Osterpaket: Vergütung rauf, Bürokratie runter, Netzanschluss digital, Ausschreibungsvolumen dynamisch

Foto: Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel / phototek.net

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Nachdem im Mai der Kabinettsentwurf zum Osterpaket im Bundesrat mit Bitte um Nachbesserung gescheitert ist, haben die Regierungsparteien an einer neuen Fassung gearbeitet. Daraus sind bereits am Dienstag einige Details bekannt geworden. Dienstagabend tagte dann noch der Klima und Energie Ausschuss des Bundestags und verabschiedete einen Entschließungsantrag, der am Donnerstag dem Beschlusspaket zugefügt wird. Mit dem Osterpaket kommen Änderungen auf mehrere Gesetze zu. Das betrifft das Wind-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Bundesbedarfsplangesetz, das Netzausbaubeschleunigungsgesetz sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Die Änderungen zum EEG 2023 sind bereits im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag bekannt geworden. In Branchenkreisen gilt es als sicher, dass das Paket in der jetzigen Form morgen durch die Abstimmung gewunken wird. Neben einer Erhöhung der Vergütungssätze dürften noch Regelungen zur Anlagenzusammenfassung, steuerliche Vereinfachungen und schnellerem Netzanschluss die Solarbranche gütig Stimmen.

Vergütungsätze steigen

Im Referentenentwurf waren Vergütungssätze von 6,93 Cent pro Kilowattstunden für Anlagen bis einschließlich 10 Kilowattpeak vorgesehen. Für die jetzige Version beschlossen die Regierungsparteien in diesem Segment einen Satz von 8,60 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei größeren Anlagen steigen die Vergütungssätze: bis einschließlich 40 Kilowatt von 6,85 Cent im Referentenentwurf auf 7,50 Cent. Das Segment bis 750 Kilowattstunden sollte in der Fassung aus dem April noch mit 5,36 Cent vergütet werden, jetzt haben sich die Ampel-Parteien auf 6,20 Cent geeinigt.

Allerdings sind die Zusatzvergütungen für Volleinspeiser wieder gefallen. Im April war der Vorschlag, Anlagen bis einschließlich 10 Kilowatt mit 6,87 Cent zusätzlich zum anzulegenden Wert zu vergüten. Im Frühjahr waren das 13,8 Cent. In der jetzigen Fassung hat man den anzulegenden Wert erhöht, aber die Zusatzvergütung auf 4,8 Cent gekürzt. Volleinspeiser im kleinsten Marktsegment würden so 13,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten. In den anderen Segmenten glichen sich die Erhöhung des anzulegenden Wertes und die Senkung des Zuschusses für Volleinspeiser aus.  keine Änderungen der Volleinspeiservergütung ähnlich marginal aus. Anlagen bis einschließlich 40 Kilowatt werden mit 11,3 Cent pro Kilowattstunde vergüten. Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt bekommen ebenfalls 11,3 Cent. Etwas weniger gibt es für Anlagen bis einschließlich 300 Kilowatt. Sie sollen nur 9,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten.

Die neuen Vergütungssätze treten mit dem Tag der Übernahme ins Amtsblatt des Bundestags in Kraft. Nachdem der Bundestag am Donnerstag grünes Licht für die EEG-Änderungen geben wird, muss dann noch der Bundesrat zustimmen. Angesichts der Dringlichkeit wird das aber nicht lange auf sich warten lassen.

 

Anzulegender Wert EntwurfBeschlusslage 05. Juli, 2022
≤10 Kilowatt6,93 Cent8,60 Cent
≤40 Kilowatt6,85 Cent7,50 Cent
≤750 Kilowatt5,36 Cent6,20 Cent
Zuschuss für Volleinspeiser Entwurf Beschlusslage 05. Juli, 2022
≤10 Kilowatt6,87 Cent4,80 Cent
≤40 Kilowatt4,45 Cent3,80 Cent
≤100 Kilowatt5,94 Cent5,10 Cent
≤300 Kilowatt4,04 Cent3,20 Cent

 

Anlagenzusammenfassung

Der Vorschlag, Anlagen zur Volleinspeisung deutlich besser zu vergüten als Teileinspeiseanlagen, sollte zu einer effektiveren Flächennutzung bei den Dachanlagen führen. Mit einer großzügigeren Vergütung können Volleinspeiseanlagen für ihre Besitzer deutlich lohnen. Das motiviert zur Maximierung der Anlagengröße. Allerdings stieß der Vorschlag auf Widerstand. Die Kritik: Selbst bei hoher Vergütung werden sich nicht viele Menschen dazu entscheiden, ihre Dächer mit Photovoltaikgeneratoren zu belegen, die sie selbst nicht nutzen können.

