Ist die eigene Photovoltaik-Anlage erst einmal auf dem Dach, soll es nach dem Willen der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber am besten sofort losgehen mit der Stromerzeugung. Doch leider lässt der neue Zähler manchmal auf sich warten.
Mit dem Schiedsspruch vom 8.2.2022 (2021/28-IX) hat die Clearingstelle EEG|KWKG nunmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt der Zählersetzung für die EEG-Vergütung grundsätzlich nicht entscheidend ist. Auch Strom, der vor der Zählersetzung ins Netz eingespeist wird, muss unter bestimmten Umständen vom Netzbetreiber vergütet werden.
Verantwortlich für die Zähler sind grundsätzlich die Netzbetreiber
Der Einbau der Zähler, die für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage erforderlich sind, ist grundsätzlich Aufgabe des örtlichen Netzbetreibers. Ein Anlagenbetreiber könnte zwar auch einen Messdienstleister seiner Wahl mit dem Zählereinbau beauftragen. Macht er dies jedoch nicht, liegt die Verantwortung für die Zähler kraft Gesetzes beim Netzbetreiber als sogenannter „grundzuständiger Messstellenbetreiber“.
Das war nicht immer so. Bis zur Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Jahr 2016 war es vielmehr originäre Aufgabe des Anlagenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass der ins Netz eingespeiste Strom korrekt gemessen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies mit Verweis auf das Kaufrecht begründet: Stromlieferungen seien wie der Verkauf einer beweglichen Ware zu behandeln. Und im Kaufrecht sei es Sache des Verkäufers, seine Verkaufsware zu wiegen und zu messen (vgl. BGH, Urt. 23.02.2013 – EnVR 10/12 –, juris).
Mit dem Messstellenbetriebsgesetz wurde jedoch ein Paradigmenwechsel vollzogen. Nun müssen auch die für die Photovoltaik-Anlage benötigten Zähler vom Messstellenbetreiber bestimmt und eingebaut werden. Manche Netzbetreiber haben dies allerdings bis heute scheinbar noch nicht wirklich verinnerlicht. Sie verlangen weiterhin, dass der Anlagenbetreiber für den Zählereinbau einen entsprechenden „Antrag“ stellt oder dass er selbst einen Installateur mit dem Zählereinbau beauftragt. Beides ist genau genommen nicht korrekt.
Netzanschluss erfordert regelmäßig Mitwirkung der Netzbetreiber
Das Verfahren zur Anmeldung und zum Anschluss einer neuen Photovoltaik-Anlagen und zur Zählersetzung ist allerdings nicht bei allen Netzbetreibern gleich. Denn das EEG und das MsbG enthalten hierzu nur punktuell Vorgaben.
So ist dem EEG etwa zu entnehmen, dass Photovoltaik-Anlagen nicht ohne Abstimmung mit dem Netzbetreiber errichtet und ans Netz angeschlossen werden dürfen. Auch wenn der Anlagenbetreiber den Netzanschluss grundsätzlich von jeder „fachkundigen Person“ vornehmen lassen darf (vgl. § 10 Abs. 1 EEG), so setzt das EEG doch voraus, dass zunächst ein sogenanntes Anschlussbegehren an den Netzbetreiber gerichtet wird (vgl. § 8 EEG). Nur wenn der Netzbetreiber hierauf nicht binnen eines Monats reagiert, dürfen kleine Photovoltaik-Anlagen bis 10,8 Kilowattpeak installierter Leistung auch ohne Freigabe durch den Netzbetreiber über den vorhandenen Hausanschluss angeschlossen werden.
In den aller meisten Fällen erhalten die „Anschlussbegehrenden“ jedoch vom Netzbetreiber eine positive Einspeisezusage für einen bestimmten Netzverknüpfungspunkt. Wie es danach konkret weiterzugehen hat, bestimmt jeder Netzbetreiber weitgehend selbst. Manche Netzbetreiber verlangen, dass Netzanschluss und die erstmalige Netzeinspeisung im Beisein eines Mitarbeiters der Netzbetreibers erfolgen. Andere Netzbetreiber überlassen es nach der entsprechenden Freigabe dem Elektroinstallateur vor Ort, die Anlage anzuschließen und den Zähler erforderlichenfalls selbst zu wechseln.
