Solar-Rentner haben Anspruch auf die Energiepreispauschale

Solaranlage auf einem Hausdach unter dem strahlend blauen Himmel

Teilen

Eines der Instrumente, mit denen die Bundesregierung bei aktuell steigenden Energiekosten die Bürger entlasten will, ist die Energiepreispauschale. Das sind die 300 Euro, die Arbeitnehmer im September von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen.

Anspruch haben aber auch andere Personen, die steuerlich relevante Einkünfte erzielen, beispielsweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Renteneinkünfte zählen nicht dazu, weshalb Rentner von der Energiepreispauschale zunächst ausgeschlossen sind.

Schon kursieren Empfehlungen in den Medien, Oma und Opa als bezahlte Babysitter und Haushaltshilfen für eine Stunde im Jahr 2022 zu beschäftigen, damit auch sie Anspruch auf die Pauschale haben. Denn das Geld zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern kommt aus dem Bundeshaushalt. Wer weniger als 300 Euro oder gar keine Steuern zahlt, bekommt die Differenz beziehungsweise die gesamte Pauschale spätestens mit dem Steuerbescheid ausbezahlt.

Steuertipps

Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen im Magazin und auf unserer Webseite Artikel zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen und Speichern.

Alle erschienenen Artikel finden Sie auf unserer Themenseite „Steuertipps“

Wer als Rentner eine Photovoltaik-Anlage betreibt und daraus Einkünfte in der Steuererklärung angibt, kann auf solche Verrenkungen verzichten. Nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022 Anfang nächstes Jahres erhalten diese die Energiepreispauschale automatisch und ohne besonderen Antrag.
Voraussetzung dafür ist, dass die Liebhabereiregelung nicht in Anspruch genommen wurde.

Dies bestätigt auch der Steuerexperte und Veranstalter des Online-Spezialseminars „Photovoltaikanlagen & Co“, Johann Erwin Graf: „Die Höhe der Einkünfte ist nicht von Bedeutung. Auch wenn Verluste erzielt werden, liegen Gewinneinkünfte vor und der Steuerpflichtige ist anspruchsberechtigt. Es gibt auch keine Vorgaben zum Umfang der Tätigkeit, auch nur geringe Aktivitäten genügen. Allerdings darf keine Liebhaberei vorliegen.“

 

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Sonnen, virtuelles Kraftwerk, Netzdienstleistungen, Heimspeicher
Einschränkungen für Heimspeicher zum Entladen ins Stromnetz sollen aufgehoben werden
04 Dezember 2024 Die EnWG-Novelle, die der Wirtschaftsminister noch vor der vorgezogenen Neuwahl durch den Bundestag bringen will, enthält deutliche Erleichterungen fü...