Klarstellung veröffentlicht: Wann eine Ladesäule öffentlich ist

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Nicht wenige Unternehmen entdeckten vor einiger Zeit, dass der THG-Quotenhandel ein attraktives Geschäftsmodell sein kann. Der Zertifikatehandel verspricht hohe Einnahmen, wenn Elektroautos an öffentlichen Ladesäulen geladen werden – am besten noch mit Solarstrom. Doch auch private Elektroauto-Besitzer profitieren davon und erhalten einen Pauschalbetrag von jährlich etwa 300 Euro, allein dafür, dass sie elektrisch fahren und somit Zertifikate erzeugen, die andere Verkehrsteilnehmer nutzen, ihre CO2-Bilanz aufzupolieren. Unternehmen wie 1Komma5°, Sonnen oder Solarwatt bieten seit einiger Zeit ihren Kunden an, die Erlöse aus dem Handel mit den Treibhausgasminderungsquoten – so die Langform von THG – für sie zu generieren und weiterzureichen.

Doch nicht alle Anbieter scheinen so seriös wie die oben genannten, weshalb nun Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt reagierten. Sie haben nach eigenen Angaben „aus gegebenem Anlass“ eine „Klarstellung zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (38. BImSchV)“ veröffentlicht. „Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind“, heißt es dort gleich zu Beginn.

Damit habe man auf Medienberichte reagiert, in denen von Anbietern berichtet werden, die private Ladesäulen als öffentlich erklären wollten, obwohl sie sich im privaten Bereich befinden, um damit mehr Strom in den THG-Handel einzubringen und noch höhere Einnahmen zu erzielen. Dabei kann dann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Ladung von Plug-in-Hybriden erfolgt, die allerdings von der Regelung ausgeschlossen sind. Sie bezieht sich nur auf reine Elektroautos.

In ihrer Klarstellung erklären Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt, was einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt ausmacht und welche technischen Mindestanforderungen er erfüllen muss. So muss der Ladepunkt tatsächlich befahrbar sein. „Die ‚Öffnung‘ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar“, heißt es weiter.

Zudem stellen die Behörden klar, dass Ladepunkte, die nicht alle Anforderungen erfüllen, nicht in das Ladesäulenregister aufgenommen werden und damit auch eine Anmeldung der Ladestrommengen für die Anrechnung der THG-Quoten nicht möglich ist. „Das Umweltbundesamt vertritt die Auffassung, dass das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote ist und zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote führt“, heißt es zur Begründung.

Der Gesetzgeber habe die Systematik bewusst so gestaltet, dass „grundlegend zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox“ unterschieden werde, heißt es weiter. Personen, die ein reines Elektroauto angemeldet haben, könnten sich bereits pro Fahrzeug und Jahr einen pauschalen Schätzwert bescheinigen lassen. In diesem Schätzwert sei schon eine Strommenge berücksichtigt. „Ein Vorgehen, das dazu führt, dass diese über private Wallboxen entnommenen Strommengen zusätzlich zum pauschalen Schätzwert bescheinigt werden, untergräbt diese Systematik“, heißt es weiter. Zudem könne eben nicht mehr sichergestellt werden, dass nur reine Elektrofahrzeuge dort geladen würden, sondern auch Plug-in-Hybride. Dies sollte jedoch mit Blick auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein, so die Klarstellung.

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