Nachdem im Mai der Kabinettsentwurf zum Osterpaket im Bundesrat mit Bitte um Nachbesserung gescheitert ist, haben die Regierungsparteien an einer neuen Fassung gearbeitet. Daraus sind bereits am Dienstag einige Details bekannt geworden. Dienstagabend tagte dann noch der Klima und Energie Ausschuss des Bundestags und verabschiedete einen Entschließungsantrag, der am Donnerstag dem Beschlusspaket zugefügt wird. Mit dem Osterpaket kommen Änderungen auf mehrere Gesetze zu. Das betrifft das Wind-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Bundesbedarfsplangesetz, das Netzausbaubeschleunigungsgesetz sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Die Änderungen zum EEG 2023 sind bereits im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag bekannt geworden. In Branchenkreisen gilt es als sicher, dass das Paket in der jetzigen Form morgen durch die Abstimmung gewunken wird. Neben einer Erhöhung der Vergütungssätze dürften noch Regelungen zur Anlagenzusammenfassung, steuerliche Vereinfachungen und schnellerem Netzanschluss die Solarbranche gütig Stimmen.
Vergütungsätze steigen
Im Referentenentwurf waren Vergütungssätze von 6,93 Cent pro Kilowattstunden für Anlagen bis einschließlich 10 Kilowattpeak vorgesehen. Für die jetzige Version beschlossen die Regierungsparteien in diesem Segment einen Satz von 8,60 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei größeren Anlagen steigen die Vergütungssätze: bis einschließlich 40 Kilowatt von 6,85 Cent im Referentenentwurf auf 7,50 Cent. Das Segment bis 750 Kilowattstunden sollte in der Fassung aus dem April noch mit 5,36 Cent vergütet werden, jetzt haben sich die Ampel-Parteien auf 6,20 Cent geeinigt.
Allerdings sind die Zusatzvergütungen für Volleinspeiser wieder gefallen. Im April war der Vorschlag, Anlagen bis einschließlich 10 Kilowatt mit 6,87 Cent zusätzlich zum anzulegenden Wert zu vergüten. Im Frühjahr waren das 13,8 Cent. In der jetzigen Fassung hat man den anzulegenden Wert erhöht, aber die Zusatzvergütung auf 4,8 Cent gekürzt. Volleinspeiser im kleinsten Marktsegment würden so 13,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten. In den anderen Segmenten glichen sich die Erhöhung des anzulegenden Wertes und die Senkung des Zuschusses für Volleinspeiser aus. keine Änderungen der Volleinspeiservergütung ähnlich marginal aus. Anlagen bis einschließlich 40 Kilowatt werden mit 11,3 Cent pro Kilowattstunde vergüten. Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt bekommen ebenfalls 11,3 Cent. Etwas weniger gibt es für Anlagen bis einschließlich 300 Kilowatt. Sie sollen nur 9,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten.
Die neuen Vergütungssätze treten mit dem Tag der Übernahme ins Amtsblatt des Bundestags in Kraft. Nachdem der Bundestag am Donnerstag grünes Licht für die EEG-Änderungen geben wird, muss dann noch der Bundesrat zustimmen. Angesichts der Dringlichkeit wird das aber nicht lange auf sich warten lassen.