Die neue Fassung erlaubt jetzt, dass auf einem Haus zwei Anlagen angemeldet werden können. Das würde vor allen dem Markt für landwirtschaftliche Betriebe zugute kommen. So können Bauern auf ihren Höfen zum Beispiel eine 15-Kilowatt-Anlage für den Eigenverbrauch und Teileinspeisung anmelden und zusätzlich noch eine 70-Kilowatt-Volleinspeiseranlage. Voraussetzung dafür ist eine gesonderte Messeinrichtung für beide Anlagen.

Steuerliche Vereinfachung

Im Entschließungsantrag des Klima- und Energie-Ausschusses des Bundestags finden sich einige steuerliche Vereinfachungen. Der Entschließungsantrag, über den am Donnerstag zusammen mit dem Osterpaket abgestimmt wird, erkennt an, dass für viele Häuslebauer die bürokratischen Herausforderungen der Grund gegen eine Solaranlage auf dem eigenen Dach ist. Um potenziellen Hausbesitzern mit Solarambitionen entgegenzukommen, sollen die Regelung, die Einkünfte der Anlage ab 10 Kilowattpeak einkommens- und gewerbesteuerlich geltend zu machen, entfallen. Der Entschließungsantrag sieht vor, die Grenze ab der Einkommens- und Gewerbesteuer entrichtet werden müssen, auf 30 Kilowattpeak anzuheben. Dies würde zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung der Bürger führen.

Vereinfachungen soll es auch für Bauernhöfe geben. Hier sorgt das Erbschaftssteuerrecht bei üblichen Hofübergaben von einer Generation zur nächsten für steuerliche Mehrbelastung und Bürokratie. Es soll geprüft werden, ob eine Agri-PV Anlage dem Betriebs- oder Grundvermögen eines Bauernhofes zuzuordnen ist.

Auch Bürgerenergiegesellschaften sollen wachsen können. Noch gilt die Grenze von 1 Megawatt als Anlagengröße für solche Energiegemeinschaften. Im Vorschlag stehen 6 Megawatt als neue Grenze.

Einfacher Netzanschluss

Netzanschluss und Papierkrieg wurden von der Branche schon seit Jahren als ein Hemmnis für den raschen Ausbau der erneuerbaren Energie aufgeführt. Auch an dieser Stelle soll nachgebessert werden. Für Anlagen bis 30 Kilowatt soll der Netzbetreiber für den Netzanschluss nicht mehr anwesend sein müssen. Ein Anschlussbegehren soll durch den Besitzer frühzeitig beim Netzbetreiber abgegeben werden. Dieser soll dann nur noch eine schriftliche Zusage geben müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen soll der Netzbetreiber in den Netzanschluss technisch involviert werden.

Ein weiterer Punkt, der viele Installateure freuen dürfte: Der Netzanschluss soll künftig über ein Webportal des Netzbetreibers erfolgen. Mit der Gesetzesänderung müssen Netzbetreiber ein entsprechendes Portal einrichten, auf dem Sie ausführlich über die Netzanschlussbedingungen und einzureichenden Informationen informieren. Die Unterlagen sollen dann auch über das Portal an den Netzbetreiber übermittelt werden. Die Webportale sollen möglichst einheitlich gestaltet werden. So sollen Installateure, die in den Einzugsgebieten mehrerer Netzbetreiber arbeiten, keine Eingewöhnungsschwierigkeiten bekommen.

Flächenkulisse Freiland-Photovoltaik

Auch bei den für Photovoltaik zur Verfügung stehenden Flächen wurde nachgebessert. Im Entwurf aus dem April war zum Beispiel ein Solar-Randstreifen für Autobahnen und Schienenwege von 200 Metern Breite vorgesehen. Dieser wurde in der aktuellen Fassung auf 500 Meter verbreitert.

Wer in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnt oder ein Reetdach hat, konnte sich in der Vergangenheit nicht selbst für die Energiewende starkmachen. Das Problem: Solaranlagen dürfen nicht in den Garten gebaut werden. Dafür braucht es besondere Genehmigungen. Laut neuem EEG-Entwurf soll es möglich werden, Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 20 Kilowatt und einer Fläche, die nicht die Grundfläche des Wohngebäudes auf dem Grundstück überschreitet, zu errichten.

Auch bei Freiflächen soll sich etwas ändern. Bei den Innovationsausschreibung soll das Ausschreibungsvolumen nochmal um 200 Megawatt erhöht werden. Allerdings soll das Volumen der Ausschreibung für Freiflächen-Photovoltaik gesenkt werden. Der Grund ist die starke Unterzeichnung des vergangenen Ausschreibung. Von 1126 Megawatt konnten nur 714 Megawatt bezuschlagt werden. Im aktuellen Entwurf steht, dass eine „wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nicht ohne eine deutliche Verzerrung möglich wäre“. So sehe man sich gezwungen, das Ausschreibungsvolumen zu senken. Zukünftig soll sich die Gebotsmenge an der durchschnittlich abgegeben Gebotsmenge der letzten beiden Ausschreibungen orientieren.

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