Vergütung nur bei Kenntnis der Netzbetreiber
Die Clearingstelle musste sich jüngst im Rahmen eines Schiedsverfahrens ganz genau mit Netzanschluss und Zählersetzung befassen (Schiedsspruch vom 08.02.2022 – 2021/28-IX). Dabei ging es um die Frage, inwiefern ein Anlagenbetreiber die EEG-Vergütung auch für Strom verlangen kann, den er vor der Zählersetzung ins Netz eingespeist hatte.
In diesem konkreten Fall hatte der Elektriker, der den Netzanschluss vorgenommen hatte, die Photovoltaik-Anlage sogleich angeschaltet. Die Anlage speiste danach Strom ins Netz ein, obwohl der Strom vom Netzbetreiber messtechnisch noch nicht erfasst werden konnte. Der Netzbetreiber sprach daher von einer „wilden Einspeisung“ – und wollte nur den Strom ab Zählersetzung vergüten.
Die Clearingstelle sah dies jedoch anders und gab dem Anlagenbetreiber zum Teil Recht. Nach Ansicht der Clearingstelle komme es für die EEG-Vergütung zwar in erster Linie darauf an, dass Strom aus einer Photovoltaik-Anlage in das Netz eingespeist wird. Die Stromeinspeisung allein genügt jedoch noch nicht. Vielmehr müsse der Netzbetreiber auch Kenntnis davon haben, dass Solarstrom in sein Netz eingespeist wird. Denn nur dann könne der Netzbetreiber die Stromeinspeisungen richtig bilanzieren und vermarkten.
Insoweit ließ es die Clearingstelle auch nicht genügen, dass der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber das Formular zur Meldung des Netzanschlusses erhalten hatte. Dem Formular sei nämlich nicht zu entnehmen gewesen, dass die Photovoltaik-Anlage auch schon laufe und Strom ins Netz einspeise. Dies wurde dem Netzbetreiber erst später telefonisch mitgeteilt.
Nur wenige weitere Voraussetzungen
Die Clearingstelle hat mit diesem Schiedsspruch zudem klar herausgearbeitet, auf welche weiteren Umstände es für die EEG-Vergütung ankommen kann. So verlangt das EEG zum einen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom vorab einer bestimmten Veräußerungsform zuordnet (vgl. § 21b EEG). Zum anderen muss die Anlage im Marktstammdatenregister registriert sein.
Auf den Zeitpunkt der Zählersetzung kommt es dagegen – entgegen der Rechtsauffassung des Netzbetreibers – nicht an. Auch ein mit dem Netzbetreiber abgestimmtes Messkonzept wird vom EEG nicht verlangt. Soweit die betreffenden Strommengen nicht mit einem geeichten Zähler erfasst wurden, können die Mengen im Wege der Ersatzwertbildung ermittelt werden.
Die technischen Vorgaben haben ebenfalls keine Relevanz für den Vergütungsanspruch. Gravierende Verstöße gegen technische Anforderungen mögen zwar unter Umständen dazu führen, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern darf. Der Netzbetreiber darf aber nicht die Auszahlung der Vergütung verweigern, nur weil er meint, dass eine bestimmte technische Norm nicht eingehalten worden sei.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung der Clearingstelle verdeutlicht noch einmal, dass die EEG-Vergütung nicht vom Belieben der Netzbetreiber abhängt. Vor allem können Netzbetreiber die Vergütungsvoraussetzungen nicht dadurch hinauszögern, dass sie sich mit der Zählersetzung Zeit lassen.
Gleichwohl sollten Photovoltaik-Anlagen in aller Regel nicht ohne Freigabe durch den Netzbetreiber eingeschaltet werden. Vorsicht ist vor allem dann angezeigt, wenn der alte Zähler durch die Stromeinspeisungen rückwärtslaufen würde. Denn das könnte leicht einen Straftatbestand erfüllen, weil nämlich der Strombezug aus dem Netz nicht mehr korrekt berechnet werden könnte. Das sollte tunlichst vermieden werden.
Die Vergütung des Stroms, der vor der Installation des neuen Zweirichtungszählers eingespeist wurde, sollte daher die Ausnahme bleiben. Im Normalfall sollte die Zählersetzung besser abgewartet werden.