Anzulegender Wert | Entwurf | Beschlusslage 05. Juli, 2022 |
≤10 Kilowatt | 6,93 Cent | 8,60 Cent |
≤40 Kilowatt | 6,85 Cent | 7,50 Cent |
≤750 Kilowatt | 5,36 Cent | 6,20 Cent |
Zuschuss für Volleinspeiser | Entwurf | Beschlusslage 05. Juli, 2022 |
≤10 Kilowatt | 6,87 Cent | 4,80 Cent |
≤40 Kilowatt | 4,45 Cent | 3,80 Cent |
≤100 Kilowatt | 5,94 Cent | 5,10 Cent |
≤300 Kilowatt | 4,04 Cent | 3,20 Cent |
Anlagenzusammenfassung
Der Vorschlag, Anlagen zur Volleinspeisung deutlich besser zu vergüten als Teileinspeiseanlagen, sollte zu einer effektiveren Flächennutzung bei den Dachanlagen führen. Mit einer großzügigeren Vergütung können Volleinspeiseanlagen für ihre Besitzer deutlich lohnen. Das motiviert zur Maximierung der Anlagengröße. Allerdings stieß der Vorschlag auf Widerstand. Die Kritik: Selbst bei hoher Vergütung werden sich nicht viele Menschen dazu entscheiden, ihre Dächer mit Photovoltaikgeneratoren zu belegen, die sie selbst nicht nutzen können.
Die neue Fassung erlaubt jetzt, dass auf einem Haus zwei Anlagen angemeldet werden können. Das würde vor allen dem Markt für landwirtschaftliche Betriebe zugute kommen. So können Bauern auf ihren Höfen zum Beispiel eine 15-Kilowatt-Anlage für den Eigenverbrauch und Teileinspeisung anmelden und zusätzlich noch eine 70-Kilowatt-Volleinspeiseranlage. Voraussetzung dafür ist eine gesonderte Messeinrichtung für beide Anlagen.
Steuerliche Vereinfachung
Im Entschließungsantrag des Klima- und Energie-Ausschusses des Bundestags finden sich einige steuerliche Vereinfachungen. Der Entschließungsantrag, über den am Donnerstag zusammen mit dem Osterpaket abgestimmt wird, erkennt an, dass für viele Häuslebauer die bürokratischen Herausforderungen der Grund gegen eine Solaranlage auf dem eigenen Dach ist. Um potenziellen Hausbesitzern mit Solarambitionen entgegenzukommen, sollen die Regelung, die Einkünfte der Anlage ab 10 Kilowattpeak einkommens- und gewerbesteuerlich geltend zu machen, entfallen. Der Entschließungsantrag sieht vor, die Grenze ab der Einkommens- und Gewerbesteuer entrichtet werden müssen, auf 30 Kilowattpeak anzuheben. Dies würde zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung der Bürger führen.
Vereinfachungen soll es auch für Bauernhöfe geben. Hier sorgt das Erbschaftssteuerrecht bei üblichen Hofübergaben von einer Generation zur nächsten für steuerliche Mehrbelastung und Bürokratie. Es soll geprüft werden, ob eine Agri-PV Anlage dem Betriebs- oder Grundvermögen eines Bauernhofes zuzuordnen ist.
Auch Bürgerenergiegesellschaften sollen wachsen können. Noch gilt die Grenze von 1 Megawatt als Anlagengröße für solche Energiegemeinschaften. Im Vorschlag stehen 6 Megawatt als neue Grenze.
Einfacher Netzanschluss
Netzanschluss und Papierkrieg wurden von der Branche schon seit Jahren als ein Hemmnis für den raschen Ausbau der erneuerbaren Energie aufgeführt. Auch an dieser Stelle soll nachgebessert werden. Für Anlagen bis 30 Kilowatt soll der Netzbetreiber für den Netzanschluss nicht mehr anwesend sein müssen. Ein Anschlussbegehren soll durch den Besitzer frühzeitig beim Netzbetreiber abgegeben werden. Dieser soll dann nur noch eine schriftliche Zusage geben müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen soll der Netzbetreiber in den Netzanschluss technisch involviert werden.
Ein weiterer Punkt, der viele Installateure freuen dürfte: Der Netzanschluss soll künftig über ein Webportal des Netzbetreibers erfolgen. Mit der Gesetzesänderung müssen Netzbetreiber ein entsprechendes Portal einrichten, auf dem Sie ausführlich über die Netzanschlussbedingungen und einzureichenden Informationen informieren. Die Unterlagen sollen dann auch über das Portal an den Netzbetreiber übermittelt werden. Die Webportale sollen möglichst einheitlich gestaltet werden. So sollen Installateure, die in den Einzugsgebieten mehrerer Netzbetreiber arbeiten, keine Eingewöhnungsschwierigkeiten bekommen.
