Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf für Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern

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Den CO2-Aufschlag auf fossile Brennstoffe zahlen bislang allein die Mieter. In den Augen vieler Menschen ist das nicht gerecht, weil Mieter keinen Einfluss auf die energetische Qualität des Gebäudes haben, in denen sie leben. Dazu kommt, dass die CO2-Bepreisung bei vermieteten Immobilien nur bedingt zum Klimaschutz beiträgt, da sie den Eigentümern keinen Anreiz für eine energetische Sanierung gibt.

Das Bundeskabinett hat daher jetzt einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der mehr Klimaschutz im Wärmesektor bringen und zugleich mehr Gerechtigkeit bei der Kostenaufteilung schaffen soll. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und für alle Abrechnungszeiträume gelten, die an diesem Tag beginnen.

Wohngebäude: Verteilung der Kosten je nach energetischer Qualität

Bei Wohngebäuden sieht der Entwurf ein Stufenmodell vor, bei dem anhand der CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die Kosten künftig anteilig zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Insgesamt zehn Stufen sieht das Modell vor, die durch die CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr definiert werden. So müssen die Vermieter bei Gebäuden der schlechtesten Klasse 90 Prozent tragen, die Mieter zehn Prozent. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem Effizienzstandard EH 55 entspricht, bleiben die Kosten allein beim Mieter.

„Wir haben mit der Aufteilung der CO2-Kosten eine Lösung gefunden, die sozial gerecht ist und künftig die Mieter auch entlastet“, sagt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter, so Habeck. Denn in diesen Fällen leide der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt könne ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. „Denn dann sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, so dass vor allem die Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren.“

Stufenmodell für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter

Grafik: BMWK

Das Modell basiert auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Die Vermieter erhalten nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten, um die CO2-Kosten ohne Mühe verteilen zu können. Behörden oder private Dritte müssten nicht hinzugezogen werden.

Nichtwohngebäude: Zunächst hälftige Aufteilung

Bei Gewerbe- und anderen Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten übergangsweise hälftig. Bis Ende 2025 will die Bundesregierung für diese Immobilien aber ebenfalls ein Stufenmodell entwickeln. Aufgrund der Heterogenität von Nichtwohngebäuden fehlten derzeit noch die nötigen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen bis zum Ende des Jahres 2024 erhoben werden.

Viele Ausnahmeregeln

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten. In diesen Fällen werden sie teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit.

Auch müssen die Vermieter nicht für die CO2-Kosten zahlen, die durch Gasherde der Mieter entstehen. Dieser Aufwand wird in Form eines pauschalen Abzugs von fünf Prozent des CO2-Kostenanteils des Vermieters kompensiert.

Zugleich werden Mieter entlastet, wenn ein Vermieter den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff umstellt. In diesem Fall ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

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