Viele Steuerpflichtige erstellen ihre Steuererklärungen selbst. Wem das zu kompliziert oder zu mühsam ist, der hat die Wahl zwischen Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen. Steuerberater sind für einfache Gehaltsbezieher vergleichsweise kostspielig, deshalb nutzen viele Arbeitnehmer die Unterstützung eines Lohnsteuerhilfevereins. Diese arbeiten als Selbsthilfeeinrichtungen nicht gewinnorientiert und beraten nur in einem gesetzlich begrenzten Umfang.
Steuerberatung auf Selbsthilfebasis
Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen sie die Einkommensteuererklärung vor allem für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studierende und Rentner. Lohnsteuerhilfevereine dürfen insbesondere dann nicht mehr beraten, wenn steuerpflichtige Personen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb haben. Das trifft beispielsweise auch auf die Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zu, wenn sie eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom erhalten.
Um „Einkünfte“ im Sinn des Einkommensteuerrechts handelt es sich üblicherweise nur dann, wenn sich aus der gewerblichen Tätigkeit ein zu versteuernder Gewinn ergibt. Das ist bei neuen kleinen Photovoltaik-Anlagen in der Regel nicht mehr der Fall. Das Bundesfinanzministerium geht seit 2021 sogar pauschal davon aus, dass Anlagen bis 10,0 Kilowatt keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, sondern als Liebhaberei einzustufen sind.
Photovoltaik als Gewerbebetrieb
Doch leider führt dies nicht dazu, dass die Lohnsteuerhilfe wieder ins Spiel kommt. Die Tatsache, dass eine Einspeisevergütung umsatzsteuerpflichtige Einnahmen darstellt, führt ebenfalls zum Beratungsausschluss, selbst wenn der Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung wählt und damit gar keine Umsatzsteuer einnimmt und abführt.
Das Bundesfinanzministerium bestätigt diese Rechtslage auf Anfrage wie folgt:
„Bei Photovoltaik-Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnimmobilien besteht nach § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG (Steuerberatungsgesetz) keine Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, sofern durch den Anlagenbetreiber Umsätze ausgeführt werden.
Wird durch eine Photovoltaik-Anlage selbst erzeugter Strom (teilweise) in das Stromnetz eingespeist, liegen unabhängig von der ertragsteuerlichen Qualifizierung (ob mit oder ohne Gewinnerzielung, die Redaktion) umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze vor.
Auch eine mögliche Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt zu keiner Änderung der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht; die geschuldete Umsatzsteuer wird von Kleinunternehmern nur nicht erhoben. In diesen Fällen besteht für den gesamten Veranlagungsfall keine Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen. Eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats ist nicht möglich.“
Demnach ist auch das nicht zulässig, was einige Mandanten von Lohnsteuerhilfevereinen gelegentlich in Unkenntnis der Rechtslage schon praktiziert hatten, nämlich dass die Lohnsteuerhilfe die Steuererklärung soweit zulässig vorbereitet und der Steuerpflichtige die Angaben zur Photovoltaik-Anlage selbst ergänzt.
Praktisch bleibt nur die Möglichkeit, die Steuererklärung künftig selbst zu erstellen oder einen Steuerberater zu beauftragen. Das wird dann aber oft nicht nur deutlich teurer als bei der Lohnsteuerhilfe, sondern kann sogar mehr Kosten verursachen, als die Photovoltaik-Anlage an Einspeisevergütung bringt.
Steuerberater kostet Einspeisevergütung
Das Verbraucherportal Finanztip hat ermittelt, dass bei einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro ein typischer Lohnsteuerhilfeverein etwa 125 Euro für die Jahresmitgliedschaft verlangt, während die Steuererklärung beim Steuerberater etwa 330 Euro kostet – zuzüglich Honorare für Beratungsstunden, falls diese in Anspruch genommen werden. Den steuerlichen Mehrkosten steht beispielsweise die jährliche Einspeisevergütung von 196 Euro gegenüber, wenn eine Photovoltaik-Anlage mit zehn Kilowatt bei aktuellem Vergütungssatz ein knappes Drittel der erzeugten Strommenge ins Netz einspeist.
Da wäre die Alternative, auf die Einspeisevergütung zu verzichten und den Strom trotzdem ins Netz einzuspeisen, finanziell günstiger. Das verschlechtert jedoch die Wirtschaftlichkeit der Investition in die Energiewende und das kann vom Gesetzgeber ganz sicher so nicht gewollt worden sein.