Flächenkulisse Freiland-Photovoltaik
Auch bei den für Photovoltaik zur Verfügung stehenden Flächen wurde nachgebessert. Im Entwurf aus dem April war zum Beispiel ein Solar-Randstreifen für Autobahnen und Schienenwege von 200 Metern Breite vorgesehen. Dieser wurde in der aktuellen Fassung auf 500 Meter verbreitert.
Wer in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnt oder ein Reetdach hat, konnte sich in der Vergangenheit nicht selbst für die Energiewende starkmachen. Das Problem: Solaranlagen dürfen nicht in den Garten gebaut werden. Dafür braucht es besondere Genehmigungen. Laut neuem EEG-Entwurf soll es möglich werden, Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 20 Kilowatt und einer Fläche, die nicht die Grundfläche des Wohngebäudes auf dem Grundstück überschreitet, zu errichten.
Auch bei Freiflächen soll sich etwas ändern. Bei den Innovationsausschreibung soll das Ausschreibungsvolumen nochmal um 200 Megawatt erhöht werden. Allerdings soll das Volumen der Ausschreibung für Freiflächen-Photovoltaik gesenkt werden. Der Grund ist die starke Unterzeichnung des vergangenen Ausschreibung. Von 1126 Megawatt konnten nur 714 Megawatt bezuschlagt werden. Im aktuellen Entwurf steht, dass eine „wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nicht ohne eine deutliche Verzerrung möglich wäre“. So sehe man sich gezwungen, das Ausschreibungsvolumen zu senken. Zukünftig soll sich die Gebotsmenge an der durchschnittlich abgegeben Gebotsmenge der letzten beiden Ausschreibungen orientieren.
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Vielen Dank für diesen Artikel, was mir leider direkt wieder negativ auffällt… die kWp Grenzen. Hier werden weiterhin Anlangen im Norden gegenüber Anlagen im Süden benachteiligt. Auch werden Norddächer nicht über 30 kWp gebaut, wenn dann die Steuergrenze erneut zuschlägt. Sinnvoll wäre hier eine einfache kW Grenze der maximalen Einspeiseleistung gewesen. Ähnlich verhält es sich auch mit den Vergütungsstafflungen. Fiktives Beispiel: Anlage im Norden Deutschlands mit 20kWp auf dem Süddach etwa 1000 kWh (im südlichen Bayern wären 1100 kWh möglich) eine Erweiterung auf dem Norddach mit 500 kWh (Bayern 600 kWh) mit weiteren 20 kWp lässt sich wirtschaftlich schwer darstellen. Schlägt nun > 30 kWp die Steuer voll zu ist es vorbei mit dem Ausbau. Mit einer 30 kW Grenze der Einspeiseleistung wäre das ganze problemlos möglich, da Nord und Süd nie gleichzeitig Nennleistung erbringen, würden so bleibt der Verlust gering. Wie aus dem Beispiel ersichtlich, werden die Bewohner im Süden etwas besser gestellt. Sie können mit den steuerfreien 30kWp deutlich höhere Einspeisemengen erwirtschaften.