— Der Autor Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen Projektkanzlei (www.projektkanzlei.eu). Er ist auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisiert. Rechtsanwalt Sebastian Lange vertritt bundesweit Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei Streitigkeiten mit Netzbetreibern. Auf seinem Web-Portal www.mein-pv-anwalt.de informiert er regelmäßig über juristische Fallstricke beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und gibt Tipps. —
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Sehr spannendes Thema, bei dem die Netzbetreiber den unbedarften Kunden gerne übers Ohr hauen.
Frage dazu: ist es rechtens, dass der Netzbetreiber für die Zählersetzung Geld verlangt? Dafür zahlt man ja auch jährlich Gebühren, enthalten die nicht schon die Zählersetzung?
Mein Netzbetreiber Avacon nimmt pauschal 150 € für die Inbetriebnahme von PV-Anlagen, obwohl diese von der Installationsfirma bereits betriebsbereit angeschlossen wurden. Selbst als ich meine Anlage mit mehr Modulen am selben Wechselrichter erweitert habe wurden mir nochmal pauschal 150 € „Verwaltungsgebühr“ berechnet.
Gibt es darüber hinaus eine maximale Wartezeit die man vor der Inbetriebnahme warten muss wenn der Netzbetreiber nicht reagiert? Bei uns dauert es bis zu drei Monate bis der Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neuen PV-Anlage vornimmt (Sicherung einschalten).
Ich hatte mal zu dieser maximalen Wartezeit recherchiert. Im Gesetz steht „unverzüglich“. Das heißt bei einem normalen Rechtsgeschäft 2 Wochen. Für PV-Anlagen gilt eine Frist von8 Wochen, bevor der Netzbetreiber in Verzug gerät. Dann kann man den Netzbetreiber verklagen und sich die 200 € Schaden mit einem 1000€ Gerichtsverfahren wiederholen.
Bei uns hat es 6 Wochen gedauert. Der einzige zuständige Zählersetzer hat zwischenzeitlich noch 2 Wochen Urlaub gehabt.
Ärgerlich, aber noch kein Fall für den Anwalt.
Steht alles im EEG.
Ach ja. Die Zählersetzumg war dann doch etwas mehr als die Sicherung einzuschalten. Da wird der alte Zähler ausgebaut und der neue muss wieder verplompt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__8.html
@Daniel Heinrich
Hier hat die Avacon vermutlich (wiederholt) zu unrecht für die Inbetriebnahme/Zählersetzung abkassiert!
voraussetzung dazu:
– Sie oder der Solateuer haben ein NAB gestellt und positiven Bescheid erhalten
– Sie haben keine Unterschrift auf ein ‚Formblatt‘ der Avacon geleistet, nach dem Sie ein Angebot zur Inbetriebnahme annehmen.
Wegen Berechnung für IBN gibt es bereits ein Gerichtsurteil: https://openjur.de/u/2378832.ppdf
AG Brakel, Urteil vom 30.08.2021 – 7 C 127/21
Dass Zählersetzung Sache des gMSB ist und nicht berechnet werden darf, bzw. mit der Zählergrundgebühr abgegolten ist, wurde oben ja schon geschrieben.
Hier geht es ja um die Frage, ob man „wild“ eingespeisten Strom vergütet bekommt. Interessant wäre mal, ob denn der „wilde“ Betrieb vor der Zählersetzung, z.B. mit Nulleinspeisung für den Eigenverbrauch, an sich schon ein Vergehen darstellt und irgendwelche Konsequenzen haben könnte.
Hallo miteinander,
sehe ich das falsch oder gibts hier einen nicht ganz legalen Punkt?:
die Solaranlage ist aufgebaut, der Elektriker verkabelt nun Speicher, ggf Wallbox und alle lauern auf die Sonne. Aber der alte, in Deutschland weit verbreitete „mechanische Drehzähler“ tut seinen Dienst. So, die Anlage hat sich bei Sonnenschein getestet und der Speicher füllt sich, erreicht 100%. Was passiert nun? Wenn keine „Bremse“ eingebaut ist, liefert die Anlage Strom in Netz. Und der alte Zähler dreht rückwärts. Er kompensiert vorangegangenen Stromverbrauch zu ca. 30ct/kWh (oder was man lt. Vertrag an den Stromanbieter bisher zu zahlen hatte).