Regelungslücke schließen
Deshalb wäre dieser dringend gefordert, die bisher übersehene Regelungslücke zu schließen: Nämlich, dass Photovoltaik-Anlagen, betrieben von Arbeitnehmern auf ihrem Privathaus, keine Gewerbebetriebe sind, wie sie der Gesetzgeber mit seinem Beratungsausschluss der Lohnsteuerhilfevereine für Gewerbetreibende im Steuerberatungsgesetz gemeint hat.
Der Bundesrat hat den Gesetzgeber bereits mehrfach dazu aufgefordert, für kleine Photovoltaik-Anlagen eine Steuerbefreiung im Einkommensteuerrecht zu schaffen, um unnötige Bürokratie und Investitionshemmnisse im Bereich der überwiegend privat genutzten Photovoltaik-Anlagen zu beseitigen. Hilfsweise wurde diese Forderung durch ein BMF-Schreiben umgesetzt („Verwaltungsvereinfachung zur Liebhaberei“, 29.10.2021), das jedoch keine Rechtssicherheit schafft und immer neue Anwendungsfragen aufwirft.
Es löst außerdem nicht das oben beschriebene Problem, dass private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht mehr steuerlich von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden.
Vorschlag an den Gesetzgeber
Ein sinnvoller Vorschlag wäre also, die verwaltungsvereinfachende Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen bis zur EU-rechtlichen Grenze der kleinen Prosumer von 30 Kilowatt Anlagenleistung ins Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Bei diesen Anlagen liegt in der Regel keine steuerrechtliche Gewinnerzielungsabsicht mehr vor.
In § 3 EStG würde dazu nach Nummer 71 die folgende Nummer 72 angefügt:
„72. die Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich auf der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten nach dem (Datum) errichteten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowattpeak (kWp) beruhen.“
Das Steuerberatungsgesetz wird um den Verweis ergänzt, der den Betreibern dieser Anlagen in Anlehnung an bereits bestehende Ausnahmen weiterhin die Unterstützung durch Lohnsteuerhilfevereine ermöglicht:
In § 4 Abs. 11 b) StBerG würde dazu im zweiten Halbsatz der Verweis auf § 3 EStG ergänzt um die Nr. 72:
„… es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, oder 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.“
Das wäre die systematisch richtige Lösung.
„Kleine Lösung“
Sofern die Steuerbefreiung im ESTG nicht als Voraussetzung für die Änderung des StBerG erfolgen soll, gibt es die etwas weniger systematische Alternative, auf die Wahl der Kleinunternehmerreglung abzustellen. In § 4 Abs. 11 b) StBerG würde dazu der zweite Halbsatz wie folgt ergänzt:
„… es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei oder in Fällen des §19 Abs. 1 UStG, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (oder: sofern keine zu versteuernden/erklärenden Einkünfte vorliegen).
Hinweis: in der zweiten Variante sind nicht nur Photovoltaik-Anlagenbetreiber betroffen, sondern alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die zwar Umsätze nach Umsatzsteuergesetz erzielen, aber keine zu versteuernden Gewinne, etwa Imker und ähnliche „Hobby-Gewerbetreibende“.
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Was hat denn da Finanztip gerechnet: nur ein knappes Drittel des Stroms einer 10kWp- Anlage wird eingespeist, also gut zwei Drittel selbst verbraucht? Das wären dann 7000 kWh im Jahr allein aus der PV-Anlage, dazu kommt noch der Netzstrom,zusammen weit über 10.000 kWh Verbrauch im Jahr?
Dabei beträgt der Durchschnittsverbrauch in Deutschland nur 3500 kWh im Jahr.
@ImMo Im Gegensatz zu Altanlagen sind Neuanlagen oft mit der Absicht angeschafft, Waermepumpen und Elektroautos zu betreiben. Der durchschnittliche Stromverbrauch eines Haushalts mit Gas- oder Oelheizung ist zwar tatsaechlich 3.500kWh/a, jedoch Haushalte mit Waermepumpe etc. liegen oft jenseits von 10.000kWh/a. Insofern machen diese Annahmen absolut Sinn.