Was mir fehlt ist die Abschaffung von veralteten Regelungen auf Landesebene. Die 50cm Abstandsgrenze bei Doppelhaushälften/Reihenhäusern sollte bei Glas-Glas Modulen bundesweit abgeschaft werden. So etwas immernoch den einzelnen Landesbauverordnungen zu überlassen ist nichts. Oft lohnen sich für kleine Reihenhäuser (mit Dachfenstern, Gauben etc.) keine PV-Anlagen, wenn man an beiden Seiten 50cm frei lassen muss…
Schade, dass der Artikel wohl mit etwas heißer Nadel gestrickt wurde. KW, kWp, kWh sind da leider immer mal wieder fehlplatziert. Die PV im Garten … peinlich, wenn immer noch nicht realisiert wird, dass wir jede nur erdenkliche Solarstromfläche und insbesondere für den dezentralen Eigenverbrauch nutzen müssen. Das Lamentieren von Kommentator Andreas … was soll das, wenn ich 30 oder 40 Cent Bezugsstromkosten vermeiden kann, dann jammere ich doch nicht wegen 13 Cent Volleinspeisevergütung herum. Hoffen wir mal, dass eine entsprechend vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber auch für den Endkunden so erscheint … und warum ist der Meldekram beim Marktstammdatenregister für Klein PV nicht gestrichen? Ich kasperte 18 Monate herum, weil das MaStR nach kW Wechselrichterleistung fragt und der Netzbetreiber nach kWp Modulleistung – wohlgemerkt, es ging um 600 Watt. Und dann noch Solarstrom für den Winter … ist da ein Konzept erkennbar? Da gibt es noch viel Luft nach oben … schade, Hermann Scheer hat da vor 15 Jahren schon viel weiter gedacht.
Hätten sie ihr Balkonkraftwerk gebaut und den Schukostecker in die Steckdose gesteckt und hätten sie sich nicht überkorrekterweise an ihren Stromversorger gewandt, dann hätten sie jetzt keinen Ärger. Es sind alles nur Bestimmungen, welche rechtlichen nicht haltbar sind. Wer lange fragt geht lange irr. Man kann sie rechtlich nicht belangen wenn Sie hier bei 600 Watt die Bürokratie komplett weglassen. Schließen Sie Ihre Anlage an und lassen die oft treisten Fragen und sogenannte Vorschriften unbeantwortet.
Für mich ist weiterhin unbegreiflich, warum das Thema der 70% Abregelung für Kleinanlagen nicht angegangen wurde.
Durch eine kleine Parameterumstellung könnte innerhalb von kurzer Zeit ein Zugewinn an Stom generiert werden. In der aktuellen Zeit zählt jede KWh.
Das ist doch gestrichen, wenn ich es richtig verstanden habe, zumindest für neue Anlagen.
Neue Anlagen, die ab 1.1.23 in Betrieb gehen…
Der Januar ist ja bekanntermaßen der ertragsreichste Monat…oder so. Wozu also sofort…
Und was soll dieser Unsinn mit der Vergütung, die bei 40 kWp niedriger ist als bei 100 kWp? Man würde erwarten, dass die Vergütung grundsätzlich kontinuierlich mit zunehmender Anlagengröße sinkt. Das tut es hier aber nicht wirklich. Das schafft keine Anreize für die gewünschten mittelgroßen Dachanlagen und ist auch im Widerspruch zu den Kosten einer Anlage
Das hast du falsch verstanden. Der Volleinspeiserbonus ist bei >40kwp Anlagen höher weil die Grundvergütung >40kwp um 1,3 cent fällt. Mit den aktuellen Zahlenwerten bekommen Volleinspeiseranlagen somit für die ersten 10kwp 13,4 cent, die nächsten 90kwp 11,3 cent und dann ab 100kwp 9,4 cent Vergütung.
Wenn man 200 kwp baut bekommt man im Durchschnitt (10*13,4+90*11,3+100*9,4)/200=10,46 cent Einspeisevergütung -0,4 cent Vermarktungspauschale für einen Volleinspeiser.
Verstehe ich da was falsch oder bekommt man die Einspeisevergütung nur bis zu einer Anlagengröße von 100 kWp? Bisher war das auf jeden Fall so, da musste man doch ab einer Anlagengröße von 100 kWp in die Direktvermarktung und hat dann eine Marktprämie erhalten.