Dafür auch eine Vergütung einfordern?? Gefährliches Pflaster, oder irre ich mich?
Wer sicher gehen will, wartet mit dem Einschalten auf die Zählersetzung. Wer es trotz Scheibenzählers eilig hat mit dem Ernten, kann den Installateur bitten, die Einspeisebegrenzung im Wechselrichter auf 0% einzustellen. Dann wird nichts eingespeist. Der Installateur muss dann allerdings (ggf. gegen Gebühr) zur Zählersetzung wiederkommen und die Einspeisebegrenzung auf 70% bzw. 50% erhöhen. Bei einigen Wechselrichtern, kann das remote über Internet getan werden. Der Anlagenbetreiber selbst hat jedenfalls keine Möglichkeit, die Einspeisebegrenzung zu verändern. Ob das legal ist, kann ich nicht beurteilen. In der Praxis ist dann zumindest jedem gedient.
Hallo, so habe ich das noch gar nicht gesehen.
Der Netzbetreiber kassiert hier noch „zusätzlich“ ab. Wobei, vielleicht steht das irgendwo im Kleingeduckten wenn man die Einspeisezusage bekommt.
Um aber die PV-Anlage zu nutzen und auch persönlich daraus zu profitieren, wäre meine Vorgehensweise dem Netzbetreiber die Fertigmeldung mitzuteilen, schriftlich – vielleicht auch mal ohne einen unterschriebenen Auftrag lt. Formblatt und dann mit einer eingestellten 0% Einspeisung in Betrieb zu gehen. Somit geht man der Rückwärtszählung der alten vorhandenen Messstelle aus dem Weg.
Wäre doch eine Möglichkeit?
In Holland ist das legal und der Zähler dreht rückwärts. Bei uns haben die Stromversorger Vorrang und nicht der Bürger. Die Differenz wird verrechnet. Mein Nachbar hat eineinhalb Jahre auf die Zählersetzung gewartet. Erst als er fast keinen Verbrauch mehr hatte kamen die Stadtwerke in Bewegung. Wenn der Stromversorger meint, er könnte PV blockieren, dann hat er sich geschnitten, denn die Leute sind auch nicht blöd und motieren zum Gorilla. Sein Elektriker hat alles komplett angeschlossen und die Sicherungen auf aus gestellt. Nach ewigem warten mit mehrfachen Nachfragen hat er die Anlage in Betrieb genommen und ich kann es ihm auch nicht verübeln. Der Nachweis des Betruges dürfte sehr schwer fallen. Bei neueren Zählern sollte man es aber mit dem Eigenverbrauch belassen und keine zusätzliche Einspeisevergütung fordern.
Hier sollten sich eigentlich die ganzen Besserwisser vom Photovoltaikforum einschalten, die jedem Neuling raten die Anlage sofort einzuschalten, auch wenn sich der Zähler rückwärts dreht.
@Maik
Warum sollten die das tun?
Im Forum wird denjenigen Hilfe angeboten, die danach fragen.
Es wird üblicherweise nicht aktiv ‚missioniert‘, a la Zeugen Jehovas, die ungebeten an der Türe klingeln 😉
„Denn das könnte leicht einen Straftatbestand erfüllen, weil nämlich der Strombezug aus dem Netz nicht mehr korrekt berechnet werden könnte“ Das ist falsch:
Notiert den Zählerstand beim Einschalten der Anlage.
Der MSB kann und darf laut MsbG Ersatzwertbildung durchführen.
Lasst Anlagen Strom ernten sobald sie es können. Der Betrieb des Zählers ist Aufgabe des Messstellenbetreibers, nicht eure. Es steht dem MSB frei, den Zähler schnell oder vorab zu wechseln.
Es ist nicht zu verantworten, Anlagen, die Strom ernten können ausgeschaltet zu lassen.
„nich zu verantworten“ – „Anlagebetreiber nicht blöd“ – „in Holland legal“
Alles schön und gut aber nur so dahergeredet. Gibt es eine rechtliche Grundlage die das Einschalten ohne Einspeisung erlaubt?
