 36 KW auch auf einen Zweifamilienhaus.
bleibt die erste Anlage in der Einkommensteuer ab 2023 steuerfrei, da sich in dem Haus 2 Wohnungen befinden? Zählt das Zweifamilienhaus als Wohneinheit oder die jeweiligen Wohnungen?
umsatzsteuerlich wenden wir seit Jahren die Kleinunternehmen Regelung nach § 19 UStG
Wenn die EÜR Abgabe für PV Anlagen die den Anforderungen entsprechen und damit die Steuer wegfällt, dann muss ich ja die Anlage S (selbständige Gewerbebetriebe) gar nicht mehr ausfüllen wenn ich nur die PV besitze?