Ist das in der EEG-Novelle 2023 geändert und man bekommt nun die Einspeisevergütung auch bei Anlagengröße oberhalb der 100 kWp oder bleibt das wie bisher?
Kleinkram – Kosmetische Korrekturen – Widersprüchliche Regeln! Typisch Deutsch halt.
Für eine Befreiung/Entfesselung des PV Markts bringt das fast nichts.
Die Tabelle ist nicht korrekt, die im Text erwähnten ‚bis einschließlich 10kW‘ werden als größer als (>10) aufgeführt. Falls da HTML-Zeichen möglich sind, wäre ≤ (less or equal) korrekter. Ansonsten bitte ‚x < 10' für 'x kleiner als' schreiben.
Vielen Dank für den Hinweis. Ich habe die Tabelle angepasst und nebenbei gleich noch ein neues HTML-Zeichen gelernt.
Sonnige Grüße!
Liebhaberei bis 30kWp?
Oder wie verstehe ich die steuerliche Erleichterung?
Wie sieht es eigentlich mit den Übergangsregelungen zur erhöhten Vergütung aus?
Wenn ich das richtig überblicke, dann wurden die erhöhten Einspeisevergütungen gestrichen und gelten erst für Anlagen die ab dem 01.01.2023 ans Netz gehen?
Das würde mich auf Interesse.
Unter welchen Bedingungen zählen die Vergütungen ab 2022?
Das würde mich auch interessieren? Außerdem bekommt man die Vergütung gestaffelt?
Angenomme ich baue 100kwp. Bekomme ich dann wie früher anteilig 10Kw 13,40 Cent. Anteilig bis 40Kw 11,30Cent…..usw.
Viele hier im Forum haben es trotzdem verstanden und sehen das praktisch aber vor allem nicht überkorrekt. Auch im Text ist alles richtig angegeben, da sieht man zwar die Fehler in der Tabelle aber weiß was gemeint ist. Fehler passieren und mit heißer Nadel oder nicht.
Ja, die Vergütung wird anteilig verrechnet. Anlagen die nach Inkraftsetzung des neuen EEG ans Netz angeschlossen werden, bekommen die neuen Vergütungssätze. Dabei ist das EEG jedoch vorläufig, da es EU zustimmungspflichtig ist. Wenn das von der EU abgelehnt werden würde und nichtig wird, könnten Anlagen die im diesen Jahr noch ans Netz gehen auf die alte Vergütung zurückfallen.
Hallo zusammen,
kann mir jemand genauere Infos oder Quellen geben bzgl. der Aufstellung von bis zu 20 kWp im Garten? Im Netz findet sich dazu bisher nichts…
Unter „Anlagenzusammenfassung “
Gut das sich da etwas geändert hat als früher geplant , aber immer noch recht kompiziert und unverständlich !
Wenn ich als Häuslebesitzer den Platz habe für eine 10 kW PV-Anlage , wo würde da ein Problem sein , den eigenen Strom bei reduzierter Vergütung zu erhalten und die Überschuss-Einspeisung ins Netz, welche ja beim Durchschnitts-Einfamilienhaushalt beträchtlich ist , dann mit der Volleinspeiser Vergütung .
