Bundesministerien präsentieren zwei Modelle zur Gestaltung der Erneuerbaren-Quote bei Heizungen

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Der Bundestag hat mit der Verabschiedung des Osterpakets der Bundesregierung Anfang Juli beschlossen, dass ab Anfang 2024 nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren arbeiten. Das gilt sowohl für den Neubau als auch für Bestandsgebäude.

Was bedeutet diese Vorgabe konkret? Dazu haben die Bundesministerien für Wirtschaft und für Bauen jetzt ein Konzept vorgelegt, das im Rahmen einer öffentlichen Konsultation in den nächsten sechs Wochen mit den betroffenen Akteuren diskutiert werden soll. Auf Basis der Ergebnisse werden die beiden Ministerien dann einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen.

Quote erfüllt mit Wärmepumpe-Hybrid-Heizung

Die beiden Ministerien stellen zwei verschiedene Modelle zur Diskussion, die sich vor allem in der Möglichkeit zur Nutzung von grünem Wasserstoff und Biomasse unterscheiden.

In beiden Varianten können Bauwillige und Eigentümer die Vorgabe erfüllen, indem sie eine Wärmepumpe einbauen (eine Verpflichtung zum Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Quellen besteht nicht) oder eine Hybridheizung mit Wärmepumpe, sofern mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs erneuerbar gedeckt werden. Auch mit einem Anschluss an ein Wärmenetz gilt die Quote als erfüllt – unabhängig davon, wie hoch der Erneuerbare-Anteil im Netz tatsächlich ist. Allerdings muss der Versorger ab Anfang 2026 bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung einen Transformationsplan für seine Fern- oder Nahwärme vorlegen. Darüber hinaus ist der Einbau einer Stromdirektheizung zulässig, sofern das Gebäude einen äußerst niedrigen Wärmebedarf aufweist.

Mehrkosten für grünes Gas tragen Vermieter

Im ersten Modell sind zudem auch noch der Einbau einer Biomasseheizung wie etwa einem Pelletkessel sowie einer Gasheizung zulässig. Letztere muss nachgewiesenermaßen dauerhaft zu mindestens 65 Prozent mit grünem Wasserstoff, nachhaltigem Biomethan oder anderen klimaneutralen Gasen betrieben werden. Angesichts der zu erwartenden hohen Preise für die Brennstoffe ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen. Nach dieser müssen Vermieter im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Erdgas hinausgehen.

Im zweiten Modell sind Biomasse- und Gaskessel nur dann zulässig, wenn ein Sachverständiger nachweist, dass die anderen Erfüllungsoptionen technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Der Experte muss dazu das Gebäude samt Heizung in Augenschein nehmen und ein Beratungsgespräch mit dem Eigentümer führen. Auch hierbei soll die Mieterschutzvorschrift gelten.

Mehr Zeit für Gasetagenheizungen

Zudem schlagen die Ministerien eine Reihe von Härtefallregelungen vor. So darf ein Eigentümer zunächst übergangsweise eine Gas- oder Ölheizung einbauen, wenn sein Kessel kaputt geht. Er hat dann drei Jahre Zeit, diese durch eine Anlage zu ersetzen, die die 65-Prozent-Quote erfüllt.

Bei Gasetagenheizungen setzt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien grundsätzlich ein, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2024 ausfällt und erneuert werden muss. Da allerdings häufig eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist, soll für diese Fälle eine besondere Übergangsregelung aufgenommen werden.

So sollen die Gebäudeeigentümer oder in den Fällen von Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) die Eigentümerversammlung sollen mehr Zeit für die Entscheidung über eine Zentralisierung des Heizungssystems und die notwendige Umsetzung der 65-Prozent-Vorgabe erhalten: Drei Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung muss der oder die Eigentümer entschieden haben, ob sie weiterhin das Gebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern oder mit einer neu einzubauenden zentralen Heizungsanlage heizen und wie sie die Anforderung der 65-Prozent-Vorgabe erfüllen wollen.

Weitere Ausnahmeregelungen soll es für Einzelöfen geben sowie für Fälle, in denen ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist.

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