Wer erzeugt schon freiwillig genug Strom um sich teilweise selbst zu versorgen, verbrennt dann aber kostenpflichtig Gas stattdessen?
Sehr guter Artikel, das ist exakt auch unsere Situation hier. Erstmal haben wir hier überhaupt einen Steuerberater finden müssen. Was fast unmöglich war, da die Coronareglungen zu massiven Mehraufwand bei vielen Steuerberatern geführt haben und uns keiner aufnehmen wollte, ist dem Finanzamt natürlich latte. Und dann kam auch noch das bittere Erwachen, 600€ Mehrkosten für den Steuerberater gegenüber Lohnsteuerhilfeverein bei ~400 jährlicher Einspeisevergütung. Ich sag es mal so, aktuell ist mein Ziel hier maximaler Eigenverbrauch, zur Not ein Heizlüfter im Sommer als beklopptes Bespiel, dann kann ich auf die letzten paar Euro Einspeisevergütung gerne verzichten und spare mir 600€ Kosten für den Steuerberater. Ohne vernünftige Gesetzte produziert meine PV Anlage für niemanden hier sonst billig Strom wenn ich so massiv dafür bestraft werde von unseren Gesetzen. Ich drücke uns allen die Daumen das die Grünen das irgendwie auf die Reihe kriegen. Viele Wähler haben nun mal kein Kohle oder Atomkraftwerk um Milliarden Steuergelder abzufischen Herr Altmeier und Co.
Bei Neuanlagen lohnt sich meistens eh kein EEG mehr. Deshalb einfach nicht anmelden und schwarz laufen lassen. Bei den Energiepreisen ist das mittlerweile Notwehr.
Ich gebe zu, mit dem Betrieb einer privaten PV-Anlage und dem Vorhaben, die Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück zu erhalten, ist spannend, am Anfang verwirrend und klingt kompliziert und nur was für „Füchse“.
Sobald man einen Steuerberater nimmt und die Anlage vielleicht noch per Darlehen finanziert ist, bleibt von der Steuerrückerstattung nichts mehr übrig.
Zu Beginn wurde ich mit den Begriffen wie:
„Inselanlage“ = Liebhaberei = keine Steuererklärung, bedeutet auch keine Steuerrückerstattung oder
„Kleinunternehmer“ = Nachteil: Anlageanschaffungskosten max. bis 22.000.- Euro (§ 19 UStG) und kein Abzug der Vorsteuer. Vorteil: Keine Umsatzsteuerberechnung für den erzielten Solarstrom und den Stromverkauf pro KW. Die meisten Anlagen kosten heute weit über 25.000,00 Euro.
Diejenigen die sich wie ich, für die dritte und folgende Variante „steuerrechtlicher Gewerbetreibender“ entscheiden, sind mit mehr Aufwand
belastet aber es kann sich dennoch lohnen und zwar:
– nur Umsatzsteuerrechtlicher Gewerbetreibender =
keine gewerberechtliche Anmeldungspflicht erforderlich,
– Anmelden beim zust. Finanzamt (Voranmeldung der Anlage = Formular gibts bei ELSTER/ONLINE
Info beim zust. Finanzamt
– Pflicht zur regelmäßigen Quartalsabgabe der Vorsteueranmeldung mind. 2 Jahre (je nach
Finanzamt)
– Pflicht zu jährlichen Umsatzsteuererklärung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
mind. 5 Jahre
Dafür folgende Vorteile:
– Voller Abzug Vorsteuer (Umsatzsteuer) der Anschaffungskosten der PV-Anlage inkl.
Batteriespeicher/Wallbox
– Alle Betriebskosten auch die PV-Anlagenversicherung/Wartungskosten etc. können als Folgekosten
bei der Abgabe der Steuerklärung angegeben werden
– Darlehenskosten
– jährliche Abschreibungskosten von 5 % (AfA) vom Nettokaufpreis der PV-Anlage bis 20 Jahre
Wenn man das einmal als „Otto-Normal-Verbraucher“ kapiert hat und mit dem Ausfüllen der Elster-Formulare oder mit den bekannten Steuer-Programmformularen nicht auf „Kriegsfuß“ steht, ist man ein Gewinner!
ES IST EIN AUFWAND – das steht außer Frage – ein Steuerberater äußerte zu mir, die paar Zahlen in die Formulare eintragen, ist kein Hexenwerk, das kann man selbst.