Alles unbürokratischer und einfacher sollte der Bau von PV-Anlagen werden. Was jetzt aber kommt ist noch einmal eine deutliche Verkomplizierung! Das es für Selbstverbraucher und Volleinspeiser jetzt zwei verschiedene Vergütungssätze gibt und auf einem Dach auch noch zwei oder drei odere vier Anlagen mit unterschiedlichen Zählern geben wird, wird die Anlagenpreise deutlich verteuern. Denn inzwischen sind längst nicht mehr Module und Wechselrichter die Komponenten die PV-Anlagen verteuern, sondern Anschluss und Montage! Die Preise für Zählerschränke für Messwandler etc. haben sich extrem verteuert. Zudem wird es immer schwieriger Fachpersonal für die Inbetriebnahme der Anlagen zu finden. Und wenn ein Elektriker zwei Anlagen mit zwei Messstellen installieren muss, braucht er deutlich länger, das Anmeldeprozedere, jetzt schon eine Riesenaufgabe für Installateure verdoppelt sich. Es kommt einfach nichts dabei raus, wenn 200 Juristen ständig ein Gesetz mit neuen Gesetzen und Auflagen ständig mehr und mehr aufblähen und keinen von diesen Akademikern auch nur einen blassen Dunst hat, was es heute heisst PV-Anlagen ans Netz zu bringen. Vielleicht sollte jeder, der dort arbeitet zu einem mehrmonatigen Praktikum vor Ort verpflichtet werden, dann bekäme sie oder er einen ungefähren Eindruck von der Problematik und würden vielleicht nicht dauernd noch kompliziertere Gesetze zu machen!
Hallo Herr Rommel,
ganz meine Meinung. Ich möchte weiter gehen und bin der Meinung das das EEG in seiner jetzigen Form ein gordischer Knoten ist: Hier hilft nur zerschlagen (wegschmeißen) und komplett neu aufsetzen und zwar von den Praktikern! Ich würde das sogar kostenlos erledigen und ich bin sicher nach einem Aufruf hätte ich genug Freiwillige aus allen Segmenten um in 4 Wochen ein ausgewogenes und zukunftsweisendes EEG auf den Weg zu bringen.
Heute ist der 24.07.2022 und ich weiß immer noch nicht ab wann die neuen Vergütungssätze gelten. Ostern war die Rede davon, dass diese rückwirkend gelten sollen um einen Anmeldestau zu vermeiden! Hat jemand in der aktuellen Diskussion auch nur ein Wort von „rückwirkend“ gehört?
Stand jetzt wird das nichts mit der Energiewende: Die Rahmenbedingungen und Materiallage lausig bis katastrophal, die Monteure gucken sich nach anderen Branchen um (in denen das Chaos nicht Normalität ist) und die Kunden werden immer verunsicherter.
Wie oben vorgeschlagen: Hier hilft nur Neustart!
Wo finde ich denn die gesamten Vergütungssätze (Volleinspeiser, Überschußeinspeiser, Freiflächen) und die zugehörigen installierten Leistungen??
Wo finde ich denn den ganzen Gesetzestext in der heute verabschiedeten Fassung?
Auf der Bundestagsseite ist der Entwurf vom 2.5.2022 …
Gilt das auch für Anlagen die schon länger laufen?
Der Antrag der Union zur Steuerbefreiung für Anlagen bis 30kWp würde übrigens abgelehnt.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620
Hallo zusammen,
diese Info mit der Ablehnung bis 30kwp habe ich auch enttäuscht zur Kenntnis genommen. Da wir gerade eine Anlage mit etwa 20kwp bauen, wäre das sehr interessant gewesen. Jetzt müssen wir dann wohl doch den komplizierten Weg als sozusagen eigenes Gewerbe gehen. Na immerhin können wir dann alles steuerlich geltend machen. Wobei ich befürchte über die 20 Jahre wird es durch die Versteuerung des Stroms (auch des selbst verbrauchten Stroms) ungefähr gegen null laufen. Also viel Bürokratie mit kaum einem finanziellen Vorteil. Oder wie seht ihr das?
Hallo Chris, hallo Sebastian,
Zwar wurde der Antrag der Unionsfraktion abgelehnt, doch die steuerliche Vereinfachung für Anlagen bis 30 kW findet sich auch in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie Drucksache 20/2580. Die Beschlussempfehlung wurde angenommen. Allerdings sieht der Antrag zunächst „nur“ eine Überprüfung dieser Vereinfachung vor.
Ab wann dieser Punkt effektiv in Kraft treten könnte, kann ich nicht sagen.
Man findet Informationen im Zusammenhang mit dem Sommerpaket.