Juristischer Rat ist hier gefragt.
horfle schrieb:“ Gibt es eine rechtliche Grundlage die das Einschalten ohne Einspeisung erlaubt?“
Ohne Einspeisung ist es also eine Inselanlage?
Diese wäre aber nicht mit dem Verteilnetz verbunden. Wieso soll man diese also nicht einschalten dürfen? Welches Gesetz verbietet das?
(Ich könnte auch fragen: wo steht, dass Menschen atmen dürfen? – Nirgends!
Deswegen ist es aber noch lange nicht verboten!)
Ansonsten halte ich es damit: (Stand 26.07.2021)
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/84
Zitat:
„Für den Fall, dass der Netzanschluss vorgenommen und für einen bestimmten Zeitraum Strom eingespeist wurde, der jedoch nicht über eine geeichte (oder funktionierende) Messeinrichtung erfasst wurde, weil die Messeinrichtung entweder durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Messstellenbetreiber oder durch einen Dritten verspätet installiert wurde oder einen Defekt aufwies, haben Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, um ihren Mitteilungspflichten aus dem EEG gerecht zu werden, die Richtigkeit von Messwerten auf anderem Wege plausibel darzulegen, indem sie bzw. ein Dritter in ihrem Auftrag (z. B. der Messstellenbetreiber) eine plausible und nachvollziehbare Ersatzwertbildung durchführen.“
Alternativ: MsbG §18 (2) und in Folge §71 (3)
Sehr geehrter Herr Lange,
ich würde mich freuen, wenn Sie den Satz >Strombezug aus dem Netz nicht mehr korrekt berechnet werden könnte< präzisieren würde, dahingehend, daß nicht die Abrechnung der Ware ‚Strom‘ für den StromAnbieter Abrechnungstechnisch schwierig sei, sondern die ‚Abrechnung von Steuern und Abgaben’ auf schon bezogenen und durch RückwärtsLauf wiederholt bezogener Strom kein zweites Mal die Möglichkeit eröffnet, diese GeldBeträge für den Staat einzutreiben verhindert würden, was der konkrete StrafBestandTeil sei.
PROBLEM: AUSSTEHENDER ZÄHLERTAUSCH
Das hier bereits Geschriebene hilft mir leider nicht wirklich weiter, sorry.
Hallo zusammen,
ich bekam im Juni 2022 meine 9,6 kwP-Anlage auf’s Dach und zeitgleich einen gleich großen Speicher in den Keller. Es ist alles fertig montiert und eigentlich betriebsbereit – „lediglich“ der neue Zweirichtungszähler lässt auf sich warten. Wie lange ich noch warten muss, kann bzw. will mir beim Netzbetreiber niemand sagen. Ich müsse halt warten, „bis der Techniker Zeit hat“. Ich warte jetzt nach Fertigstellungserklärung meines Solateurs an den Netzbetreiber aber schon 9 Wochen!!!
Kann mir jemand sagen, ob man den Netzbetreiber auf Schadenersatz verklagen kann? Immerhin scheint aktuell jeden Tag voll die Sonne…
Vielen Dank
Liebe Community: Ich habe mittlerweile selbst die Lösung gefunden: Gem. § 8 I EEG (unverzüglich vorrangig) hat der Netzbetreiber 8 Wochen Zeit zur Zählersetzung (Absatz VI). Danach ist er grundsätzlich in Verzug und die Schadenersatzansprüche nach dem BGB laufen dann auch ab dann.
Da lese ich nichts von Zählersetzung sondern lediglich Netzanschluss. Die PV ist auch mit altem Einrichtungszähler ans Netz angeschlossen…
So, nun ist die Anlage seit 14.09. endlich ans Netz angeschlossen. Danke dennoch für die Meldung von Daniel.
Habe seit 23.09.22 eine PV Anlage auf dem Dach . Fix und fertig angeschlossen und alle Formalitäten erfüllt. Warte nun seit diesem Tag auf den Zählerwechsel meines Betreibers und nichts passiert . Es wurde bestätigt das wir registriert sind und trotz mehrer telefonischer Nachfragen passiert nichts .
Was kann man da tun , ausser weiter warten?