Kleinunternehmer beteutet Einnahmen max. € 22.000 hier geht es nicht um die Anschaffungskosten
Wenn man die Energiewende schaffen will, sollte man erstmal die Verhinderungsgesetze abschaffen. Bitte zu ende denken! Für den kleinen, privaten Investor soll es sich auch rechnen. Wo bleibt meine vorgerechnete Rendite?
Ich investiere mein sauer verdientes Geld für mich und nicht für jemand Anderen. Wenn meine PV-Anlage dann vielleicht mehr produziert als ich im Moment benötige gebe ich den Strom doch gerne ab. Dafür möchte ich aber nicht noch bestraft werden. Dann lässt man es doch lieber bleiben bevor man den „überlasteten, notleidenden Steuerleuten“ seinen erwarteten Gewinn abdrücken muss.
Bei den bestehenden §§ haben im Vorfeld scheinbar viele Lobbyisten ihre Interessen eingebracht. Der „kleine Mann“ fühlt sich „vera….t“, immer wieder Knüppel zwischen die Beine.
Ich gebe zu, mit dem Betrieb einer privaten PV-Anlage und dem Vorhaben, die Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückzuerhalten, ist spannend, am Anfang verwirrend, klingt kompliziert und nur was für „Füchse“.
Sobald man einen Steuerberater nimmt und die Anlage vielleicht noch per Darlehen finanziert hat, bleibt von der Steuerrückerstattung nichts mehr übrig.
Deshalb sind die nachfolgenden Optionen aus meiner Sicht immer zu prüfen:
Als PV-Anlagenbetreiber-Neuling wurde ich mit den Begriffen wie,
a) „Inselanlage“ = Liebhaberei = keine Steuererklärung! Bedeutet allerdings auch
keine Steuerrückerstattung oder
b) „Kleinunternehmer“ = Nachteil: Anlageanschaffungskosten max. bis 22.000.- Euro (§ 19 UStG)
und kein Abzug der Vorsteuer möglich. Vorteil: Keine Umsatzsteuerberechnung für den erzielten
Solarstrom und den Stromverkauf pro kW. Die meisten Anlagen kosten heute weit über
25.000,00 Euro.
c) Diejenigen die sich wie ich, für die dritte und folgende Variante als „steuerrechtlicher
Gewerbetreibender“ entscheiden, sind mit mehr Aufwand
belastet, aber es kann sich dennoch lohnen, und zwar:
– nur Umsatzsteuerrechtlicher Gewerbetreibender =
keine gewerberechtliche Anmeldungspflicht erforderlich,
– Anmelden beim zust. Finanzamt (Voranmeldung der Anlage = Formular
gibts bei ELSTER/ONLINE oder Info beim zust. Finanzamt)
– Pflicht zur regelmäßigen Quartalsabgabe der Vorsteueranmeldung mind. 2 Jahre
(je nach Finanzamt
– Pflicht zu jährlichen Umsatzsteuererklärung und
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (sog. EÜR) mind. 5 Jahre
Folgende Vorteile:
– Voller Abzug Vorsteuer (Umsatzsteuer) der Anschaffungskosten der PV-Anlage inkl.
Batteriespeicher/Wallbox
– Alle Betriebskosten auch die PV-Anlagenversicherung/Wartungskosten etc.
Können als Folgekosten
bei der Abgabe der Steuerklärung angegeben werden
– Darlehenskosten
– jährliche Abschreibungskosten von 5 % (AfA) vom Nettokaufpreis der PV-Anlage
bis 20 Jahre
Wenn man das einmal als „Otto-Normal-Verbraucher“ verstanden hat und mit dem Ausfüllen der Elster-Formulare oder mit den bekannten Steuer-Programmformularen nicht auf „Kriegsfuß“ steht, ist man ein Gewinner!
ES IST EIN AUFWAND – das steht außer Frage – ein Steuerberater äußerte zu mir, die paar Zahlen in die Formulare eintragen, ist kein Hexenwerk, das kann man selbst.
Ich finde, man sollte gleich eine größere Lösung ins Auge fassen.