Ich bin gerade ebenfalls in der Planung einer 15kwp Anlage, die ich auf 10kwp schrumpfen werde, wenn die Liebhaberei nicht auf 30kwp angehoben wird. Ansonsten fällt halt Einkommenssteuer auf die Einspeisung an, zuzüglich der o.g. Bürokratie. Das dämpft halt hart die Wirtschaftlichkeit bei volleinspeisung.
Schade, also weiterhin jährlicher Bürokratiekram.
Die Bürokratie bleibt der größte Bremsschuh. Handwerker müssen weiter viel zu viel Papierkram erledigen und ewig warten bis die Anträge bearbeitet werden. Bürger werden abgeschreckt durch die Vielzahl an Regeln und Formulare. Damit wird nur ein Bruchteil der möglichen Solaranlagen umgesetzt.
Wir brauchen einen radikalen Schnitt im System eine Umkehr der Beweislast.
Wenn der Zähler 30 kW zulässt sollten auch 30kW eingespeist werden können. Jede Frage wie und wann der Strom erzeugt wird geht dem Gesetzgeber nichts an.
Die Versorger sollten generell Zweirichtungszähler mit Tageszeittarifen einbauen, damit E-Autos mittags geladen werden und nicht um 8 Uhr abends und damit Solarstrom ohne Bürokratie. eingespeist werden kann. Der Netzbetreiber sollte Speicher bauen, Elektrolysegeräte anschaffen , Notstromkapazitäten zu schaffen.
Wie wird Parkplatz PV vergütet?
Die Tabelle ist doch falsch bzw. zumindest Unvollständig. Im beschlossenen Gesetz stehen z.T. andere Grenzen…
Hallo Herr Reske,
Die Tabelle ist zunächst richtig und sollte ab dem 1. August gelten.
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue Auffächerung der Grenzen.
Aus der 750 kW-Grenze wird dann eine 1 MW-Grenze. Anzulegender Wert bleibt gleich bei 6,2 Cent.
Bei Volleinspeiser wird aus der 300 kW-Grenze wird eine 400 kW-Grenze bei gleichbleibendem Zuschuss von 3,2 Cent.
Einen Volleinspeiser-Zuschuss in Höhe von 1,9 Cent pro kWh, gibt es dann auch für Anlagen bis einschließlich 1 MW.
Eine Frage zu den neuen Vergütungssätzen EEG2023 bei Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Ich habe folgendes dem veröffentlichen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (315/22 08.07.22) auf Bundesrat.de entnommen:
Unter Artikel 1 / Punkt 23 d steht, dass für Strom aus Solaranlagen, die auf einem Gebäude angebracht und nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 Absatz 2 in Betrieb genommen werden, die (neuen) anzulegenden Werte gelten, also für unter 10 KW die 8,6 cent. Die zusätzlichen 4,8 cent für Volleinspeiser (also insgesamt 13,4 cent), erhalten Anlagenbetreiber, wenn sie die Volleinspeisung dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022 vor Inbetriebnahme mitgeteilt haben.
Im Artikel 20 Absatz 1, steht geschrieben, dass das Gesetz am 01.01.2023 in Kraft tritt.
Im Artikel 20 Absatz 2, steht geschrieben, dass abweichend vom Absatz 1, der Artikel 1 am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft tritt.
Ich bin kein Jurist, aber das neue Gesetz ist doch nun durch den Bundesrat abgesegnet und verkündet worden, es bedarf formell doch nur noch eines Unterschrift des Bundespräsidenten?
-> Bedeutet das nicht, dass die neuen Vergütungssätze für neue PV-Ablagen jetzt schon gelten, und ich hierfür nun meine neue PV-Anlage installieren und in Betrieb nehmen kann. Es kann doch nicht gewollt sein, dass man damit bis Januar wartet?
Dumme Frage? Gilt das alles nur für neue oder auch für Bestandsanlagen?