Unsere PV-Anlage ist seit dem 17.1.2023 in Betrieb. Mit März beginnt der Zeitpunkt an dem mit steigender Einspeisung zu rechnen ist. Dem Netzbetreiber wurde von meinem Installateur Ende September bekannt gemacht, dass die Anlage am 1.11.2022 in Betrieb gehen soll und der Zweirichtungszähler zum Einbau geplant werden müsste.
Bis heute warten wir auf irgendeine Reaktion, wie auch auf die Reaktion einer Beschwerde, die vor ein paar Tagen weggeschickt wurde.
Im diese discusion geht es übet Netźbetreiber Aber wie lange darf es gesetzlich aximal dauern für die Montage firma?Wir haben seit 23-1-2023 DC teil fertig ,alle teilen für AC montage sind da aber bis jetzt noch kein termin für AC teil montage.
Wir haben eine fertig montierte Solaranlage, die Anfang April in Betrieb genommen wurde und vom Elektriker abgenommen. Nun meldete die Solarfirma die Fertigstellung der Anlage aber aus unterschiedlichsten Gründen nicht an den Netzbetreiber (Schwierigkeiten mit der beauftragten Firma, Wartungsarbeiten beim Netzbetreiber…). Im Moment werden wir seitens der Solarfirma (ziemlich groß ohne persönlichen Ansprechpartner, der auch wirklich Zeit hätte) immer wieder vertröstet (haben auch schon emails mit angeblichen Anmeldungen erhalten, in denen aber das E 8 Formular fehlte) und der Netzbetreiber kann nichts machen, solange die Fertigstellung nicht offiziell gemeldet wurde. Im Marktstammregister wurde die Anlage bereits registriert. Den Vertrag zum Anlagenbau haben wir vor über 13 Monaten unterschrieben.
Haben wir irgendwelche Möglichkeiten Druck zu machen? Oder können wir einen unabhängigen Elektriker um eine erneute Abnahme bitten?
Wir würden uns sehr über einen Tipp freuen, denn danach der Meldung dürfen wir erneut 8 Wochen auf den Zählerwechsel warten.
Hallo erstmal,
darf man seine PV-Anlage ohne Elektriker installieren und in betrieb nehmen z.B. 5kw ? wenn schon ein zweirichtungs Zähler installiert ist. oder muss immer eine Fachfirma den Antrag beim Netzbetreiber stellen ?
schon mal danke für eure Antworten 🙂
Hi,
bei mir wurde eine neue PV-Anlage in Betrieb genommen, 15 KW mit Hybrid Wechselrichter und Smart Meter und Speicher .
Angeschlossen wurde nach den Handbuch , kam Fehler System Fehler.
Es wurde alles nochmals überprüft, alles IO. Dann wurde der Kundendienst angerufen,
nochmals alles überprüfen, dies geschah. Kam wieder der Fehler System Fehler, es wurde wieder der Kundendienst angerufen, der Techniker frage wie wurde Angeschlossen, nach dem Handbuch Seite 57 und 65, das ist falsch, Klemme A auf Stift 1, B auf Stift 3, Weiß/Orange Stift 5 und Orange auf Stift 7 , dann fand sich WR-Speicher. Also ist die Anschließung im Handbuch falsch.
MfG. Georg
Hallo zusammen,
einer unsere Kunden hat eine PV-Anlage von uns bekommen
Die Anlage wurde von uns angeschlossen und angemeldet.
SLS-Schalter und ÜSS wurden nachgerüstet.
Netzbetreiber war schonmal da, hat aber den Austausch des Zählers verweigert, da im oberen Anschlussraum (Über dem Zählerfeld) nach geltender VDE zu wenig Platz ist, und kein APZ-Feld installiert vorhanden ist.
Das Gebäude ist Baujahr 1987…
Wie verhält sich das rechtlich? Darf der Netzbetreiber den Tausch des Zählers aufgrund einer solchen Lappalie verweigern?
Ich meine wenn wirkliche eine sicherheitsrelevante Maßnahme fehlen würde, würde ich es ja verstehen, aber das sehe ich mittlerweile einfach nur als Schikane.
Die N-Ergie setzt keinen Zähler 1. Aussage Sie haben keinen.
2.Zweite Aussage es kann bis zu 22 Wochen dauern
meine Anlage ist zur zeit 18 kw und habe sie auf 29kw erweitert .
Die Anlage wurde am 13. Mai für fertig gemeldet