Die Steuerberechnung sollte grundsätzlich so einfach wie möglich gemacht werden. Dazu zieht man 10kWp immer von der installierten Leistung ab. Alles darüber hinausgehende wird mit einem Pauschalsatz (geschätzter Gewinn) versteuert. Der Pauschalsatz ist so hoch bemessen, dass es ab einer bestimmten Größe der Anlage (Break-even-Point, sollte bei ca. 30kWp liegen) günstiger wird, mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu arbeiten. Jeder Betreiber sollte die Freiheit haben, statt des Pauschalsatzes die EÜR zu wählen. Erst wenn er diese wählt, ist das Ausschlusskriterium für den Lohnsteuerhilfeverein erfüllt.
Damit wird aus einer harten Grenze ein weiches Kriterium, bei dem mancher auch oberhalb des Break-even-Points bei der Pauschalregelung bleibt, weil ihm das Bürokratie und andere Unkosten erspart. Mit dem weichen Kriterium erreicht man vor allem, dass niemand eine Anlage kleiner baut als es technisch möglich wäre, bloß weil ihm das zu viel Bürokratie oder sonstige Erschwernisse aufhalsen würde.
Nach dem gleichen Prinzip sollte man mit allen Grenzen verfahren:
7kWp: Smart-Meter
10kWp: Steuerfreiheit
30kWp: EEG-Umlage (ab Juli aufgehoben?)
100kWp: Direktvermarktung
…….
Auch das Jonglieren mit der Umsatzsteuer sollte beendet werden. Die Kombination von Vorsteuererstattung mit Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nach 5 Jahren ist eine Bürokratie schaffende Schnappsidee. Auch hier sollte es Pauschalregelungen geben, die erst ab Umsätzen, die einem kleinen Gewerbebetrieb entsprechen, unattraktiv werden.
Der Staat nimmt die Umsatzsteuer und dann gibt er sie wieder zurück. Kann man Anlagen bis 30 kWp nicht komplett von der Umsatzsteuer befreien? Auch die Abschreibung für eine Anlage sollte erst über 30 kWp möglich sein. Ein Smart Meter für alle Strombezieher wird Pflicht um unterschiedliche Preisgestaltung möglich zu machen. Die monatlichen Kosten dafür sollte man deckeln, damit viele durch diese Digitalisierung nicht bestraft werden.
Mit meiner knapp unter 10kwp Anlage dachte ich anfangs, das mit der Vorsteuer ist ja eine tolle Sache. Aber am Ende ist es eher „linke Tasche rechte Tasche“, weil ich ja auch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen muss. Bei hohem Eigenverbrauch holt sich das Finanzamt meine Vorsteuererstattung mehr oder weniger vollständig innerhalb von 5 Jahren zurück.
Viel Papier, Arbeit und am Ende in meinem Fall irgendwie ein sinnloses Unterfangen.
Könnte man via Pauschalregelungen sehr viel einfacher lösen bzw. vereinfachen oder am besten abschaffen. Volkswirtschaftlich ist das nur eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ohne Mehrwertgenerierung bzw. uneffizienter Ressourceneinsatz von knappen Verwaltungsangestellten und Beamten.
Die werden auch so schon die nächsten 150 Jahre damit beschäftigt sein, die Grundsteuerreform zu realisieren 🙂 oder Tankrabatte zu erstatten… oder 9 Euro Tickets umzurechnen und kostentechnisch aufzuteilen und zu verwalten…. ein Wahnsinn.
Einkommensteuer: Liebhaberei bei Anlagen unter 10 kWp siehe BMF Schreiben vom 29.10.2021
Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
Finanzamt: keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer
Problem: die offensichtliche Nichtnutzung einer Suchmaschine im Internet
So einfach ist es eben nicht. Mein Finanzamt verlangt trotz Kleinunternehmen jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung. Da steht zwar an allen Stellen 0 drin, aber die Herausforderung ist, diese Stellen auf den 4 Seiten zu finden. Und wenn man die 10kWp nur um 0,1 überschreitet, hat man das gleiche Problem bei der EÜR
EB
Ich wollte eigentlich etwas für den Klimaschutz tun und nicht für den Steuerberater und ABM.
Bin inzwischen so alt, dass sich die PV-Anlage mit 5 kWp für mich nicht mehr amortisieren wird.
Warum habe ich mir nur diesen Mehraufwand antun müssen?
Ich kann nur hoffen, dass viele neue kleine PV-Anlagen größeren Druck auf den Gesetzgeber ausüben werden.